Mitwirkungspflicht des Käufers: Möbelgeschäft muss Recht auf Mängelbeseitigung wahrnehmen dürfen
Wer Möbel bestellt, weiß, dass es Geduld benötigt, bis die nach Bestellung angefertigten Einrichtungsgegenstände endlich in den eigenen vier Wänden stehen. Umso ärgerlicher ist es dann auch, wenn die neuen Stücke defekt sind. Doch bei allem Ärger müssen Kunden wissen, dass die Rechte zur Mängelbeseitigung im Kaufrecht nicht einseitig sind. Dass auch der Käufer Mitwirkungspflichten hat, musste die Beklagte im folgenden Fall vom Amtsgericht München (AG) lernen.