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Schlagwort: Mangelbeseitigung

Fiktive Mängelbeseitigungskosten: Wer den Schaden tatsächlich beseitigt, den schließt die neuere Rechtsprechung des BGH aus

Bestimmte Konstellationen berücksichtigt manchmal selbst der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Entscheidungen nicht gänzlich. Gut, dass die umsetzenden Gerichte – wie hier das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) – ein wachsames Auge auf die lebensnahe Anwendung der Regelungen haben. Im folgenden Fall durfte sich ein Verbraucher darauf verlassen, der die zur Mängelbeseitigung notwendigen Kosten einklagte.

Der Mann kaufte Ende 2013 Parkettdielen und den dazugehörigen Kleber. Im Sommer 2016 löste sich das Parkett dann an mehreren Stellen, weil der Klebstoff nicht die notwendige Festigkeit hatte, um die Parkettdielen dauerhaft mit dem Unterboden zu verbinden. Der Mann forderte deshalb von der Verkäuferin die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten. Diese bestünden insbesondere aus dem Neuverlegen des Parkettbodens, dem Aus- und Einräumen der Möbel und Kosten für die Elektro- und Sanitärarbeiten sowie für Maurer- und Malerarbeiten.

Die Kosten klagte er erfolgreich ein. Denn auch nach Auffassung des LG hatte er einen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere durch die Mangelhaftigkeit des Klebers und eine erfolglose Nachfristsetzung waren die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gegeben. Der Käufer kann den Ersatz der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen, vor Durchführung der Maßnahme als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.

Die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der eine solche fiktive Schadensberechnung für die Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig sei, steht der Schadensberechnung anhand der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten dabei nicht entgegen. Der BGH begründete die Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass eine abstrakte Schadensberechnung das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht nicht zutreffend abbildet und häufig zu einer Überkompensation führt. Er ging jedoch dabei auch davon aus, dass der Kläger die Mängel gar nicht beseitigen lässt und insbesondere das Werk – also die mangelhafte Ware – selbst behält. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom BGH beschriebene Überkompensation tritt hier also nicht ein.

Hinweis: Der Käufer konnte hier also Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen, weil er nachweislich das Parkett neu verlegen wollte.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 04.06.2019 – 6 O 7787/18

Thema: Mietrecht

Abgasskandal in Berufung: Autohändler muss kein fabrikneues Ersatzfahrzeug anstelle des Softwareupdates stellen

Nachdem die ersten Urteile zum Abgasskandal gesprochen wurden, ist nun die Zeit der – wer hätte es gedacht? – Berufungsverfahren gekommen. In dem folgenden Fall war das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) gefragt. Lesen Sie selbst.


Der Käufer eines VW hatte gegen das Autohaus als Verkäufer mit dem Ziel geklagt, einen fabrikneuen Pkw im Austausch gegen sein Fahrzeug zu bekommen, in dem ein Motor der Baureihe EA 189 mit einer sogenannten Abschaltautomatik verbaut war.

Das OLG schloss sich der Vorinstanz, dem Landgericht Braunschweig, an und bestätigte, dass die Klage abzuweisen sei. Der Käufer hat keinen Anspruch gegen das Autohaus auf Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs. Das Gericht geht zwar durchaus von einem vorliegenden Sachmangel aus. Ein Fahrzeug mit der vorliegenden Steuerungssoftware weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Dennoch könne der Käufer im konkreten Fall keine Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese Ersatzlieferung wäre im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Softwareupdates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich.

Hinweis: Im Verhältnis zu den Kosten des Aufspielens des Softwareupdates liegen die Kosten für die Beschaffung eines mangelfreien Fahrzeugs, von denen der Wert des zurückzugebenden Fahrzeugs abzuziehen ist, um mehr als das 117-fache höher. Dies ermögliche es dem Autohaus als Verkäufer, die vom Käufer gewählte Form des Gewährleistungsrechts zu verweigern. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Hinweisbeschluss vom 22.02.2019 (VIII ZR 225/17) zur Frage der Verhältnismäßigkeit nicht abschließend geäußert, so dass hierzu nach wie vor dessen Grundsatzentscheidung erwartet wird.

Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 13.06.2019 – 7 U 289/18

Thema: Verkehrsrecht