Spitzfindigkeiten im Mietrecht: „Leer“ heißt nicht „geräumt“
Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags sollten Augen und Ohren immer aufmerksam geöffnet sein, wie der folgende Fall zeigt.
Ein Interessent wollte ein Wohn-Geschäftshaus kaufen bzw. alternativ dazu eine Teilfläche anmieten. Auf dieser Teilfläche standen verschiedene Gegenstände, die im Fall des Kaufs vom Käufer entsorgt werden sollten. Doch der Verkauf scheiterte. Stattdessen schlossen die Parteien einen Mietvertrag ab. Wenige Tage nach Beginn der Mietzeit gab der Mieter die Schlüssel jedoch zurück und berief sich dabei auf ein Sonderkündigungsrecht: Schließlich sei die Mietsache nicht geräumt übergeben worden.
Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und klagte die ausstehenden Zahlungen ein. Und das zu Recht: Der Mieter muss zahlen. Eine Zeugin hatte ausgesagt, dass der Eigentümer vor der Unterzeichnung des Mietvertrags darauf hingewiesen hatte, dass er nichts mehr aus dem Objekt räumen werde und dass dies somit Sache des Mieters sei.
Hinweis: Vorsicht auch bei der Angabe, dass eine Mietsache leer angemietet werde. Enthält ein Mietvertrag eine solche Vereinbarung, kann das im Einzelfall auch bedeuten, dass vorhandenes Inventar nicht mitvermietet wird und vom Vermieter entsorgt werden muss.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 11.11.2015 – 5 U 669/15
Thema: Mietrecht