Kurznotizen sind unzureichend: Auf die Mindestanforderungen zur Schriftform eines Testaments ist dringend zu achten
Die Gerichte müssen sich immer wieder damit befassen, ob ungewöhnliche Schriftstücke wirksame Testamente sind. Das folgende Urteil beweist, dass Kurznotizen – hier unüblicherweise in Gestalt von Aufklebern – schwerlich die Mindestanforderungen an ein handschriftlich erstelltes Testament erfüllen können.
Nach dem Tod einer Frau machte eine Bekannte geltend, deren Alleinerbin zu sein. Zum Beweis legte sie einen Fotoumschlag mit zwei Aufklebern vor, auf denen handschriftlich zum einen „V. ist meine Haupterbin“ und zum anderen „D.L. 10.1.2011“ vermerkt war.
Das Gericht hatte aber erhebliche Zweifel daran, dass damit ein gültiges Testament vorlag. Die Aufkleber trugen keine Überschrift, wie etwa „Testament“ oder „Letzter Wille“. Ferner wurde lediglich ein Vorname genannt, so dass unklar blieb, wer damit konkret gemeint ist, und da von „Haupterbin“ gesprochen wurde, war der Schluss naheliegend, dass es noch weitere Erben geben muss. Die Verstorbene hatte auch nicht unter Zeitdruck gestanden, so dass es keine nachvollziehbare Notwendigkeit für solch eine ungewöhnliche Form der Testamentserrichtung geben haben kann. Und zu guter Letzt war nur einer der Aufkleber unterschrieben. Das Gericht ging somit davon aus, dass kein wirksames Testament vorlag und daher die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt.
Hinweis: Zwar gibt es keine Vorgaben, auf welcher Art von Papier ein Testament errichtet werden muss, doch je ungewöhnlicher die Form ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Schriftstück nicht als gültiges Testament angesehen wird. Da es sich bei den besagten Aufklebern um zwei separate Sticker handelte, war zudem eine Manipulierbarkeit nicht ausgeschlossen. Es empfiehlt sich daher, gewöhnliches Schreibpapier zu verwenden und das Schriftstück auch klar als Testament zu bezeichnen.
Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 08.10.2013 – 2 W 80/13
Thema: Erbrecht