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Schlagwort: Nebenpflicht

Alternativwohnung bei Eigenbedarf: Vermieter darf nicht eigeninitiativ über (Nicht-)Tauglichkeit von Wohnungen im selben Haus befinden

Der Vermieter muss bei einer Eigenbedarfskündigung in vielen Fällen eine alternative Wohnung anbieten. Dass dieses Unterfangen beileibe nicht so einfach ist, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Berlin (LG).

Eine Vermieterin hatte das Mietverhältnis über eine Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Nun entbrannte Streit darüber, ob sie ihrer Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung rechtmäßig nachgekommen war. Denn in dem Mietshaus gab es eine freie Alternativwohnung, die die Vermieterin dem Mieter allerdings nicht angeboten hatte, weil die Wohnung zu klein und daher mit der alten Wohnung nicht vergleichbar war.

Das LG befand nun, dass eine berechtigte Eigenbedarfskündigung die Nebenpflicht des Vermieters auslöst, dass er dem Mieter zur Vermietung freistehende oder im Kündigungszeitraum frei werdende Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage grundsätzlich anzubieten habe. Eine Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder interessensgerecht sei, stünde dem Vermieter dabei nicht zu. Denn sonst hätte er es allein in der Hand, über den Umfang der vertraglichen Nebenpflicht zu entscheiden. Der Vermieter dürfe demnach nicht voraussetzen, dass sich das Interesse des Mieters von vornherein auf Ersatzwohnungen beschränke, die nach Zimmerzahl, Wohnfläche und Ausstattung der bisherigen Wohnung entsprächen.

Hinweis: Die Pflicht des Vermieters, über eine alternative Wohnung für den Mieter nachzudenken, wird in der Praxis häufig vergessen. Und genau daran scheitern viele Eigenbedarfskündigungen.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 11.03.2020 – 64 S 197/18

Thema: Mietrecht

Visum vergessen: Fehlende Einreisedokumente können einen Urlaub teurer machen als erwartet

Wenn Sie eine Flugreise buchen, sollten Sie an alle Unterlagen denken. Sonst kann es schon einmal teuer werden, wie der folgende Fall beweist.

Ein Mann buchte bei einer Fluggesellschaft eine Reise nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen das Luftfahrtunternehmen ein Bußgeld über 1.400 EUR. Diesen Betrag wollte die Fluggesellschaft natürlich dann von dem Mann zurückerhalten und erhob Klage. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Angelegenheit jedoch nicht ganz so einfach und etwas differenzierter. Er verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Einen Reisenden trifft zwar stets die vertragliche Nebenpflicht, seinen Flug nicht ohne die für eine Einreise erforderlichen Dokumente, insbesondere nicht ohne das erforderliche Visum, anzutreten. Allerdings könnte auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen. Denn es hätte im eigenen Interesse vor dem Abflug in geeigneter Weise prüfen können, ob sich der Mann auch im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. Das war hier jedoch nicht geschehen.

Hinweis: Der BGH hat also klargestellt, dass der Fluggast grundsätzlich zur Erstattung eines einer Fluggesellschaft wegen eines fehlenden Visums auferlegten Bußgelds verpflichtet sein kann. Doch die Frage des Mitverschuldens der Airline ist noch nicht abschließend geklärt.

Quelle: BGH, Urt. v. 15.05.2018 – 1 StR 159/17

Thema: Sonstiges