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Schlagwort: Nebeneinkünfte

Überobligatorische Einkünfte: Nicht immer sind Nebentätigkeiten beim Unterhalt zu berücksichtigen

Bei Unterhaltszahlungen ist im Allgemeinen das gesamte Einkommen beider Ehegatten bei der Berechnung einzubeziehen. Ob auch Nebeneinkünfte darunterfallen und was bei ihnen besonders zu beachten ist, beantwortete im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Bei Trennung war der Mann – wie auch in der gesamten Ehezeit – vollschichtig erwerbstätig. Die Frau hingegen arbeitete nicht, womit ihr entsprechend ein Trennungsunterhalt zustand. Dieser wurde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgelegt. Als der Mann dann weitere Einkünfte bezog, indem er neben seiner vollschichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aufnahm, machte die Frau geltend, sie sei an diesen Einkünften über eine Erhöhung des zu zahlenden Trennungsunterhalts zu beteiligen. Das lehnte nicht nur der Mann ab, sondern auch das Gericht.

Das Entscheidende für das OLG war hierbei, dass die zusätzlichen weiteren Einkünfte neben einer vollschichtigen Tätigkeit aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden. Der Mann war also keinesfalls verpflichtet, diese Einkünfte zu erzielen, und konnte es auch jederzeit wieder lassen. Weil dies so war, nahm das Gericht eine Billigkeitsprüfung vor. Diese kam zu dem Ergebnis, die zusätzlichen Einkünfte unberücksichtigt zu lassen, weil sie erst nach der Trennung erzielt wurden und damit die gemeinsame Zeit der Ehegatten nie geprägt hatten. Hätte der Mann schon früher über Zusatzeinkünfte verfügt, wäre die Entscheidung womöglich anders ausgefallen.

Hinweis: Überobligatorische Einkünfte werden zwar in den meisten Fällen bei der Unterhaltsbestimmung berücksichtigt, aber nicht in vollem Umfang. Da dieses Einkommen erzielt wird – und die ehelichen Verhältnisse prägte -, ist es im Normalfall zwar in die Berechnung einzubeziehen, dies aber nur zur Hälfte.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2020 – 13 UF 71/15

Thema: Familienrecht

Kontaktabbruch und Studienfachwechsel: Das OLG Brandenburg konkretisiert den Ausbildungsunterhaltsanspruch von Studenten

Wenn nach Trennung und Scheidung kein Kontakt mehr zu den Kindern besteht, kann sich erheblicher Streit ergeben, sobald ein Kind Unterhalt für sein Studium verlangt. Emotional ist das für beide Seiten eine schwierige Situation. Aber auch rein rechtlich ergeben sich Probleme. Ein Grund, warum im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) mit der Lösung betraut wurde.

Ein Kind studierte zuerst Medieninformatik, nahm sich dann ein Urlaubssemester, wechselte die Universität und studiert nunmehr das Fach Wirtschaftskommunikation. Den Vater, zu dem kein Kontakt bestand, nahm es auf Unterhalt in Anspruch. Aus der Fülle der mit dem Fall verbundenen Problembereiche seien die wesentlichen wie folgt herausgegriffen:

1. Das Studienfach wechseln kann ein Kind relativ problemlos bis zum Ende des zweiten Semesters. Ab dem dritten Semester ist die eingeschlagene Fachrichtung dann jedoch beizubehalten.

2. Zum Regelbedarf des Studierenden nach der Düsseldorfer Tabelle (aktuell 735 EUR) sind etwaige Studiengebühren – soweit diese noch anfallen – zusätzlich als Mehrbedarf zu zahlen, nicht aber Semesterbeiträge wie das Semesterticket, der AStA-Beitrag oder der Sozialbeitrag. Das Kindergeld ist vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Nebeneinkünfte des Studierenden sind im Regelfall nicht anzurechnen, da der Student nicht verpflichtet ist, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, wenn er ein Vollzeitstudium betreibt. Das gilt zumindest dann, wenn er nicht den vollen Regelbedarf als Unterhalt erhält. BAföG-Leistungen hat der Student zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, auch wenn die BAföG-Zahlungen eventuell nur darlehensweise erfolgen. Bei sich erheblich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ist ein solcher Antrag auch erneut zu stellen.

3. Der Kontaktabbruch des Studenten zu seinen Eltern führt dabei nicht ohne weiteres zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Setzt ein Gericht den zu zahlenden Unterhalt fest, erfolgt nicht sogleich eine Befristung auf die Zeit bis zum Ende der Regelstudienzeit.

Hinweis: Die Probleme des Ausbildungsunterhalts sind zahlreich. Es ist deshalb ratsam, sich in einer solchen Situation fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2018 – 10 UF 101/17

Thema: Familienrecht