Genossenschaftsbanken wie beispielsweise die Volksbanken haben Mitglieder statt Kunden – und zwar ihre Genossen. Daher ist die Eröffnung eines Kontos ohne eine Mitgliedschaft auch nicht möglich. Ob eine solche Bank einem Genossen dessen Konto einfach kündigen darf, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll, muss das Betriebsratsgremium vor der Kündigung zustimmen. Tut es das nicht, kann der Arbeitgeber versuchen, die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen – so wie in diesem Fall von dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG).
Arbeitgeber haben ihren Betriebsrat in einer Vielzahl von Fällen zu beteiligen. Muss der Arbeitgeber aber auch nicht existierende Unterlagen erst erstellen, um sie seinem Betriebsrat vorlegen zu können?
Der Arbeitgeber des Falls war eine Betriebsgesellschaft eines Museums. Im Bereich der öffentlichen Arbeitgeber ist es durchaus üblich, Scientologyschutzerklärungen von Bewerbern unterschreiben zu lassen. In diesen Erklärungen verpflichten sich die Bewerber, kein Mitglied dieser Sekte zu sein. Nun vergaß der Arbeitgeber, diese Schutzerklärungen von zwei Bewerbern unterschreiben zu lassen. Trotzdem wurde der Betriebsrat vor den Einstellungen involviert und gebeten, den Einstellungen zuzustimmen. Als der Betriebsrat sich weigerte, zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht und verlangte, die Zustimmung ersetzen zu lassen.
Die Ersetzung hat der Arbeitgeber auch tatsächlich erhalten; die Vorlage der Scientologyschutzerklärungen beim Betriebsrat war nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss nicht extra Unterlagen für die Betriebsratsanhörung herstellen, die ihm gar nicht vorliegen.
Hinweis: Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, seinem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung vor einer Einstellung Unterlagen vorzulegen, die ihm selbst nicht vorliegen. Auch muss er keine Unterlagen erstellen.
Auch im Wohnungseigentumsrecht ist die Unterscheidung zwischen Instandsetzung und Instandhaltungsmaßnahmen erheblich – insbesondere für die Frage, wer die Kosten trägt.
Ein Mann war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In seinem Eigentum befand sich ein in einem Hof der Wohnanlage stehendes, zweigeschossiges Einfamilienhaus. Darin verlief in einer Zwischendecke ein Wasserrohr der gemeinschaftlichen Heizungsanlage, das schließlich brach. Die Zwischendecke wurde daraufhin durchfeuchtet und hing durch. Der Mann beauftragte ein Unternehmen mit der Reparatur des Rohrs und beseitigte die Beschädigungen an der Zwischendecke selbst. Für die Arbeiten verlangte er die Zahlung von etwas über 1.000 EUR.
Ob er die auch bekommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Angelegenheit zur Vorinstanz zurück und wies dabei darauf hin, dass nach der Teilungserklärung die Instandhaltung dem Sondereigentümer obliegt, während die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft ist. Der BGH konnte über diesen Fall noch nicht abschließend entscheiden, da nicht feststand, ob der Schaden durch eine Reparatur der Wasserleitung verursacht worden war. Ist der Schaden infolge der Instandhaltungsmaßnahme oder Instandsetzung eingetreten, erhält der Mann kein Geld. Er kann den Ersatz jener Kosten verlangen, die im Rahmen der Leitungsreparatur beim Öffnen und Wiederverschließen der Decke entstanden sind. Ein Ersatzanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Zwischendecke bereits wegen Durchfeuchtung beschädigt war und ohnehin erneuert hätte werden müssen.
Hinweis: Wie es sich hier verhält, war für den BGH noch nicht zweifelsfrei klar. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der geschädigte Mann als Kläger.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.12.2016 – V ZR 124/16 Thema: Mietrecht
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