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Schlagwort: Mietinteressenten

Eigenbedarfskündigung: Wer eine Alternativwohnung unbegründet ablehnt, kann sich im Räumungsfall nicht auf Härtegründe berufen

Eigenbedarfskündigungen sind für Mieter zu Recht ein rotes Tuch. Doch auch der Umstand, dass viele solcher Fälle vor Gericht zugunsten der Mieter ausgehen, sollte nicht dazu verführen, vermieterseitige Angebote zu ignorieren oder unbegründet abzulehnen. Denn sonst ergeht es einem schnell wie der Mieterin im folgenden Fall, der auch das Amtsgericht München (AG) nicht mehr helfen konnte.

Die Mieterin wohnte in einer Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss und zahlte knapp 400 EUR Miete. Dann erhielt sie eine Eigenbedarfskündigung. Etwa einen Monat später bot ihr die Vermieterin eine freiwerdende Wohnung als Alternative an, deren Miete sich auf knapp 650 EUR belaufen sollte – und bat die Mieterin binnen Monatsfrist um Rückäußerung. Die Wohnung sei ihrer Ansicht nach mit einer Fläche von 55 Quadratmetern für eine Einzelperson ausreichend und liege lediglich ein Stockwerk höher als die bisherige Wohnung. Die Mieterin äußerte sich dazu jedoch nicht, so dass die Wohnung an andere Mietinteressenten vergeben wurde. Als die Mieterin dann die Kündigung durch den Mieterverein zurückweisen ließ, da Härtegründe vorliegen würden und sie selbst zudem schwerbehindert sei, erhob die Vermieterin eine Räumungsklage – mit Erfolg.

Die Rechtsfolge einer unbegründeten Ablehnung einer Alternativwohnung ist laut AG nämlich, dass die Mietpartei die Berufung auf jene Härteeinwände verliert. Denn es wäre rechtsmissbräuchlich, dem Vermieter Härtegründe vorhalten zu können, die der Mieter durch seine unbegründete Ablehnung einer zumutbaren Alternativwohnung selbst herbeigeführt hat.

Hinweis: Im Fall einer Räumungsklage einer Wohnung sollten weder Mieter noch Vermieter die Angelegenheit auf die leichte Schulter nehmen. Der Gang zum Rechtsanwalt ist für beide Seiten unumgänglich, damit keine Fehler gemacht werden, die im Nachhinein nicht nur finanziell schwer belasten.

Quelle: AG München, Urt. v. 27.10.2020 – 473 C 2138/20

Thema: Mietrecht

Nur „an Deutsche“: Vermieter wegen Verstoßes gegen das AGG zur Strafzahlung verurteilt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll bekanntlich Diskriminierungen unterbinden. Dass dies nicht nur im Arbeitsbereich gilt, sondern sich auch auf weitere Lebensbereiche ausdehnt, sollte man unbedingt wissen – und danach handeln. Ob sich der vom Amtsgericht Augsburg (AG) verurteilte Vermieter künftig daran hält, bleibt zu hoffen.

Der 81-Jährige, der mehr als 20 Wohnungen vermietete, bot in einer großen Tageszeitung Süddeutschlands eine Wohnung zur Miete an. In seinem Gesuch stand unter anderem: „(…) 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, (…)“ Für die Wohnung interessierte sich ein Mann aus Burkina Faso, das bekanntlich in Afrika liegt. Als er den Zuschlag jedoch nicht erhielt, verlangte er deshalb eine Entschädigung.

Das AG sprach dem Mann eine solche Zahlung in Höhe von 1.000 EUR auch tatsächlich zu. Vermieter, die Mietinteressenten aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligen, indem sie sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschließen, können zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nämlich durchaus bei einer Internetanzeige anwendbar, da der Vermieter in solch einem Fall aus dem rein privaten Bereich heraustritt.

Hinweis: Vermieter, die ausschließlich „Deutsche“ als Mieter suchen, können also zu einer Entschädigung verurteilt werden. Das ein solches Verhalten nicht noch weitergehende Konsequenzen hat, muss verwundern.

Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 10.12.2019 – 20 C 2566/19

Thema: Mietrecht