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Schlagwort: Mietverhältnisses

Online- statt Präsenzvorlesungen: Studentenapartment kann nicht wegen Ausfalls des Vorortstudiums außerordentlich gekündigt werden

Das Coronavirus kann auch in diesen harten und oftmals verwirrenden Zeiten nicht für alles herhalten – leider. Das musste auch ein Student vor dem Amtsgericht München (AG) erfahren, als er dachte, dass ihm die Pandemie zu einer fristlosen Kündigung seines Mietverhältnisses verhelfen würde.

Der Student hatte seit August 2018 ein möbliertes Studentenapartment befristet gemietet. Laut Mietvertrag durfte der Student das Apartment dabei vorzeitig kündigen, wenn „er seine Ausbildung endgültig aufgegeben oder beendet hat“. Am 14.04.2020 erhielt er von der Uni die Mitteilung, dass der Präsenzlehrbetrieb für das laufende Sommersemester bis auf weiteres nicht aufgenommen werde, die Veranstaltungen würden lediglich in digitaler Form angeboten. Mit Schreiben vom 15.04.2020 kündigte er dann das Mietverhältnis über das Apartment fristlos aus wichtigem Grund, erklärte hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin und gab die Schlüssel der am selben Tag geräumten und gesäuberten Wohnung zurück.

Da der Student nun aber weiterhin bei der Hochschule eingeschrieben blieb, klagte die Vermieterin ihre Miete erfolgreich ein. Ein Grund für die Kündigung bestand auch in Augen der AG-Richter nicht. Denn das Apartment blieb trotz der Pandemie vollständig nutzbar. Außerdem verfügte der Student dort auch über einen Internetanschluss, mit dem er ohne weiteres die virtuellen Vorlesungen hätte besuchen können. Somit muss der Student weiter bezahlen.

Hinweis: Auch wenn derzeit fast alle Präsenzvorlesungen und andere Veranstaltungen in den Universitäten ausfallen, berechtigt die Coronapandemie nicht zur fristlosen Kündigung eines Studentenapartments.

Quelle: AG München, Urt. v. 09.03.2021 – 473 C 12632/20

Thema: Mietrecht

Bedingung für Ablösezahlungen: Ist der neue Bewohner Nutzer, aber nicht Mieter, gelten diesbezügliche Absprachen nicht mehr

Eigentlich ein alltägliches Geschäft: Ein ausziehender Mieter möchte seine Küche nicht mitnehmen und verkauft sie an den Nachmieter. Doch Vorsicht! Auf was hierbei zu achten ist, zeigt dieser Fall.

Eine Mieterin hatte sich mit einem potentiellen Nachmieter darauf geeinigt, dass sie eine Küche für 3.000 EUR an ihn verkauft. Das Ganze stand jedoch unter folgender Bedingung: „Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer.“ Der Käufer teilte der Frau dann später mit, dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei, denn er sei nicht Nachmieter geworden, sondern seine Mutter. Er wohne lediglich in der Wohnung. Die Vormieterin klagte daraufhin ihr Geld ein – allerdings vergeblich.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München war die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten. Die Mutter war Mieterin geworden und nicht deren Sohn, für den die Absprache gelten sollte. Es kam für die Frage des Entstehens des Kaufpreisanspruchs nicht darauf an, dass der Ablöseschuldner sich in der Wohnung aufhielt und diese faktisch nutzt.

Hinweis: Eine Ablösezahlung ist also nicht fällig, wenn der Mietvertrag nicht durch den Mieter, sondern durch einen Dritten unterzeichnet wird und die Zahlung unter der Voraussetzung stand, dass der Mietvertrag mit dem Vertragspartner zustande kommt.

Quelle: AG München, Urt. v. 12.12.2017 – 414 C 11528/17

Thema: Mietrecht