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Schlagwort: Nachlassgericht

Erbscheinsverfahren notwendig: Kein Nachweis der Rechtsnachfolge durch Eröffnungsprotokoll bei handschriftlichem Testament

Wer ein handschriftliches Testament nach den allgemein gültigen Regeln verfasst, geht meist sicher, dass sein Eigentum nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gelangt. Anders sieht das jedoch aus, wenn man inmitten eines Rechtsstreits verstirbt. Was einem als Erblasser dann naturgemäß egal sein kann, stellt die Erben wiederum vor besondere Herausforderungen, wie das folgende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zeigt.

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Zurückgewiesener Erbscheinsantrag: Antragsänderung kann gemeinsam mit einer Beschwerde eingereicht werden

Die folgende Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt, dass ein Gericht durchaus auf pragmatische Wege verweisen kann, etwa Verfahren zu verkürzen oder gar zu vermeiden. Hier traf es die Kollegen des Nachlassgerichts, die sich in einem Erbscheinsverfahren an geltende Regeln zu halten meinten. Dass es hierbei aber auch einfacher ginge, zeigt der folgende Beschluss des OLG.

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Wille des Erblassers: Beschränkungen müssen in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden

Ein Testamentsvollstrecker kann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, um dadurch seine Position Dritten gegenüber nachzuweisen. Inwieweit auch Abweichungen von den gesetzlichen Verfügungsbefugnissen sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen in dem Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen sind, klärte im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

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Kostenfestsetzungsverfahren: Wer zahlt was bei einem erfolglosen Erbscheinsantrag?

Am Ende eines Erbscheinsverfahrens entscheidet das Nachlassgericht auch über die im Verfahren entstandenen Kosten. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich im Folgenden mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Miterbin einen – im Ergebnis erfolglosen – Erbscheinsantrag gestellt hatte, zu dem das Nachlassgericht schließlich entschied, dass die Antragstellerin die Kosten des Antrags zu tragen habe. Gerechtfertigt? Lesen Sie selbst.

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Erben allein machtlos: Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers nur auf Ersuchen des Erblassers möglich

Das Nachlassgericht ernennt einen Testamentsvollstrecker, sobald der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen darum ersucht hat. Unter welchen Voraussetzungen die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers möglich ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG).

Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig hälftig zu Erben, die gemeinsamen Töchter jeweils zu Miterben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Für eine gemeinsame Tochter war aufgrund einer Behinderung und der notwendigen rechtlichen Betreuung eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung angeordnet. Nach dem Tod des Ehemanns entstand ein Streit zwischen der Betreuerin der Tochter und der überlebenden Ehefrau, die gleichzeitig auch Testamentsvollstreckerin war, über die ordnungsgemäße Führung ihrer Testamentsvollstreckertätigkeit. Die Betreuerin beantragte, einen weiteren Testamentsvollstrecker zu bestellen, der gemeinsam mit der derzeit gegebenen Testamentsvollstreckerin die Entscheidungen betreffend die Nachlassangelegenheit nach dem Tod des Ehemanns bestimmen sollte. Das Nachlassgericht bestellte auf diesen Antrag hin einen weiteren Testamentsvollstrecker. Die bislang allein tätige Testamentsvollstreckerin wendete sich letztlich erfolgreich gegen die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers.

Das OLG stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers die gleichen sind, unter denen auch ein Testamentsvollstrecker ernannt wird. Erforderlich ist ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers. Das Ersuchen eines Erben oder eines anderen am Nachlass Beteiligten reicht hierfür nicht aus. Zwar muss das Ersuchen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es ist ausreichend, dass sich ein solches aus einer Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergibt. Das OLG konnte in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ein solches Ersuchen allerdings nicht feststellen. Auch die Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung der Testamentsvollstreckerin reicht nicht aus, die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers zu rechtfertigen. Aus diesem Grund lehnte das Gericht hier auch die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers ab.

Hinweis: Für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten oder zu Ende führen kann, empfiehlt sich, zum Ausdruck zu bringen, dass eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Personen fortdauern soll.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.05.2021 – 5 W 52/20

Kein verzichtbarer Termin: Coronapandemie befreit nicht von der ordnungsgemäßen Bestellung eines Nachlasspflegers

In der Coronapandemie wird auch bei Gericht versucht, persönliche Anwesenheiten auf das Notwendigste zu reduzieren. Und so versteht es sich angesichts dieser Ausnahmesituation von selbst, dass es auch bei den Entscheidungen, wessen Erscheinen unerlässlich ist, zu Unstimmigkeiten kommt. Im folgenden Fall über eine Bestellung eines Nachlasspflegers musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entscheiden, ob dieser persönlich zugegen sein muss.

Die Bestellung eines solchen Nachlasspflegers erfolgt in einem förmlichen Verfahren durch das zuständige Nachlassgericht. Hierfür ist generell auch das persönliche Erscheinen des einzusetzenden Nachlasspflegers bei Gericht erforderlich. Im konkreten Fall hatte das Gericht darauf jedoch verzichtet, da aufgrund der allgemeinen Einschränkungen durch die Coronapandemie die Anweisung bestand, verzichtbare Termine in Nachlasssachen zu vermeiden.

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ende seiner Tätigkeit. Da der Vergütungsanspruch eine wirksame Bestellung voraussetzt, hat das OLG entschieden, dass ein solcher Vergütungsanspruch hier nicht besteht. Insoweit hat das Gericht klargestellt, dass die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen als Teil der Bestellung nicht einfach nur eine reine Formvorschrift sei, deren Einhaltung im Ermessen des Rechtspflegers stünde. Auch in der Pandemie erfordert eine wirksame Bestellung stets die persönliche Anwesenheit der für das Amt ausgewählten Person.

Hinweis: Die im Gesetz enthaltene Formulierung, die Verpflichtung solle mittels Handschlags an Eides statt erfolgen, ist im Vergleich zum persönlichen Erscheinen wiederum eine reine Ordnungsvorschrift, auf die verzichtet werden kann.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.10.2020 – 6 W 74/20

Thema: Erbrecht

 

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Mögliche fehlerhafte Anwendung des Erbrechts ist kein verfassungsrechtlicher Gegenstand

Vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH) wurde eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung erhoben, dass eine Entscheidung des voristanzlichen Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in einer erbrechtlichen Angelegenheit fehlerhaft ergangen sei.

Dem vorausgegangen war eine erbrechtliche Auseinandersetzung, im Zuge derer ein Miterbe der Ansicht war, das Nachlassgericht habe einen Erbschein mit einer falschen Erbquote ausgestellt. Das OLG teilte allerdings als Beschwerdegericht die Ansicht des Nachlassgerichts zur Auslegung des Testaments und wies die Beschwerde zurück. Hiergegen richtete sich die eingelegte Verfassungsbeschwerde, mit der der vermeintlich benachteiligte Erbe eine Verletzung seiner Eigentumsrechte und des Erbrechts einwandte.

Der VerfGH stellte klar, dass eine solche Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig sei, wenn eine Verletzung prozessrechtlicher Vorschriften gerügt wird. Wird, wie im vorliegenden Fall, eine fehlerhafte Anwendung des materiell-rechtlichen Erbrechts gerügt, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.

Hinweis: Verfassungsbeschwerden scheitern häufig daran, dass deren Inhalte selbst keine verfassungsrechtlichen Fragen berühren. Hier gilt es, sich professionellen Rat einzuholen, bevor man mit seinen – womöglich sogar berechtigten – Zweifeln zu ergangenen Urteilen an der falschen Herangehensweise scheitert.

Quelle: VerfGH NRW, Beschl. v. 30.06.2020 – 84/20.VB-1

 Thema: Erbrecht

Zuständigkeit für Testamentsbekanntgabe: Bei fraglicher Verfahrensdurchführung in einem Drittstaat gilt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort

Dass auch in einem Erbrechtsfall viele Köche den Brei verderben können, zeigt der folgende Fall, in den gleich drei Amtsgerichte (AG) involviert waren. Da gleich alle drei der einhelligen Meinung waren, nicht für die Bekanntgabe des Testaments zuständig zu sein, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ein juristisches Machtwort sprechen.

Der 2018 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und lebte seit 2014 bis zu seinem Tod in Thailand. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland lag im Bezirk des AG Lichtenfels. Beim AG Gelnhausen war wiederum ein notarielles gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1996 in amtliche Verwahrung genommen. Die Erben erklärten gegenüber dem AG Lichtenfels die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers. Dieses übersandte die Ausschlagungserklärung daraufhin an die Gelnhausener Kollegen –  mit dem Hinweis darauf, dass man von einer Zuständigkeit der thailändischen Behörden nach der EU-Erbrechtsverordnung ausgehe. Das AG Gelnhausen eröffnete das notarielle Testament und gab das Verfahren unter Hinweis auf die Geltung der EU-Erbrechtsverordnung dann an das dritte AG ab – das AG Berlin-Schöneberg. Was alle drei beteiligten Gerichte gemein hatten: Sie gingen geschlossen davon aus, dass sie für die Bekanntgabe eines in Deutschland in amtlicher Verwahrung befindlichen und bereits eröffneten Testamentes nicht zuständig seien.

Das OLG hat nun klargestellt, dass in einer solchen Konstellation das Nachlassgericht – hier das AG Lichtenfels – dann für die Bekanntgabe des Testaments international zuständig ist, wenn die Durchführung des weiteren Verfahrens in einem Drittstaat nicht erwartet werden kann. Für Thailand ist dies im Allgemeinen zu verneinen, da nach dortigem Recht die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht gesetzlich nicht vorgesehen und für die Durchsetzung eines ausländischen Testaments immer ein Gerichtsverfahren notwendig ist.

Hinweis: Bei der Bestimmung der Zuständigkeit wird auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Inland abgestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch ein anderes Gericht erfolgt ist, bei dem die Verfügung verwahrt worden ist.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.05.2020 – 21 SV 2/20

Thema: Erbrecht

Bloße Zweifel reichen nicht: Einen erteilten Erbschein zur Anordnung der Nachlasspflegschaft einzuziehen, bedarf konkreter Gründe

Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich im Folgenden mit der Frage beschäftigen, ob die Anordnung einer Nachlasspflegschaft rechtmäßig ist, wenn das Nachlassgericht zuvor bereits auf Antrag einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hat und später Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Testaments entstanden sind. Im konkreten Fall wurde behauptet, dass der Erblasser das Testament nicht eigenhändig erstellt habe.

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt in Betracht, wenn ein Erbe unbekannt ist. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn ein Erbe aus einem Kreis von möglichen Personen ohne umfängliche Ermittlungen nicht festgestellt werden kann. Gesetzlich wird vermutet, dass ein Erbe dann zumindest nicht unbekannt sein kann, sobald ein Erbschein erteilt worden ist. Aber auch in einem solchen Fall kann ein Erbe als unbekannt gelten, wenn ein begründeter Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorliegt.

Im Ergebnis bedeutet dies in den Augen des OLG, dass das Nachlassgericht vor Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu prüfen habe, ob der bereits erteilte Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen wäre. Hierfür ist aber erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins nicht gegeben sind. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins reichen nicht aus, um eine Einziehung zu rechtfertigen.

Hinweis: Im konkreten Fall ist das OLG davon ausgegangen, dass die vorgebrachten Einwendungen, das Testament sei durch den Erblasser nicht ordnungsgemäß erstellt worden bzw. dieser sei zum Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen, nicht ausreichend waren, um die Richtigkeit der Erteilung des Erbscheins zu erschüttern. Aus diesem Grund kam die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht in Betracht.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 18.06.2020 – 31 Wx 553/19

Thema: Erbrecht