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Schlagwort: Mobilitätsinteresse

Schüssel statt Flitzer: Schlechtes Image und geringe Leistung des Zweitwagens rechtfertigen keinen Nutzungsausfallanspruch

Wer über mindestens ein zweites ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zur Aufrechterhaltung seines Mobilitätsinteresses zumutbar ist, kann in der Regel keinen Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug fordern.

Bei einer Reparatur eines Sportwagens wurde an dessen Ventilsteuerung ein Schaden verursacht. Der Halter des Fahrzeugs verlangte daraufhin Nutzungsausfall für dafür fällige Reparaturzeit – während der ihm allerdings ein Kleinwagen als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.

Nach Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznach (LG) ist der Nutzungsausfall daher auch nicht zu zahlen, denn es fehlte an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung. Der Anspruch auf Nutzungsausfall entfällt nämlich dann, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit geht es im Wesentlichen um die „Fühlbarkeit der Entbehrung“ der Nutzung. Dass es sich bei dem beschädigten Wagen um einen hochmotorisierten, offenen Sportwagen handelte, bei Zweitwagen hingegen nur um ein „Brot-und-Butter-Auto“, begründet nach Auffassung des LG allenfalls eine Beeinträchtigung des Fahrvergnügens und möglicherweise auch der Auffälligkeit des Flitzers. Aber das ist glücklicherweise nicht erstattungsfähig. Was letztendlich entschied: Es stand ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung.

Hinweis: Der Fall wäre auch dann nicht anders entschieden worden, wenn ein Motorrad zur Verfügung gestanden hätte. Das ideelle Interesse, ein spezielles Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.

Quelle: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 27.07.2017 – 1 S 3/17

Thema: Verkehrsrecht