Alte Menschen sind oft in besonderem Maße auf ihren eigenen fahrbaren Untersatz angewiesen. Doch leider macht der Körper, der eben diese Mobilitätsform im Alltag dringend benötigt, mit seinem gesundheitlichen Abbau diese Flexibilität oftmals zunichte. Denn ein motorisiertes Fahrzeug zu führen, bedarf schließlich sowohl körperlicher als auch geistiger Fitness. Wenn beides der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund berechtigter Zweifel bestätigt werden muss, sollte dieser Aufforderung unbedingt nachgekommen werden, wie das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (VG) beweist.
Dass es heutzutage redlich erscheint, sein Auto nur mit Bedacht zu nutzen, ist für alle eine gute Sache. Dass eine Fahrpause von mehr als 26 Jahren auf der anderen Seite jedoch nicht allzu empfehlenswert für einen Autofahrer ist, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (VG).
Der Betroffene begehrte die Verpflichtung der Führerscheinbehörde zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Eine im Jahr 1990 erstmals erteilte Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 war ihm im Jahr 1993 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Im Juli 2018 stellte er deshalb einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete die Führerscheinbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Betroffene weigerte sich jedoch, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, woraufhin sein Antrag abgelehnt wurde.
Das VG hat entschieden, dass der Mann keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe. Vielmehr ist vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zunächst eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, weil berechtigte Zweifel daran bestünden, dass der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das sichere Führen von Fahrzeugen der beantragten Klassen besitzt. Seit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 1993 fehle es ihm seit über mehr als 26 Jahren an Fahrpraxis. Hinzu komme, dass sich seine Fahrpraxis vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf einen Zeitraum von knapp drei Jahren erstreckt habe. Dies werde auch nicht dadurch kompensiert, dass der Betroffene seit 2012 mit einem fahrerlaubnisfreien Mofa am Straßenverkehr teilnahm, da es ausschließlich auf die erlaubnispflichtige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankommt und ein erlaubnisfreies Mofa im Vergleich zum erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und daher erheblich weniger gefährlich sei.
Hinweis: Ergänzend weist das VG darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch deshalb nicht bestünde, weil es dem Betroffenen an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung habe die Behörde auch deshalb auf eben jene Nichteignung schließen dürfen, da der Mann sich geweigert hatte, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen.
Quelle: VG Trier, Urt. v. 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR
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