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Schlagwort: Mahnverfahren

Verkehrsdelikte in Italien: Geltendmachung von Bußgeld- und Mautforderungen durch deutsche Inkassobüros

Begeht ein deutscher Fahrzeugführer in Italien einen Verstoß gegen die dortige Straßenverkehrsordnung, kann gegen ihn ein Verwarngeld bzw. eine Geldbuße festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die in Deutschland nicht durch private Inkassounternehmen oder ein eventuelles zivilrechtliches gerichtliches Mahnverfahren vollstreckbar sind.

Sollte der Halter bzw. Fahrer von einem Inkassounternehmen angeschrieben und zur Zahlung des Verwarngeldes bzw. des Bußgeldes aufgefordert werden, sollte er das Inkassounternehmen auf die geltende Rechtslage hinweisen und für den Fall, dass ein Mahnbescheid beantragt wird, sofort Widerspruch einlegen.

Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Italien durch italienische Behörden ist zurzeit nicht möglich, da die italienische Regierung einen entsprechenden EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung noch nicht umgesetzt hat. Italienische Bußgelder können daher in Deutschland nicht vollstreckt werden, allenfalls bei einer Rückkehr nach Italien. Hierbei ist allerdings die fünfjährige Vollstreckungsverjährungsfrist zu beachten. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die italienische Regierung die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses für 2016 vorgesehen hat.

Anders sieht es bei der sogenannten Beitreibung von Mautforderungen aus. Wurde bei der Benutzung einer italienischen mautpflichtigen Straße die Maut nicht entrichtet, wird der betroffene Fahrzeugführer in der Regel zunächst durch ein italienisches Inkassounternehmen zur Zahlung aufgefordert. Bei Nichtzahlung der Forderung wird mittlerweile häufig versucht, die Forderung durch deutsche Inkassounternehmen beizutreiben. Hierbei handelt es sich nach italienischem Recht um zivilrechtliche Forderungen, so dass es grundsätzlich möglich ist, diese Forderungen in einer Frist von zehn Jahren gerichtlich beizutreiben, beispielsweise durch ein Mahnverfahren.

Von deutschen Inkassounternehmen wird teilweise angedroht, dass ein Eintrag bei der SCHUFA erfolgen würde, sollte die Forderung nicht beglichen werden. Unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz soll eine Mitteilung dann erfolgen,

wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde,wenn nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde,wenn zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen und die Forderung nicht bestritten wurde.

Erfolgt ein derartiger Hinweis, sollte der Betroffene die geltend gemachte Forderung vorsorglich bestreiten, um so einen SCHUFA-Eintrag zu vermeiden.

Hinweis: Erhält ein Betroffener von einem Inkassounternehmen die Mitteilung, er hätte eine in Italien entstandene Forderung zu begleichen, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob diese öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist. In jedem Fall sollte der Betroffene – wie aufgezeigt – gegen die behaupteten Forderungen vorgehen.

zum Thema: Verkehrsrecht