In jedem Berufsleben gibt es Tätigkeiten, die einem in Fleisch und Blut übergegangen sind – einfach deshalb, weil sie routinemäßig zum Tagesgeschäft gehören. Dass es Berufkraftfahrern jedoch stets angeraten ist, selbst die augenscheinlich profansten Abläufe konzentriert auszuüben, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG).
Kaum hat ein Mensch laufen gelernt, wird ihm mühsam beigebracht, dass er vor dem Überqueren einer Fahrbahn dringend die entsprechende Vorsicht walten lassen muss. Mit der Reife kommt dann der zu bewältigende Alltag hinzu, so dass diese Lehrstunde viel zu oft in Vergessenheit gerät. Doch immerhin bleibt Erwachsenen im Ernstfall noch der Rechtsweg – ob dieser vor dem Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) etwas brachte, lesen Sie hier.
Eine Fußgängerin, die einen Einkaufswagen vor sich herschob, ging den Bürgersteig einer Bundesstraße entlang, die sie schließlich überqueren wollte. Es kam, wie es kommen musste, und zwar zum Unfall. Bei diesem verletzte sich die Frau erheblich, so dass sie den Autofahrer in Mithaftung ziehen wollte.
Eine solche Mithaftung konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Nach Überzeugung der Richter hatte die Fußgängerin die Straße betreten, ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug näherte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte die Fußgängerin den Unfall vermeiden können, indem sie angesichts des sich erkennbar nähernden Fahrzeugs ihr Vorhaben, die Fahrbahn zu überqueren, zurückgestellt hätte. Das Gericht berücksichtigte dabei zudem, dass die Fußgängerin dunkel gekleidet und es zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel war. Mithin habe die Fußgängerin grob verkehrswidrig gehandelt, so dass eine Mithaftung des Autofahrers ausscheidet.
Hinweis: Um eine zumindest eine Mithaftung des Pkw-Fahrers zu begründen, hätte die Fußgängerin beweisen müssen, dass dieser ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Fahrer ausreichend Zeit hatte, auf das nicht vorhersehbare Queren der Frau zu reagieren.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 21.12.2020 – 12 U 401/20
Man sollte annehmen, dass ein Kollisionsschaden an einem im Halteverbot abgestellten Fahrzeug unter dem Motto „selbst schuld“ zu verbuchen sei. Dass man hier schnell einem Irrtum aufsitzt, zeigt der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) zu entscheiden hatte.
Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Bei Dunkelheit stieß ein Autofahrer ungebremst gegen die hintere linke Ecke dieses widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs.
Nach Auffassung des OLG hat der Geschädigte durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz – und zwar in Höhe von 75 %. Natürlich trifft den Mann jedoch eine Mithaftung, da der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, wenn dieser sein Fahrzeug nicht im Park- und Halteverbot abgestellt hätte. Aber auch in solchen Fällen überwiegt in der Regel der sogenannte Verursachungsanteil des fahrenden Verkehrsteilnehmers. Denn dieser kann bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß ohne weiteres verhindern. Hier war allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hatte und das Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt war.
Hinweis: Regelmäßig wird die Mithaftung desjenigen, der sein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt hat, mit 25 % bewertet. Gleiches kann bei unerlaubtem Parken in zweiter Reihe gelten.
Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2018 – 16 U 212/17
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren möchte, ist verpflichtet, eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.
Eine Autofahrerin bog von ihrem Grundstück auf eine Hauptstraße ab. Nachdem sie etwa zehn bis 15 m gefahren war, kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das zunächst an ihrem Grundstück vorbeigefahren war, dann jedoch angehalten hatte und zurücksetzte.
Nach Auffassung des Landgerichts Flensburg (LG) stehen der Frau, die mit ihrem Pkw das Grundstück verlassen hatte, nur Schadensersatzansprüche von 20 % zu. Sie musste sich eine Mithaftung von 80 % anrechnen lassen. Beim Verlassen ihres Grundstücks hat sie nämlich nicht die höchstmögliche Sorgfalt angewendet und eine Gefährdung des vorfahrtberechtigten, rückwärtsfahrenden Pkw nicht ausgeschlossen. Gegen sie spricht somit der Beweis des ersten Anscheins.
Von einem Anscheinsbeweis ist auszugehen, wenn es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Straße zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt. Einen solchen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sieht das Gericht auch dann, wenn man nach dem Abbiegen schon zehn bis 15 m in Geradeausfahrt gefahren ist. Eine Mithaftung des vorfahrtberechtigten Rückwärtsfahrers hat das Gericht natürlich nicht ausgeschlossen, da er beim Rückwärtsfahren nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte, insbesondere nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren war.
Hinweis: Die Entscheidung des LG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Ähnlich wird entschieden, wenn vom rechten Fahrbahnrand oder vom Parkstreifen in den fließenden Verkehr eingefahren wird. Auch in diesen Fällen gehen die Gerichte selbst dann noch von einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aus, wenn bereits eine Strecke von zehn bis 15 m zurückgelegt wurde.
Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 02.11.2017 – 7 S 21/17
Minderjährige Mofafahrer genießen im Straßenverkehr keinen Welpenschutz – für sie gelten keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für andere Verkehrsteilnehmer. Dem Alter und der Erfahrung entsprechend liegt bei Minderjährigen der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden oftmals nahe.
Ein zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre und acht Monate alter Mofafahrer fuhr aus dem Zuweg eines Hauseingangs auf eine Anliegerstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Hier kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich aus Sicht des Mofafahrers auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit von rechts kommendem Verkehr ereignete.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat dem Mofafahrer kein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeld zugesprochen. Es sieht die Alleinhaftung bei dem Heranwachsenden, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren wollte und sich hierbei nicht so verhalten hat, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen war. Eine Mithaftung des Autofahrers war auch deshalb nicht gegeben, weil sich dessen Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckte, auf das er auch vertrauen dürfen muss. Zudem sprach hier auch der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Mofafahrers. Dabei berücksichtigte das OLG, dass dieser eine theoretische Fahrprüfung abgelegt hatte und somit mit den Vorschriften des Straßenverkehrs hätte vertraut sein müssen.
Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Minderjährigen ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr grundsätzlich eine Haftung gegeben ist. Dem Minderjährigen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu entlasten, wenn er die erforderliche Einsicht noch nicht hat, die Gefährlichkeit seines Handelns und seine Verantwortlichkeit dafür zu erkennen. Dieses Unvermögen muss allerdings der Minderjährige beweisen, was regelmäßig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geschehen kann.
Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.08.2017 – 4 U 156/16
Bauen oder erwerben Ehegatten gemeinsam ein Haus, ist es üblich, dass sie dazu erforderliche Darlehensverträge gemeinsam abschließen. Wird auf einem im Alleineigentum des einen Ehegatten stehenden Grundstück ein Objekt errichtet, ist dies zwar nicht zwangsläufig der Fall – die Banken drängen aber gern darauf. Was, wenn sich der andere Ehegatte mit verpflichtet und dann später Probleme auftreten?
Der Bundesgerichtshof (BGH) stand in diesem Zusammenhang vor folgender Fallkonstellation: Der Ehemann war Alleineigentümer eines Grundstücks, das er zur späteren Vermietung bebauen wollte. Er schloss einen Darlehensvertrag für die Finanzierung des Projekts ab. Den Vertrag unterschrieb – ebenfalls als Darlehensnehmerin – auch seine Frau. Später starb der Mann. Die Frau schlug den Nachlass aus, der überschuldet war. Die Bank wollte sie daraufhin jedoch als Darlehensnehmerin in Anspruch nehmen.
Der BGH ließ die Frau ungeschoren davonkommen. Die Frau ist nicht als Mitdarlehensnehmerin anzusehen, obwohl sie als solche im Vertrag bezeichnet war und unterschrieben hatte. Denn in der Sache hat sich das betreffende Objekt im Alleineigentum ihres Mannes befunden. Für sie sei das Projekt daher von keinem unmittelbaren Vorteil gewesen. Ein mittelbarer Vorteil – etwa infolge späterer Mieteinnahmen – wird in der Rechtsprechung nicht als stark genug angesehen.
Eine vorliegende Mithaftung ist nämlich sittenwidrig, sobald die Frau aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeit zu tragen. Diese Umstände lagen hier bei der Frau vor, da diese ein nur geringes Einkommen und Vermögen vorzuweisen hatte. In dieser Lage wird vermutet, dass die Frau nur aufgrund der Nähe zu ihrem Mann den Darlehensvertrag unterschrieben habe. Zwar könnte eine Bank versuchen, diese Vermutung zu entkräften – das gelang ihr hier im entschiedenen Fall aber nicht.
Hinweis: Die Frage nach der Sittenwidrigkeit einer Mitverpflichtung des Ehegatten im Rahmen eines Darlehensvertrags kann hier nur in groben Zügen dargestellt werden und ist mit vielen Detailfragen verbunden. Fachkundige Beratung ist deshalb wichtig.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.11.2016 – XI ZR 32/16 Thema: Familienrecht
Will der Fahrer eines Rettungswagens die für ihn geltenden Sonderrechte in Anspruch nehmen, muss er beweisen, dass er neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn genutzt hat.
Auf einer großen innerstädtischen Kreuzung kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer eines Rettungswagens fuhr bei für ihn bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Ein Pkw-Fahrer, der bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, konnte gerade noch rechtzeitig bremsen. Der ihm nachfolgende Pkw-Fahrer fuhr allerdings auf dieses Fahrzeug auf. Daraufhin verlangte er von der Versicherung des Rettungswagens 50 % des ihm entstandenen Schadens.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Geschädigten Recht gegeben. Zwar habe der auffahrende Pkw-Fahrer entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Pkw nicht eingehalten oder er war unaufmerksam, so dass eine 50%ige Mithaftung seinerseits in jedem Fall gegeben ist. Aber auch den Fahrer des Rettungswagens trifft ein Mitverschulden, da er nicht beweisen konnte, dass er neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn verwendet hatte.
Die für Rettungswagen bestehenden Sonderrechte gelten aber nur dann, wenn der Fahrer des Fahrzeugs die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, was zwingend voraussetzt, dass nicht nur der Einsatz des optischen Warnsignals durch das Blaulicht, sondern auch das akustische Warnsignal in Form des Einsatzhorns verwendet wird.
Hinweis: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dass ihnen insofern zustehende Sonderrecht darf aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Will der Fahrer eines Rettungswagens bei Rotlicht eine Kreuzung überqueren, muss er – auch wenn er die Sonderrechte genießt – stets größtmögliche Sorgfalt beachten, da ihm nicht automatisch ein Vorfahrtsrecht zukommt.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 – I-1 U 46/16
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