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Schlagwort: Mehrbedarf

Mehr als 1.600 EUR: Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

Die Frage nach Angemessenheit und Notwendigkeit stellt sich vor Gericht besonders oft, wenn es um Unterhaltsforderungen geht. Aus diesem Grund gibt es die Düsseldorfer Tabelle (DT), die seit 1962 als Leitlinie bei Unterhaltsfragen gilt. Seitdem wird sie stetig an die sich verändernden Lebensumstände angepasst, so auch hinsichtlich der Einkommensgruppen. Dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) zu einem sehr solventen, unterhaltspflichtigen Vater landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und wird in einer Frage auch wieder ans OLG zurückgehen.

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Kontaktabbruch und Studienfachwechsel: Das OLG Brandenburg konkretisiert den Ausbildungsunterhaltsanspruch von Studenten

Wenn nach Trennung und Scheidung kein Kontakt mehr zu den Kindern besteht, kann sich erheblicher Streit ergeben, sobald ein Kind Unterhalt für sein Studium verlangt. Emotional ist das für beide Seiten eine schwierige Situation. Aber auch rein rechtlich ergeben sich Probleme. Ein Grund, warum im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) mit der Lösung betraut wurde.

Ein Kind studierte zuerst Medieninformatik, nahm sich dann ein Urlaubssemester, wechselte die Universität und studiert nunmehr das Fach Wirtschaftskommunikation. Den Vater, zu dem kein Kontakt bestand, nahm es auf Unterhalt in Anspruch. Aus der Fülle der mit dem Fall verbundenen Problembereiche seien die wesentlichen wie folgt herausgegriffen:

1. Das Studienfach wechseln kann ein Kind relativ problemlos bis zum Ende des zweiten Semesters. Ab dem dritten Semester ist die eingeschlagene Fachrichtung dann jedoch beizubehalten.

2. Zum Regelbedarf des Studierenden nach der Düsseldorfer Tabelle (aktuell 735 EUR) sind etwaige Studiengebühren – soweit diese noch anfallen – zusätzlich als Mehrbedarf zu zahlen, nicht aber Semesterbeiträge wie das Semesterticket, der AStA-Beitrag oder der Sozialbeitrag. Das Kindergeld ist vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Nebeneinkünfte des Studierenden sind im Regelfall nicht anzurechnen, da der Student nicht verpflichtet ist, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, wenn er ein Vollzeitstudium betreibt. Das gilt zumindest dann, wenn er nicht den vollen Regelbedarf als Unterhalt erhält. BAföG-Leistungen hat der Student zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, auch wenn die BAföG-Zahlungen eventuell nur darlehensweise erfolgen. Bei sich erheblich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ist ein solcher Antrag auch erneut zu stellen.

3. Der Kontaktabbruch des Studenten zu seinen Eltern führt dabei nicht ohne weiteres zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Setzt ein Gericht den zu zahlenden Unterhalt fest, erfolgt nicht sogleich eine Befristung auf die Zeit bis zum Ende der Regelstudienzeit.

Hinweis: Die Probleme des Ausbildungsunterhalts sind zahlreich. Es ist deshalb ratsam, sich in einer solchen Situation fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2018 – 10 UF 101/17

Thema: Familienrecht

Berufsbedingte Aufwendungen: Unterhaltspflichtiger Vater muss sich nicht an den Betreuungskosten für Tagesmutter beteiligen

Hat ein Elternteil nach Trennung und Scheidung Kosten, um die Kinder in der Zeit durch einen Dritten betreuen zu lassen, in der er zum Beispiel arbeitet, so stellt sich die Frage: Wie fließen diese Kosten in die Unterhaltsrechnung ein? Handelt es sich um für die Kinder anfallenden Mehrbedarf oder um berufsbedingte Aufwendungen des Elternteils, der so in die Lage versetzt ist, erwerbstätig sein zu können?

Diese Frage war offen und wurde vom BGH nunmehr entschieden. Worum geht es genauer? Die Kindesmutter hat ihre Kinder bei sich und betreut sie, der Vater zahlt Unterhalt. Die Kindesmutter beschäftigt eine Tagesmutter, die die Kinder von der Schule abholt, ihnen Essen macht, die Hausaufgabenbetreuung übernimmt und teilweise auch Hausarbeiten erledigt. Sie erhält dafür 450 EUR pro Monat. Die Mutter zahlt zudem 128 EUR an die Minijob-Zentrale. Einen eigenen Unterhaltsanspruch hat die Mutter nicht gegenüber dem geschiedenen Mann. Sie macht geltend, er habe sich an den monatlichen Kosten von zusammen 578 EUR zu beteiligen.

Sind die Kosten als Mehrbedarf der Kinder anzusehen, so wird der Vater an ihnen beteiligt, weil er Kindesunterhalt schuldet. Stellen die Kosten berufsbedingte Aufwendungen der Mutter dar, so ist dies nicht der Fall, da er der Mann seiner geschiedenen Frau gegenüber nicht (mehr) unterhaltspflichtig ist.

Der BGH hat sich für den zweiten Weg entschieden. Grundsätzlich sei ein Elternteil den Kindern gegenüber bar- und der andere naturalunterhaltspflichtig. Hier habe der Vater zu zahlen und die Frau zu betreuen. Wie die Frau es organisiere, die Betreuung zu gewährleisten und berufstätig zu sein, sei ihre Sache. Schalte sie wie geschehen eine Tagesmutter ein, so tue sie dies, um trotz bestehender Betreuungspflicht berufstätig sein zu können. Deshalb seien diese Kosten berufsbedingte Aufwendungen.

Hinweis: Hat der betreuende Elternteil noch einen eigenen Unterhaltsanspruch, so sind die Auswirkungen der hier vorgestellten Gerichtsentscheidung deutlich weniger gravierend. 
  
 
Quelle: BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17

Thema: Familienrecht