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Schlagwort: Mindestlohngesetzes

Mindestlohn: Sonderzahlungen dürfen in bestimmten Fällen verrechnet werden

Kann Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn es monatlich über das ganze Jahr ausbezahlt wird?

Eine Arbeitnehmerin erhielt laut Arbeitsvertrag ein Monatsgehalt, Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Im Dezember 2014 schloss die Arbeitgeberin mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen auf das Jahr verteilt. Ab Januar 2015 zahlte die Arbeitgeberin dann jeden Monat neben dem Bruttogehalt von 1.391,36 EUR je ein Zwölftel des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes; insgesamt 1.507,30 EUR brutto. Die Sonderzahlungen wurden also mit dem Mindestlohn verrechnet.

Nun meinte die Arbeitnehmerin, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde gezahlt werden müssten und nicht so verrechnet werden dürften, damit lediglich der Mindestlohn am Ende herauskäme. Sie war der Ansicht, einen Anspruch auf ein entsprechend höheres Monatsgehalt zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun als höchste Instanz jedoch, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt aufgrund des Mindestlohngesetzes hat. Werden Sonderzahlungen wie ein 13. Monatsgehalt behandelt, sind sie als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen und dürfen in den Mindestlohn einfließen.

Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Ansprüche, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch ist auch erfüllt, wenn vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat eine anteilige Sonderzahlung (wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) gezahlt und somit mit dem Mindestlohn verrechnet wird.

Treten zusätzliche Zahlungen jedoch in unregelmäßiger und nicht verpflichtender Form zum Zweck von beispielsweise Belohnung, Motivation oder als besondere Aufwandsvergütung auf, können diese Sondergratifikationen nicht auf den Mindestlohn aufgerechnet werden.

Hinweis: Nochmals ist deutlich darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren durch den Arbeitgeber nur möglich ist, wenn die Sonderzahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsmöglichkeit regelmäßig gezahlt wird.

Quelle: BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16
Thema: Arbeitsrecht