Skip to main content

Schlagwort: Nachlassgegenstände

Erst Gatte, dann Enkel: Auslegung der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Immer wieder geht es in Erbschaftssachen um die Auslegung des einst Geschriebenen – so auch im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier war das Gericht mit der Auslegung eines Testaments betraut, in dem die Erblasserin erst im Februar 2000 und dann im Oktober 2013 Anweisungen bezüglich ihres Grundvermögens gemacht hatte.

Weiterlesen

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Kein sogenanntes Insichgeschäft ohne entsprechende Ermächtigung durch Erblasser

Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung zu bringen. Er ist dabei nicht gesetzlicher Vertreter des Erben – vielmehr tritt er im allgemeinen Rechtsverkehr selbst als Vertragspartner auf und ist zudem berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er aber nur unter Einschränkungen berechtigt. Problematisch kann dies werden, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Rechtsgeschäft zu seinen eigenen Gunsten durchführt – so wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), bei dem es um ein sogenanntes Insichgeschäft ging.

Weiterlesen

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Auskunftsanspruch auf Belegvorlage ist nur bei ungewissem Wert einzelner Positionen gegeben

Dass ein Erbe dem Berechtigten gegenüber zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, sollte hinreichend bekannt sein. Dass jedoch nur in Ausnahmefällen damit auch die Vorlage von Belegen verbunden ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

 

Der Pflichtteilsberechtigte hatte gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Belege – unter anderem über pflichtteilsrelevante Schenkungen und Auszahlungen aus Lebensversicherungen – geltend gemacht.

Das OLG stellte jedoch klar, dass der auskunftspflichtige Erbe nicht zeitgleich auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist, damit die Angaben des Auskunftspflichtigen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Zur Auskunftserteilung ist es zunächst ausreichend, dass die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. Der Pflichtteilsberechtigte soll lediglich dazu in die Lage versetzt werden, Kenntnis über die Umstände zu erhalten, die zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist deshalb nur auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gerichtet.

Hinweis: Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die notwendig sind, damit eine Berechnung des Pflichtteils anhand der Werte der Nachlassgegenstände möglich ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 14.07.2020 – 3 U 38/19

Thema: Erbrecht

Mittellose Hauserbin: Eine Pflichtteilsstundung ist nur möglich, wenn die Abzahlung des Gesamtbetrags absehbar ist

Bei der Auszahlung von Pflichtteilen kommt es immer wieder zu Konflikten, wenn das Erbe im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht, das für die Auszahlung dann verkauft werden muss. Dass auf eine durchaus mögliche Stundung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht immer bestanden werden kann, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Rostock (OLG).


Ein Mann hatte seine Enkelin als Alleinerbin eingesetzt und ihr im Wesentlichen ein Haus hinterlassen. In diesem wohnte die Enkelin mit ihren fünf Kindern und dem arbeitslosen Ehemann. Die Tochter des Verstorbenen verlangte jedoch von der Erbin ihren Pflichtteil. Diese lehnte jedoch ab, da sie über keine ausreichenden Mittel verfüge und das Haus zudem renoviert werden müsse. Sie beantragte daher eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs.

Das OLG sah hier jedoch keine Grundlage für eine Stundung. Es wies darauf hin, dass der Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen kann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre – insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei jedoch angemessen zu berücksichtigen. Eine Stundung kommt dann nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.

In diesem Fall sah das Gericht nicht, dass die Familie, die von Eltern- und Arbeitslosengeld lebte, in absehbarer Zukunft über ausreichend Mittel verfügen würde, um den Pflichtteil auszubezahlen. Hinzu kam, dass die pflichtteilsberechtigte Tochter bereits um die 60 Jahre alt war und ihr daher nicht zuzumuten sei, jahrelang auf den Pflichtteil zu warten. Schließlich hatte die Enkelin sogar ein ernsthaftes Kaufangebot für das Haus ausgeschlagen, das sie in die Lage versetzt hätte, den Pflichtteil auszubezahlen. Nach Ansicht des OLG war hier das Interesse der Tochter an dem Pflichtteil dem Interesse der Enkelin am Erhalt des Hauses überzuordnen.

Hinweis: In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch klar, dass Voraussetzung für eine Stundung nicht ist, dass das Familienheim schon zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bildet, so wie es hier der Fall war. Die Familie lebte in einem anderen Haus und zog erst geraume Zeit nach dem Erbfall in das geerbte Haus. Im Rahmen der Interessenabwägung war aber zu berücksichtigen, dass die Enkelin, obwohl ihr der Pflichtteilsanspruch bekannt war, in das Haus umzog und sogar einen Kredit aufnahm, um es zu renovieren, statt den Pflichtteilsanspruch zu bezahlen.

Quelle: OLG Rostock, Urt. v. 20.06.2019 – 3 U 32/17

Thema: Erbrecht

Deutliche Regelungen notwendig: Interpretationsfähige Andeutungen reichen für eine befreite Vorerbschaft nicht aus

Durch eine Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser sein Vermögen sozusagen zweimal vererben. Zunächst wird der Vorerbe zu seinem Erben, der jedoch nicht nach Belieben über das Erbe verfügen kann, und zu einem späteren Zeitpunkt dann zum Nacherben (in der Regel nach dem Tod des Vorerben). Um den Nachlass zu erhalten, darf der Vorerbe unter anderem keine Nachlassgegenstände verschenken und nicht über zum Nachlass gehörende Immobilien  verfügen. Von diesen Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben allerdings befreien, was jedoch häufig strittig ist – wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Ein Mann hatte aus erster Ehe eine Tochter und einen Sohn. Nach der Scheidung heiratete er eine Frau, die bereits einen Sohn aus einer früheren Beziehung hatte. In seinem Testament bestimmte er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin. Weiterhin verfügte er, dass „nach ihrem hoffentlich späten Ableben“ das Erbe je zur Hälfte an seine Tochter und den Sohn der Ehefrau gehen sollte. Nach seinem Tod wurde der Ehefrau ein Erbschein als von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreite Vorerbin ausgestellt. Dagegen wandte sich jedoch die Tochter, da nach ihrer Ansicht die Ehefrau nur nichtbefreite Vorerbin sei.

Das OLG gab der Tochter recht. Es stellte zunächst fest, dass in diesem Fall eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden war und dass der Regelfall der Vorerbschaft die nicht befreite Vorerbschaft ist. Daher bedarf es einer Anordnung des Erblassers, wenn er dem Vorerben Verfügungsbefugnisse einräumen will, die über die vom Gesetz vorgesehenen hinausreichen, Das war nach Ansicht des OLG in diesem Fall jedoch nicht erfolgt. Aus der Bezeichnung als Alleinerbe kann allein nicht der Schluss auf eine Befreiung gezogen werden. Weder der Umstand, neben der leiblichen Tochter auch das nicht verwandte Kind der zweiten Ehefrau bedacht zu haben, noch die Tatsache, der Ehefrau ein langes Leben zu wünschen, reichen aus, eine Befreiung der Vorerbin von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen anzunehmen.

Hinweis: Die Befreiung eines Vorerben muss im Testament selbst enthalten sein. Eine ausdrückliche Erklärung ist  nicht erforderlich und sogar eine stillschweigende Befreiung möglich. Jedoch muss dies irgendwie – wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt – zum Ausdruck kommen. Trifft das zu, können auch sonstige, außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden. In solchen Fällen ist es also der Auslegung durch die Gerichte überlassen, ob eine befreite oder unbefreite Vorerbschaft angenommen wird. Es empfiehlt sich daher, dies im Testament eindeutig zu regeln, damit sichergestellt wird, dass der tatsächliche Wille des Erblassers umgesetzt wird.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.01.2019 – 31 Wx 39/18

Thema: Erbrecht