Häufig spielen Immobilien bei der Regelung von Nachlässen eine große Rolle. Daher ist auch das Grundbuchamt grundsätzlich verpflichtet, letztwillige Verfügungen von Todes wegen auszulegen, um so beispielsweise die Stellung eines Erben zu ermitteln. Diese Verpflichtung hat allerdings auch Grenzen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall festgestellt hat.
Das Grundbuch ist zu berichtigen, wenn es objektiv unrichtig ist. Im Zuge eines solchen Berichtigungsverfahrens liegen Pflichten teilweise bei den Beteiligten – teilweise sind sie aber auch durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Wie eine solche vage Aussage in der Realität handfest umgesetzt wird, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).
Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.
Sind Immobilien Teil der Erbmasse, müssen die durch die Erbschaft entstandenen neuen Eigentumsverhältnisse auch im Grundbuch geändert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, den neuen Status dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Eine Frau hatte in ihrem Testament angeordnet, dass ihre Söhne nicht Nacherben werden sollten, sobald einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies wurde als Nacherbenvermerk auch für ein Grundstück, das zum Erbe gehörte, ins Grundbuch eingetragen. Die Tochter und Vorerbin des Grundstücks wollte dann diesen Vermerk löschen lassen, da die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist. Sie legte dem Grundbuch die beglaubigte Abschrift eines Gerichtsprotokolls vor, in dem ein Vergleich zwischen ihr und dem einen Bruder protokolliert war, sowie eine beglaubigte Kopie der Klageschrift und ein Anerkenntnisurteil aus dem Rechtsstreit mit dem anderen Bruder. Damit war nach ihrer Auffassung belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei. Dem Grundbuchamt reichte dies jedoch nicht aus, da aus den Unterlagen nicht hervorginge, ob die Brüder den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten.
Das Gericht gab der Tochter jedoch Recht. Das Grundbuchamt darf zwar grundsätzlich Testamente prüfen und auslegen. Hier spricht der Wortlaut des Testaments „ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen“ dafür, dass schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist – und das unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Da zudem keine anderweitige Möglichkeit besteht, den Wegfall der Bedingung für die Nacherbschaft nachzuweisen, kann hier die öffentlich beglaubigte Kopie einer Klageschrift auch hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs als ausreichend angesehen werden.
Hinweis: Eintragungen ins Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich allerdings in der Regel nicht in dieser Form führen, so dass auch der Nachweis durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren, zugelassen wird.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 23.05.2018 – 34 Wx 385/17
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