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Schlagwort: Mindestunterhalt

Auffällig geschludert: Alibibewerbungen führen nicht zur Entbindung von der Mindestunterhaltspflicht

Unterhalt ist auf der Basis der erzielten Einkünfte zu zahlen. Hat jemand keine Arbeit, muss er sich eine suchen. Kein Einkommen zu erzielen und deshalb keinen Unterhalt zahlen können, kann nur jemand geltend machen, der sich nachweislich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und dabei erfolglos war. Doch welche Anforderungen bestehen dabei?

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) ging dieser Frage nach. Ein Vater arbeitete über eine Zeitarbeitsfirma bei niedrigem Einkommen im Schichtdienst. Er war einem minderjährigen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Geltend gemacht wurde, wenn sich der Vater mehr Mühe gegeben hätte, könnte er eine besser bezahlte Arbeitsstelle haben und damit vor allem auch den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen. Er sei deshalb so zu behandeln, als verdiene er mehr.

Das Gericht folgte dieser Argumentation: Der Vater konnte nicht im nötigen Maße ernsthafte und intensive Bemühungen um einen besseren Arbeitsplatz nachweisen. Dabei erwähnte das Gericht nur am Rande, dass es quantitativ mehr Bewerbungen erwartet hätte; vielmehr bemängelte es die Qualität der bisherigen Bewerbungen. Diese ist nämlich als unzureichend zu betrachten. Eine geltend gemachte Leseschwäche des Vaters wollte das OLG hier nicht berücksichtigen, da der Mann sich diesbezüglich hätte helfen lassen können. Ferner ließen die Bewerbungen einen individuellen Zuschnitt auf das jeweils angeschriebene Unternehmen vermissen; unter anderem waren etliche Fehler vor allem bei der Adressierung erfolgt. Solchen Bewerbungen fehlt in den Augen des Gerichts das nötige ernsthafte Interesse an einem Bewerbungserfolg. Da es sich obendrein um Blindbewerbungen gehandelt hatte und nicht um vakante Ausschreibungen in Internetportalen oder örtlichen und regionalen Zeitungen, bewertete das Gericht die Bemühungen als wertlos und sprach den Unterhalt wie verlangt zu. Denn hier nahm es an, dass der Mann bei einem zielgerichteteren Verhalten durchaus eine besser bezahlte Stelle finden könne.

Hinweis: Mitunter kann neben der normalen Erwerbstätigkeit noch eine Nebentätigkeit verlangt werden. Das entfiel vorliegend, weil der Mann im Schichtdienst arbeitete, der diese Möglichkeit ausschloss.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.09.2016 - 7 WF 175/16
Thema: Familienrecht

Mehr Zeit fürs Kind: Nur selten schlägt sich ein zeitlich erweiterter Umgang auf den Unterhalt nieder

Bei der Bestimmung des Kindesunterhalts wird davon ausgegangen, dass zwischen dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil und dem Kind Umgang stattfindet. Der Umgang reduziert also nicht die Höhe des zu zahlenden Betrags. Gilt aber etwas anderes, wenn der Umgang das normale Maß übersteigt?

In der heutigen Zeit haben insbesondere die Väter glücklicherweise mehr Interesse an ihren Kindern als noch zuvor. Sie möchten sie aufwachsen sehen und sind bereit, dafür Zeit zu investieren. Das kann soweit gehen, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren und damit weniger Einkommen hinnehmen, um sich dem Nachwuchs widmen zu können. Das Umgangsrecht nehmen sie dann entsprechend umfassender wahr.

In dem Zusammenhang kann sich die Frage stellen: Nimmt dieser gesteigerte Umgang Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts - bzw. wenn ja: inwiefern? Was gilt, wenn der Vater für eine intensivere Kindesbetreuung seinen Arbeitsumfang zum Beispiel auf 70 % mindert?

In der Rechtsprechung ist diese Frage noch nicht in allen Einzelheiten geklärt. Klar ist aber, dass der nach der Düsseldorfer Tabelle (einer bundesweit geltenden Unterhaltsleitlinie) zu zahlende Mindestunterhalt in jedem Fall zu zahlen ist. Wer also nicht mehr zu 100 % arbeitet, um sich somit mehr um seine Kinder kümmern zu können, kann damit nicht erreichen, dass er weniger als die niedrigsten Sätze der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hat.

Hinweis: Was unter dem normalen Umgangsrecht zu verstehen ist, regelt das Gesetz bislang nicht. In der Praxis üblich ist jedoch ein 14-tägiger Umgang an den Wochenenden (von Freitag Abend bis Sonntag Abend) sowie während der Hälfte der Schulferien. Dieses Kontingent ist erst einmal zu erreichen, bevor sich die Frage stellt, was bei einem umfangreicheren Umgangsrecht gilt. Oft zeigt sich, dass bei Licht betrachtet der Umgang dann doch nicht nennenswert umfangreicher stattfindet als das genannte übliche Prozedere. Eine Reduktion des Unterhalts wird also häufiger eingefordert, als tatsächlich eine Berechtigung dazu besteht.

Quelle: KG, Beschl. v. 11.12.2015 - 13 UF 164/15
Thema: Familienrecht