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Schlagwort: Nachbesserung

Transportkosten zur Mängelbeseitigung: Vorschusskosten können nur verlangt werden, wenn der Verkäufer selbst keinen Transport anbietet

Vielen Menschen erscheint die Tatsache, dass Tiere in Rechtsfragen oftmals als Sachen behandelt werden, als schiere Unmöglichkeit. Das folgende Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) zu fällen hatte, macht jedoch klar, dass genau diese Betrachtungsweise rechtliche Klarheit verschafft. Die „Sache“, um die es sich hierbei handelte, hatte vier Hufe und sollte wegen einer „Mängelbeseitigung“ transportiert werden.

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Eigene Beweisführung vereitelt: Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Autohändler endet mit verfrühter Verschrottung

Wer nach einem Kauf Mängel beklagt, die ersetzt werden sollen, sollte tunlichst vermeiden, die in den eigenen Augen schrottreife Ware vor Gerichtsentscheidung dem Weg des Unvermeidlichen zuzuführen. Sonst ergeht es einem wie der Autokäuferin im Fall des Amtsgerichts München (AG), die ihr Fahrzeug noch vor Erhebung der Klage auf Rückabwicklung wegen vermeintlicher Mängel hat verschrotten lassen.

Die spätere Klägerin kaufte von einem Autohändler einen Pkw, bei dem anschließend diverse Mängel auftraten. Nachdem der Verkäufer mehrmals versucht hatte, die Mängel zu beseitigen, brachte die Frau das Fahrzeug zu einem Prüfzentrum des ADAC, wo erklärt wurde, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Käuferin verlangte nun anwaltlich, dass der Verkäufer diese Mängel beheben und das Fahrzeug in die Werkstatt holen müsse. Dieser bot wiederum eine Nachbesserung an, bestand aber darauf, dass die Käuferin das Fahrzeug selber in die Werkstatt fahren solle. Zu einer Reparatur kam es letztlich nicht. Der Ehemann der Käuferin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe Klage erhoben wurde. Der Verkäufer bestritt daraufhin, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei und schwerwiegende Mängel gehabt hätte, was sich aus der zuvor erfolgten TÜV-Abnahme ergebe.

Das AG hat die die Klage der Käuferin gegen den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe eines Pkw abgewiesen. Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führt. Zwar wird grundsätzlich bei einem Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers vermutet, dass die Mangelhaftigkeit – hier die Verkehrsunsicherheit – bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Dass die Klägerin die Beweisführung vereitelt hatte, kann nicht zu Lasten des Verkäufers gehen. Daher bleibt es in derartigen Fällen ausnahmsweise dabei, dass die Käuferin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Dieser Nachweis ist ihr aus Sicht des Gerichts nicht gelungen.

Hinweis: Hätte die Käuferin den Pkw nicht voreilig verschrotten lassen, hätte ihre Klage wegen der Vermutungswirkung wahrscheinlich Erfolg gehabt.

Quelle: AG München, Urt. v. 23.08.2019 – 173 C 1229/18

 Thema: Verkehrsrecht

Dieselskandal: Autohändler muss zur Nachlieferung das Nachfolgemodell zur Verfügung stellen

Viel ist über den Abgas- oder auch Dieselskandal geschrieben und geurteilt worden. Dass dennoch längst nicht alle Fragen geklärt sind, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG). Dieses war mit der Beurteilung beauftragt worden, was passiert, wenn ein Autohaus sich weigert, ein Modell der Nachfolgegeneration zu liefern, und stattdessen auf das Softwareupdate verweist.

 

Die Käuferin und spätere Klägerin hatte von dem beklagten Autohaus einen neuen VW Touran der ersten Generation gekauft. Seit 2015 wird nur noch die Folgegeneration des Fahrzeugs hergestellt. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug war mit der von VW als „Umschaltlogik“ bezeichneten Software ausgestattet, die dazu führt, dass das Fahrzeug lediglich im Testmodus die gesetzlichen Abgasvorgaben erfüllt – nicht aber im Betriebsmodus. Die Klägerin hatte das Fahrzeug daher als mangelhaft beanstandet und die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt.

Das OLG hat das Autohaus auch durchaus zur Lieferung eines konkret spezifizierten Neufahrzeugs der Nachfolgegeneration verpflichtet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Anspruch auf Nachlieferung in der Tat möglich ist, obwohl es kein Neufahrzeug der ersten Generation mehr gibt. Der Nachlieferungsanspruch kann durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllt werden. Allerdings muss die Klägerin das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für dessen Nutzungen zahlen.

Hinweis: Im vorliegenden Fall ging es um Nachlieferung – nicht um Nachbesserung! Dass die Nachlieferung gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates unverhältnismäßig sei, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Unverhältnismäßigkeit komme nur in Betracht, wenn das Softwareupdate grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Nach der Installation des Updates besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mehr die Gefahr der Versagung der Betriebserlaubnis. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Softwareupdate Folgeprobleme verbunden sind. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 02.04.2020 – 18 U 60/19

 Thema: Verkehrsrecht