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Schlagwort: Nachlasses

Möglichkeiten nicht ausgeschöpft: BGH lehnt Verweigerung eines Notars zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ab

Notare sind in einem gewissen Umfang gesetzlich dazu verpflichtet, Urkunden zu erstellen. Verweigert ein Notar die Erstellung einer solchen Urkunde, sind an diese Berechtigung zur Verweigerung hohe Anforderungen geknüpft. Im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) verweigerte ein Notar die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses – ob zu Recht, lesen Sie hier.

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Widerruf des Schenkungsangebots im Testament: Erben müssen unterschiedlich hohe Todesfallleistungen untereinander gleich aufteilen

Wird einem in einer Lebensversicherung eine Bezugsberechtigung im Todesfall eingeräumt, sollte man sich nicht sicher sein, den dort genannten Betrag auch zu erhalten. Denn ein zu einem späteren Zeitpunkt erstelltes Testament kann dieses sogenannte Schenkungsangebot schnell zunichte machen, wie es vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) der Fall war.

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Geschäftsführung ohne Auftrag: Nur zwingende Gründe berechtigen zu einer Kostenübernahmeverpflichtung der Miterben

Erben steht die Verwaltung eines Nachlasses nur gemeinschaftlich zu. Dabei ist jeder seinen Miterben gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig sind. Wenn Maßnahmen der Nachlasserhaltung dienen, kann ein Miterbe ausnahmsweise auch ohne Mitwirkung der anderen Entscheidungen treffen. Ob und wann einem Miterben den anderen gegenüber die anteilige Kostenerstattung für die Erteilung eines Erbscheins zusteht, obwohl diese zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Einverständnis hierzu erteilt hatten, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

 

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Beantragung eines Erbscheins kein Fall ist, der zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Nachlasses generell erforderlich ist. Dabei stellte er jedoch heraus, dass es auch abseits der hierbei geltenden Vorschriften Ansprüche eines Miterben auf Aufwendungsersatz geben kann. Solche ergeben sich aus den Regelungen über die sogenannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“, die durch die erbrechtlichen Sonderregelungen nicht ausgeschlossen werden. Obwohl dieser Anwendungsbereich also grundsätzlich möglich ist, hat der BGH hier eine Kostenübernahmeverpflichtung abgelehnt, da zum Zeitpunkt des Erbscheinsverfahrens kein zwingender Grund dafür vorgelegen habe, den Erbschein zu beantragen. Insbesondere bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit, die Berichtigung eines Grundbuchs durchzuführen.

Hinweis: Hätte beispielsweise das Grundbuchamt ein Zwangsberichtigungsverfahren nach dem Tod des Erblassers eingeleitet, hätte die kostenverursachende Miterbin auf der Grundlage dieser Entscheidung des BGH ihre Kosten nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag voraussichtlich erstattet verlangen können.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.10.2020 – IV ZR 69/20

Thema: Erbrecht

BGH muss entscheiden: Uneinheitliche Grundlagen für Erlass des quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins

Bei mehreren Erben ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, der von jedem Erben gestellt werden darf, wobei darin die Erben und ihre Erbteile grundsätzlich anzugeben sind. Nach dem Gesetz ist die Angabe von Erbteilen nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Anteile in den Erbschein verzichten. In der Rechtsprechung ist dabei umstritten, ob hierfür der Antrag eines einzelnen Miterben auf Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreichend ist, ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen oder zumindest dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen.

Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hatte ein Miterbe einen quotenlosen Erbschein mit der Begründung beantragt, dass die Erbquoten erst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden könnten. Eine weitere Miterbin hat dem quotenlosen Erbschein widersprochen und selbst einen Antrag gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist. Auch weitere Miterben haben dem quotenlosen Erbschein widersprochen.

Das Bremer OLG hat sich nunmehr einer Rechtsprechung der Münchener Kollegen aus dem Jahr 2019 angeschlossen (OLG München, Beschl. v. 10.07.2019 – 31 Wx 242/19), wonach der Antrag nur eines Miterben auf einen quotenlosen Erbschein voraussetzt, dass die übrigen Miterben dem Verzicht auf die Quoten zumindest zustimmen müssen. Da diese Rechtsprechung wiederum einer Entscheidung aus Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19) entgegensteht, wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Hinweis: Es ist nun hoffentlich am BGH, eine einheitliche Rechtsprechung zu beschließen, an der sich die Gerichte bei solchen Erbschaftsstreitigkeiten künftig orientieren können.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.10.2020 – 5 W 15/20

 Thema: Erbrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Der Erbe hat an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken

Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ansprüche ist der Pflichtteilsberechtigte darauf angewiesen, den Wert des Nachlasses zu kennen. Daher stehen ihm auch Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Wie genau diese Ansprüche jedoch zu erfüllen sind, ist häufig ein Streitthema zwischen den Beteiligten.

 

Ein Sohn verlangte nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von ihrem zweiten Ehemann und Erben. Der Ehemann erteilte dem Sohn daraufhin mithilfe eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Wert des Nachlasses. Dieses Verzeichnis erschien dem Sohn jedoch unvollständig, da er der Ansicht war, dass es weniger Vermögen auswies, als zu erwarten war. Er führte auch an, dass der zuständige Notar keine eigenen Nachforschungen betrieben hatte und zum Beispiel nicht die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre eingesehen und berücksichtigt hatte.

Das Gericht gab dem Sohn der Erblasserin Recht und entschied, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreichend war. Doch der Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, wird nicht nur durch die Pflichten bestimmt, die den Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses treffen, sondern richtet sich vor allem nach dem Kenntnisstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Erben. Sonst wäre es dem Erben möglich, seine Auskunftspflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einzuschränken, indem er dem Notar unvollständige Auskunft gibt. Dem Ehemann ist aufgrund seiner Stellung als Erbe die eigenständige Einholung von Kontoauszügen möglich und im Rahmen der Auskunftserteilung auch zumutbar, denn er hat sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken.

Hinweis: Ein notarielles Verzeichnis soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Der Notar muss dabei eine eigene Bestandsaufnahme machen und nicht nur die Erklärungen des Erben aufnehmen. So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass der Notar zum Beispiel die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre auswerten oder Grundbuchauszüge einholen muss.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2018 – 1 W 65/18

Thema: Erbrecht

Auskunftsanspruch der Miterben: Übersendung der Kontoauszüge reicht für eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung nicht aus

Bei der Aufteilung eines Nachlasses kommt es häufig zu Streitigkeiten, da die Beteiligten einander misstrauen und sich teilweise gegenseitig beschuldigen, Vermögenswerte beiseitezuschaffen.

Eine Frau erteilte noch zu Lebzeiten einem ihrer Erben eine General- und Kontovollmacht. Dieser verkaufte ihr Wohnhaus, als sie in ein Pflegeheim zog, und überwies das Geld auf ihr Konto. Nach ihrem Tod war jedoch nur noch ein kleinerer Teil des Verkaufserlöses vorhanden, so dass die anderen Erben Auskunft darüber verlangten, was mit dem Geld geschehen war. Der bevollmächtigte Erbe übersandte daraufhin die Kontoauszüge an die anderen Erben. Dies reichte denen jedoch nicht aus; sie verlangten ein Bestandsverzeichnis.

Das Gericht gab ihnen recht. Es führte aus, dass die Erblasserin selbst einen Auskunftsanspruch aufgrund der Vollmacht hatte, der auf die Erben übergegangen war. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und die Rechenschaftslegung. Soweit dem Erben die Unterlagen nicht mehr vorlagen, da er sie an die anderen Erben übersandt hatte, war er verpflichtet, sie von den kontoführenden Banken zu beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis zu erstellen.

Hinweis: Ein Bestandsverzeichnis ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Rechenschaftslegung wiederum ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, alle Vorgänge genau zu dokumentieren, um später entsprechende Belege vorweisen zu können.

Quelle: OLG München, Urt. v. 06.12.2017 – 7 U 1519/17

Thema: Erbrecht

Erbe oder Vermächtnis: Möglichkeiten der Ausgestaltung im Testament

Nach dem Tod einer Person kann jemand auf verschiedene Arten Vermögen von dem Verstorbenen bekommen: Er kann Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder auch Vermächtnisnehmer sein.

Ein Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von einem Erben deutlich. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht die Rechte und Pflichten des Erblassers und ist daher auch nicht für die mit dem Nachlass verbundenen Schulden verantwortlich. Er hat vielmehr das Recht, einen bestimmten Vermögensvorteil von dem Erben herauszufordern. Solche Vermögensvorteile können jedoch nicht nur Geld, Grundstücke oder andere Vermögenswerte sein, sondern auch Rechte – wie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder aber auch die regelmäßige Zahlung einer Rente. Erbschaftsteuer müssen jedoch auch Vermächtnisnehmer zahlen.

Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht naher Angehöriger nicht. Vermächtnisnehmer kann jemand nur werden, wenn dies im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet wurde.

Ein Vermächtnis kann sogar von höherem Wert sein als das Erbe, etwa wenn ein Kind zwar zum Alleinerben eingesetzt wird, dem (Ehe-)Partner jedoch das Familienheim und ein größerer Geldbetrag vermacht wird, um seine Versorgung sicherzustellen.

Ein Vermächtnis kann also bewusst eingesetzt werden, um jemandem einen bestimmten Gegenstand zukommen zu lassen, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufzuteilen oder auch um jemandem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu ersparen. Möglich ist auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe einen bestimmten Vermögensvorteil bekommt, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis umgangen oder reduziert werden. Da die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Thema: Erbrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Notarielles Nachlassverzeichnis kann auch bei behaupteter Überschuldung verlangt werden

Um Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können, muss der Berechtigte den Wert des Nachlasses kennen. Daher steht ihm gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu, der auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses umfasst.


Er muss sich dabei nicht auf ein durch den Erben selbsterstelltes Nachlassverzeichnis verlassen, sondern kann fordern, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der Erbe kann dies nur verweigern, wenn eine solche Forderung rechtsmissbräuchlich wäre.

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Mannes verlangte der Sohn des Ehepaars seinen Pflichtteil und Auskunft über den Wert des Nachlasses. Die Ehefrau des Erblassers übersandte ihm ein von ihr erstelltes Nachlassverzeichnis mit Belegen, das ihr Sohn jedoch für lückenhaft hielt. Er forderte daraufhin ein notarielles Verzeichnis und bot an, die Kosten dafür zu tragen. Dies verweigerte seine Mutter jedoch mit der Begründung, dass der Nachlass überschuldet und die Forderung eines weiteren Nachlassverzeichnisses rechtsmissbräuchlich sei.

Das Gericht entschied, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn neben dem privatschriftlichen auch ein notarielles Verzeichnis gefordert wird. Der Erbe kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar verweigern, wenn im Nachlass nicht genügend Geld vorhanden ist, um die Notarkosten zu decken. Diese Dürftigkeitseinrede darf der Erbe jedoch nicht vorbringen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis selbst zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

Hinweis: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein wichtiges Recht, das nur in Ausnahmefällen verwehrt werden darf – zum Beispiel in denen Rechtsmissbrauch oder Schikane vorliegt. Die Dürftigkeitseinrede kann der Betroffene zudem aushebeln, indem er die Notarkosten übernimmt. Ist also zu erwarten, dass durch die Beteiligung eines Notars bislang unbekannte Vermögenswerte im Nachlass auftauchen, kann es lohnenswert sein, die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses zu übernehmen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 01.06.2017 – 23 U 3956/16

Thema: Erbrecht