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Schlagwort: Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht des Käufers: Möbelgeschäft muss Recht auf Mängelbeseitigung wahrnehmen dürfen

Wer Möbel bestellt, weiß, dass es Geduld benötigt, bis die nach Bestellung angefertigten Einrichtungsgegenstände endlich in den eigenen vier Wänden stehen. Umso ärgerlicher ist es dann auch, wenn die neuen Stücke defekt sind. Doch bei allem Ärger müssen Kunden wissen, dass die Rechte zur Mängelbeseitigung im Kaufrecht nicht einseitig sind. Dass auch der Käufer Mitwirkungspflichten hat, musste die Beklagte im folgenden Fall vom Amtsgericht München (AG) lernen.

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Nach erfolgter Billigkeitsprüfung: (Noch-)Ehemann setzt Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter durch

Dass aus dem trauten Heim schnell ein Zankapfel wird, gehört zu den klassischen Herausforderungen, die eine Trennung mit sich bringt. Ein typisches Problem, das entsteht, sobald zusammenlebende Paare sich trennen, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) nunmehr gut gelöst.

Ein Ehepaar trennte sich Ende 2018, und der Ehemann verließ die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn Anfang 2019. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Die Ehefrau verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten Fünfzimmerwohnung, für die der Ehemann auch in der Folgezeit die volle Nettokaltmiete von monatlich 1.850 EUR nebst Betriebskosten von 350 EUR zahlte. Nachdem die Ehefrau die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung ablehnte, wandte sich der Ehemann an das AG, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erhalten.

Das AG gab der Klage statt. Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung ist dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten der Vorrang einzuräumen. Die Ehefrau konnte sich insbesondere nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach ist ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen war.

Hinweis: Es gibt also Mitwirkungspflichten des (Noch-)Ehepartners bei der Kündigung der Wohnung. Stets ist es sinnvoll, miteinander zu sprechen. Geht das nicht mehr, können Anwälte vermitteln.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI

Thema: Mietrecht

Finanzpotenz schlägt Pflicht? Auch Besserverdienende müssen zur Unterhaltsberechnung ihre Einkommensverhältnisse darlegen

Insbesondere Besserverdienende lassen sich nach Trennung nicht gern in die Karten schauen, um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Ob es bei der Mitwirkungspflicht zur Unterhaltsberechnung ein Schlupfloch gibt, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) untersuchen.

Ein Vater, der Unterhalt für seine minderjähige Tochter zu zahlen hatte, erklärte, er sei unbegrenzt leistungsfähig. Aus diesem Grund gebe es in seinen Augen auch keinen Anlass, über seine Einkommenssituation dezidiert Auskunft zu erteilen. Doch die Tochter, die durch die Mutter vertreten wurde, beharrte durchaus darauf.

Der BGH gab dem Antrag der Tochter statt, dass der Vater Auskunft zu erteilen habe. Durch seine Erklärung, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, verbaue sich der Vater zwar die Möglichkeit, mutmaßlich überhöhten Unterhalt zahlen zu müssen. Damit sei aber nicht geklärt, wie hoch der Bedarf des Kindes tatsächlich sei. Den könne das Kind nicht beliebig bestimmen und ansetzen. Vielmehr sei zu sehen, dass der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten sich nach dessen Lebensstellung richte. Da ein Kind vor Abschluss einer Ausbildung jedoch noch keine eigene Lebensstellung habe, sondern sich diese von der seiner Eltern ableite, richte sich diese im Wesentlichen nach dem elterlichen Einkommen.

Hinweis: Keine Auskunftspflicht besteht letztlich erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur erklärt, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, sondern auch, den Unterhalt in der geforderten Höhe ohne Kürzung zu zahlen. Einen solchen „Persilschein“ wird jedoch kein Pflichtiger ohne weiteres ausstellen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.09.2020 – XII ZB 499/19

 Thema: Familienrecht

Destruktive Blockadehaltung: Die sture Verweigerung des Betriebsrats, sich über Dienstpläne zu einigen, wird bestraft

Dass auch ein Betriebsrat keine Narrenfreiheit, sondern auch Pflichten hat und ordnungsgemäß mitarbeiten muss, zeigt das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Betriebsrat eines Krankenhauses stimmte einem von der Arbeitgeberin vorgelegten Dienstplan nur teilweise zu. Eine Einigung war nicht in Sicht und die Arbeitgeberin bat ihren Betriebsrat mehrere Male, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären. Das lehnte dieser jedoch immer wieder ab. Die Arbeitgeberin gab die Dienstpläne deshalb trotzdem bekannt und arbeitete danach. Dagegen zog der Betriebsrat vor Gericht und verlangte die Unterlassung – vergeblich.

Laut BAG hatte der Betriebsrat hier keinen Unterlassungsanspruch. Zwar hatte die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wiederholt verletzt. Es stand jedoch ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Denn der Betriebsrat hatte gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, auf den die Arbeitgeberin angewiesen ist, um Dienstpläne aufzustellen. Schließlich trifft den Betriebsrat eine Mitwirkungspflicht. Doch hier hatte der Betriebsrat durch seine Blockadehaltung gegen seine Pflichten in erheblichem Maße verstoßen, ohne dafür berechtigte Gründe nennen zu können.

Hinweis: Verweigert ein Betriebsrat wiederholt die Einigung über einen Dienstplan, hat er auch keinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Verwendung dieses Dienstplans.

Quelle: BAG, Beschl. v. 12.03.2019 – 1 ABR 42/17

Thema: Arbeitsrecht