Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Um diesen zu sichern, kann von einem selbständigen Elternteil sogar gefordert werden, in eine besser bezahlte Anstellung zu wechseln. Ausnahme: Die Selbständigkeit sichert gerade erst, dass sich der Elternteil gut und flexibel um die Kinder kümmern kann, so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).
Eigentlich ist der Tipp, Forderungen stets eine Frist zu setzen, nicht der schlechteste. Aber nicht immer ist diese auch erforderlich.
Nach der Rückgabe einer Mietwohnung musste der Vermieter verschiedene Schäden feststellen. Es ging um einen Schimmelbefall, mangelnde Pflege der Badezimmerarmaturen, Lackschäden an einem Heizkörper und einen schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfall. Eine Frist zur Beseitigung dieser Schäden setzte der Vermieter den Mietern allerdings nicht. Deshalb meinten die Mieter, die 5.000 EUR, die der Vermieter gefordert hatte, nicht zahlen zu müssen.
Der Bundesgerichtshof stellte sich allerdings auf die Seite des Vermieters. Dieser musste nämlich keine Frist vor der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs setzen. Denn bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem ordentlichen Zustand zu halten, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht, deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Voraussetzungen begründet. Und nach dieser Norm ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.
Hinweis: Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietwohnung geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt also keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraus. Trotzdem kann es für den Vermieter und den Mieter sinnvoll sein, eine solche Frist zu setzen. Das ist manchmal der einfachere Weg für beide Parteien.
Vermieter haben das Recht, Modernisierungen vorzunehmen. Komplette Umbauten der Wohnung oder des Hauses bezieht dieses Recht jedoch nicht ein.
Eine Entwicklungsgesellschaft kaufte unter anderem ein älteres Reihenhaus mit darin wohnenden Mietern und wollte es modernisieren. Die Arbeiten sollten so aussehen, dass der Grundriss und der Zuschnitt der Wohnräume und des Bads verändert werden sollten. Zudem waren die Anlegung einer Terrasse, der Abriss einer Veranda, die Erstellung eines Wintergartens und der Ausbau des Spitzbodens geplant. Für die Bauarbeiten war eine Zeit von 14 Wochen veranschlagt, die Kaltmiete sollte sich von 450 EUR auf ca. 2.000 EUR erhöhen. Damit waren die Mieter nachvollziehbarererweise nicht einverstanden und wollten die Modernisierungsmaßnahme nicht dulden. Schließlich wurden sie von der Entwicklungsgesellschaft verklagt – zu Unrecht.
Laut Bundesgerichtshof mussten die Mieter diese umfangreiche Modernisierung nicht dulden. Es handelte sich nämlich gar nicht um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes, da das Haus so verändert werden würde, dass etwas Neues entsteht.
Hinweis: Ein Mieter muss also keine Modernisierungsmaßnahmen dulden, die den Charakter der Mietwohnung grundlegend ändern würden.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.11.2017 – VIII ZR 28/17 Thema: Mietrecht
Eine mitvermietete Küche, ein Diebstahl und eine streitige Mietminderung – das sind die Eckpunkte eines Falls, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entscheiden musste.
Mieterin und Vermieter hatten sich im Jahr 1997 darauf geeinigt, dass die sich in der Mietwohnung befindende Einbauküche für monatlich 17,71 EUR mitgemietet wird. Nach 13 Jahren wollte die Mieterin die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen. Die Parteien vereinbarten, dass die Mieterin die gemietete Küche sachgerecht einlagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder aufbauen solle. So wurde auch verfahren, und die Mieterin zahlte die Miete für die im Keller eingelagerte Küche weiter. Zwei Jahre später wurde die Küche dann gestohlen. Die Versicherung der Mieterin zahlte knapp 3.000 EUR, die der Vermieter erhielt. Dann meinte die Mieterin allerdings, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr zahlen zu müssen. Sie stehe ihr infolge des Diebstahls nicht zur Verfügung. Schließlich klagte sie gegen die Forderung ihres Vermieters.
Der BGH urteilte nun, dass der Verlust der im Keller eingelagerten Küche nicht zu einem Mietminderungsrecht führt. Denn der Vermieter hatte keine Verpflichtung, die Küche bereitzustellen. Die Parteien hatten schließlich eine Vereinbarung getroffen, nach der die Küche eingelagert werden durfte.
Hinweis: Laut BGH steht einem Mieter also kein Anspruch auf eine Mietminderung zu, wenn ihm eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen wird.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 198/15 Thema: Mietrecht