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Schlagwort: Motorsteuerungssoftware

VW-Abgasskandal II: Wer die dreijährige Verjährungsfrist nach Bekanntwerden im Jahr 2015 verpasst hat, geht leer aus

Auch in diesem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) final behandelten Fall war es die Frage des richtigen oder eben falschen Timings, die den Ausschlag gab. Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger 2015 Kenntnis vom VW-Abgasskandal erhielt und erst 2019 Klage erhob, kann man schon erahnen, wie das Urteil ausfiel. Aber der Reihe nach:

Der Käufer erwarb im April 2013 einen von VW hergestellten Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Dann erlangte er im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen sei. Doch erst mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangte der Mann Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Doch das war zu spät. Der BGH bestätigte die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger 2015 von dem sogenannten Dieselskandal allgemein und von der Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs Kenntnis erlangt habe. Er wusste somit, dass sein Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden. Ebenso war klar, dass das Kraftfahrtbundesamt dem Konzern deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Deshalb hätte der Käufer im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist bis Ende 2018 Klage gegen VW erheben müssen.

Hinweis: Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Käufers von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause von VW. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2020 – VI ZR 739/20

Thema: Verkehrsrecht

Gemeinschaftshaftung im Dieselskandal: Auch Audi muss als Mitglied der Volkswagen AG den Kaufpreis erstatten

Beim folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mag man zuerst denken, dass es hier endlich mal eine andere Automarke als immer nur VW in Sachen Dieselaffäre trifft. Doch auch die Audi AG gehört der Volkswagengruppe an, und somit standen gleich beide vor dem Richter, weil ein enttäuschter Käufer der Meinung war, dass die Führungsebenen hier quasi unter einer Decke steckten. Dass beide Beklagten die Schuld von sich weisen wollten, war zu erahnen. Ob es etwas half, lesen Sie hier.

Der Kläger kaufte im Februar 2014 bei einem Autohaus einen erstmals exakt ein Jahr zuvor zugelassenen Audi A1. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein vom sogenannten Abgasskandal betroffener Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Nun behauptete der Mann, ihm stünde sowohl gegenüber Audi (Autohersteller) als auch gegenüber VW (Motorhersteller) ein Schadensersatzanspruch zu, weil er von beiden vorsätzlich sittenwidrig im Hinblick auf die Schadstoffemissionen getäuscht worden sei. VW argumentierte, dass die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware unterhalb seiner Vorstandsebene getroffen worden sei – Audi hat sich wiederum darauf berufen, den Motor nicht entwickelt zu haben. Der Schaden war also da, nur keiner will es gewesen sein? Nicht mit den Richtern des OLG.

Das Gericht entschied, dass sowohl Audi als auch VW für sich zum Nachteil des Audi-Käufers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen haben. Es sei mehr als fernliegend, dass eine solche Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung der Vorstände oder sonstiger Unternehmensrepräsentanten erfolgt sei und lediglich einem untergeordneten Konstrukteur zugeschrieben werden könne, der sich eigenmächtig verhalten habe.

Der Gesichtspunkt, dass die beteiligten Unternehmen in einem Konzern verbunden seien, genüge für sich allein genommen zwar nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen. Eine Mithaftung Audis folge aber allein schon deshalb, weil es nicht vorstellbar sei, dass kein Vorstandsmitglied der Audi AG von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe. Diese Kenntnis dränge sich geradezu angesichts eines bei der Audi AG vorhandenen Compliancesystems auf, nach dem für jedes Detail eines zu produzierenden Kraftfahrzeugs das Einverständnis zumindest eines Vorstandsmitglieds eingeholt werden müsse.

Hinweis: Erstmals hat ein Obergericht VW und Audi gemeinsam zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die gefahrenen Kilometer musste sich der Käufer hierbei natürlich anrechnen lassen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 14.08.2020 – 45 U 22/19

Thema: Verkehrsrecht

Abgasskandal I: OLG Karlsruhe nimmt sittenwidrige Schädigung durch die VW AG an

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage befassen, ob die VW AG durch Managemententscheidungen zur Softwaremanipulation Schadensersatz zu leisten habe.

Das behauptete zumindest eine Käuferin eines Skoda. Sie verlangte die Feststellung, dass die VW AG aufgrund der Softwaremanipulation zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dazu hatte sie in dem gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Leitungsebene der VW AG zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen habe, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen.

Diese Behauptung legte das OLG seiner Entscheidung zugrunde, da diese von der VW AG nur mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten ist prozessual nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind.

Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der VW AG führen allerdings

  • die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird,
  • die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und in den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie
  • die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge.

Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags an sich liegt.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG kann (leider) nicht als Grundsatzentscheidung angesehen werden, da sie allein auf der nicht ausreichend belegten Behauptung der VW AG im Prozess beruht.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18

Thema: Verkehrsrecht