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Schlagwort: Luftverkehrsunternehmen

Sturz auf Fluggastbrücke: Das Recht auf Schutz vor Gefahren schließt auch das Be- und Entsteigen eines Flugzeugs ein

Die Rechte von Fluggästen sind in den vergangenen Jahren nicht nur in Sachen Verspätungen enorm erweitert worden – auch bei Unfällen außerhalb ihrer Flugzeuge gibt es nun ein Urteil, das die Luftverkehrsunternehmen zu mehr Sorgfalt in der Verkehrssicherung anhält.

Ein Ehepaar hatte einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht. Beim Einsteigen rutschte die Frau auf einer feuchten Stelle der Fluggastbrücke aus und erlitt einen Bruch der Kniescheibe. Sie machte Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten und die erlittene Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld geltend. Und tatsächlich erhielt sie zunächst im Grundsatz recht. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des abhängigen Gefälles und durch die Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil eine dieser Gefahren eintritt, muss das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen, soweit nicht ein Mitverschulden des Reisenden vorliegt. Eben diesen Umstand muss das Berufungsgericht nun noch prüfen, das vom Bundesgerichtshof damit erneut betraut wurde.

Hinweis: Fluggesellschaften werden immer mehr zur Verantwortung gezogen. Nun haften sie auch für Unfälle außerhalb ihrer Flugzeuge. Bei Verspätungen sollten Fluggäste ohnehin stets prüfen, ob ihnen Geld zustehen könnte.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15
Sonstiges

Fluggastrechteverordnung: Airlines sind zur Ausgleichszahlung bei Verspätung des Ersatzflugs verpflichtet

Wer zahlt eigentlich in welcher Höhe, wenn nicht nur der ursprünglich gebuchte Flug ausfällt, sondern der Ersatzflug auch noch Verspätung hat?

Flugreisende buchten bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney. Die Airline annullierte jedoch den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur und bot den Flugreisenden als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit in Singapur landen sollte. Tatsächlich jedoch verzögerte sich der Start dieses Flugzeugs um ganze 16 Stunden, so dass es insgesamt zu einer Verspätung von mehr als 23 Stunden kam. Daher wollten die Flugreisenden nun 600 EUR aus der Fluggastrechteverordnung als Ausgleich erhalten. Und das Geld haben sie auch bekommen. Die Airline bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Flugs ausgleichspflichtig, da die Flugreisenden mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht hatten.

Hinweis: Wenn ein Flugzeug Verspätung hat, sollte das stets ein Grund für den Passagier sein, prüfen zu lassen, ob ihm Geld zusteht. Die Rechte für Passagiere sind grundsätzlich sehr weitgehend.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.10.2017 – X ZR 73/16

Thema: Sonstiges