Eine Teilungsversteigerung dient der zwangsweisen Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück bzw. einer Immobilie. Für einen Nachlasspfleger ist dabei anerkannt, dass er für eine solche Antragstellung eine ausdrückliche Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt. Ob diese Genehmigungspflicht auch für den Nachlassverwalter gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses, was insbesondere in den Fällen wichtig ist, in denen die Erben (noch) unbekannt sind. Der Nachlasspfleger übernimmt dann die gesetzliche Vertretung des noch unbekannten Erben und hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Ermittlung zu sichern und zu verwalten. Ob und wann eine solche Nachlasspflegschaft auch vonnöten sein kann, wenn alle potentiellen Miterben bekannt sind, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) beantworten.
Erben ausfindig zu machen, stellt Nachlassgerichte regelmäßig vor Herausforderungen. Was passiert, wenn sich auf die Angaben des Erblassers über mögliche Abkömmlingen verlassen wird, und ob die Einschaltung eines Erbenermittlers obligatorisch ist, musste hier das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) bewerten.
Ein zunächst unbekannt gebliebener Erbe vertrat in einem Rechtsstreit die Ansicht, dass das Nachlassgericht zum Zweck der Erbenermittlung einen professionellen Erbenermittler hätte einschalten und Anfragen an die Heirats-, Sterbe- und Geburtsregister von verschiedenen Standesämtern hätte stellen müssen. Der Erblasser selbst hatte zu Lebzeiten angegeben, dass außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine weiteren Abkömmlinge vorhanden seien. Tatsächlich hatte das Nachlassgericht aber doch verschiedene Erben ermittelt, die alle die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen haben.
Das OLG hat in seiner Berufungsentscheidung klargestellt, dass sich der Umfang der Prüfungspflicht des Nachlassgerichts an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es bestehe aber keine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers, ebenso wenig wie eine generelle Verpflichtung, Anfragen bei allen Standesämtern zu stellen, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat.
Hinweis: Die Einschaltung eines Erbenermittlers kann im Einzelfall geboten sein, wenn beispielsweise der Nachlasspfleger nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und andernfalls seine ihm gestellten Aufgaben nicht erfüllen kann.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.08.2020 – 11 U 65/19
Eine Nachlasspflegschaft wird vom Gericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, sobald Erben etwa unbekannt sind oder einem Nachlassgläubiger wirtschaftlicher Schaden droht, weil er seine Forderung gegen den Nachlass aufgrund der ungeklärten Erbenstellung nicht durchsetzen kann. Inwieweit und in welcher Höhe Nachlasspfleger dafür eine Vergütung erhalten, ist dabei immer wieder Streitpunkt in Gerichtsverfahren.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied hierzu nun, dass die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers selbst bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen ist. Das OLG stellte hierbei zudem klar, dass ein Stundensatz von 120 EUR zu hoch angesetzt ist, da selbst einem als Sachverständigen tätigen Arzt, der ein langjähriges Hochschulstudium absolviert hat, maximal 100 EUR als Stundenhonorar zugebilligt werden können. Sofern der Nachlasspfleger nicht Rechtsanwalt ist und keine außergewöhnlich schwierige Sache vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundensatz in Höhe des doppelten Betrags der gesetzlichen Vergütung eines Vormunds – also 67 EUR – angemessen.
Hinweis: Nach den gesetzlichen Regelungen bekommen ehrenamtliche Pfleger grundsätzlich nur Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung, wohingegen ein berufsmäßiger Nachlasspfleger eine Vergütung erhält. Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Vermögend ist ein Nachlass, sobald er über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt – selbst wenn die Vergütung den Nachlass (fast) aufbraucht. Bei mittellosen Nachlässen erhält der Nachlasspfleger hingegen eine festgelegte Vergütung aus der Staatskasse. Der Stundensatz richtet sich dann nach den Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Sache. Die genaue Höhe ist in der Rechtsprechung umstritten und kann, je nach Gericht, zwischen 30 EUR und 130 EUR schwanken.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 W 211/17
Verstirbt eine Person ohne Testament und ohne nahe Angehörige, bestellt das Nachlassgericht zunächst einen Nachlasspfleger, der sich um das Erbe kümmert – also z. B. die Wohnung auflöst, Verträge kündigt oder noch offene Forderungen begleicht. Grundsätzlich ist er auch dafür zuständig, die Erben zu ermitteln.
Bei komplizierten Fällen werden jedoch professionelle Erbenermittler beauftragt, die teilweise jahrelang in Melderegistern, Kirchenbüchern oder Unterlagen des Verstorbenen nach möglichen Erben im In- und Ausland suchen. Nur wenn sich kein Erbe ermitteln lässt, fällt der Nachlass an den Staat. Auch Privatpersonen können Ermittler beauftragen, um die eigene Erbenstellung zu klären oder mögliche Miterben zu suchen. Erbenermittler werden aber auch häufig ohne Auftrag tätig – mit der Absicht, von den ermittelten Erben vergütet zu werden.
Für ihre Tätigkeit verlangen Erbenermittler bis zu einem Viertel des Nachlasses, so dass es bei der Bezahlung immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Sie schließen mit den ermittelten Personen entsprechende Verträge, die beinhalten, dass sie gegen die Zahlung eines bestimmten Prozentanteils des Nachlasses den Erben mitteilen, wie sie an das Vermögen kommen. Der ermittelte Erbe ist jedoch zu keiner Zahlung verpflichtet, sofern er keinen entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat, und kann auch selbst Ermittlungen anstellen.
Hinweis: Unterzeichnet ein Erbe hingegen den Vertrag, sollte er auf die genauen Bestimmungen darin achten. So ist es zum Beispiel durchaus zulässig, wenn Erbenermittler in ihren Verträgen eine Klausel aufnehmen, die besagt, dass sie nur Auskunft geben müssen, wenn alle Miterben den Vertrag unterschreiben.