Skip to main content

Schlagwort: notariellen Testament

Klärung des Formularzwangs: Die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weist noch Hürden auf

Erbangelegenheiten mit internationalem Bezug – in denen sich also Vermögen oder Erben außerhalb Deutschlands befinden – sind häufig besonders kompliziert. Auf EU-Ebene bemüht man sich daher, formale Hürden abzubauen. Aus diesem Grund wurde das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis eingeführt; eine Art Erbschein, der auch im Ausland gilt. Es belegt den Erbenstatus auch im EU-Ausland und vereinfacht die Durchsetzung der Rechte der Erben. Wie genau die Beantragung zu erfolgen hat, ist jedoch bislang noch nicht endgültig geklärt.


Eine Frau hatte in ihrem notariellen Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt. Da Teile des Vermögens im Ausland lagen, beantragte der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein Europäisches Nachlasszeugnis in einem Schriftsatz. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da er nicht das für den Antrag vorgesehene Formblatt verwendet hatte. Dagegen erhob der Testamentsvollstrecker Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die EU-Erbrechtsverordnung regelt, dass das Formblatt verwendet werden „kann“, während die dazugehörige Durchführungsverordnung die Verwendung des Formblatts vorschreibt. Da es hier um EU-Vorschriften ging, setzte das deutsche Gericht das Verfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur weiteren Klärung vor. Der EuGH muss nun entscheiden, ob für die Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend das Formblatt benutzt werden muss.

Hinweis: Vor Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Jahr 2015 hatten Erben häufig das Problem, dass ihr deutscher Erbschein im EU-Ausland nicht als Erbnachweis anerkannt wurde und sie dort weitere Erbscheine nach dem dort geltenden Recht beantragen mussten. Ein Europäisches Nachlasszeugnis gilt hingegen automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien). Es kann beim Nachlassgericht beantragt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder auch bei einem Notar. Die Kosten sind die gleichen wie beim deutschen Erbschein. Bis zur Klärung durch den EuGH empfiehlt es sich, das vorgesehene Formular zu benutzen, da Anträge sonst nicht bearbeitet werden könnten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2018 – 2 Wx 276/17

Thema: Erbrecht

Schlechte Erfolgsaussichten: Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen durchsetzbar

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist für den Erblasser eine gute Möglichkeit sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Je nachdem, wer als Testamentsvollstrecker bestellt wird – insbesondere, wenn diese Person selbst Erbe ist – kann dies zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Diese versuchen dann unter Umständen, den Testamentsvollstrecker abzusetzen.

Eine unverheiratete, kinderlose Frau setzte ihre acht Nichten und Neffen in einem notariellen Testament zu gleichen Teilen als Miterben ein. Sie ordnete zudem Testamentsvollstreckung an und setzte einen der Neffen als Testamentsvollstrecker ein. Ein anderer Neffe beantragte dann jedoch nach über zehn Jahren beim Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Das Gericht lehnte dies ab und verwies darauf, dass zur Entlastung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegen muss – wie etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, kann der Testamentsvollstrecker nur entlassen werden, wenn das Entlassungsinteresse dem Fortführungsinteresse gegenüber überwiegt. Das Gericht sah in diesem Fall hier jedoch keine grobe Pflichtverletzung, sondern vielmehr ein überwiegendes Interesse an der Fortführung der Testamentsvollstreckung. Zum einen waren nur noch weniger bedeutende Angelegenheiten wie die Verteilung des Hausrats der Erblasserin abzuwickeln; zum anderen hatte keiner der Miterben dem Entlassungsantrag zugestimmt.

Hinweis: Grundsätzlich kann zwar ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten vom Nachlassgericht entlassen werden. Jedoch machen die Gerichte von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa, wenn er einzelne Miterben bevorzugt, gar nichts tut oder sich eine weit überzogene Vergütung aus dem Nachlass entnimmt – und bei einem klaren Entlassungsinteresse wird das Gericht den Testamentsvollstrecker entlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2017 – I-3 Wx 20/16

  Erbrecht

Vor- und Nacherbschaft: Die Formulierung „derzeit“ stellt bei unbekannten Erben ein entscheidendes Detail dar

Die Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft ist ein wichtiges Instrument, um die Erbmasse für spätere Generationen zu bewahren. Da der Vorerbe dadurch jedoch einigen Beschränkungen unterliegt, kann eine solche Regelung immer wieder zu Streit und Schwierigkeiten führen.

Eine Frau bestimmte in einem notariellen Testament ihre Nichte zur Alleinerbin, legte jedoch gleichzeitig fest, dass sie „jedoch nur Vorerbin sein [soll]. Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit: …“. Nach dem Tod der Frau wollte die Nichte eine geerbte Wohnung verkaufen. Dem Verkauf stimmten auch ihre Kinder als Nacherben zu. Das Grundbuchamt verlangte jedoch auch die Zustimmung der noch unbekannten Erben, die durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers gewährleistet werden sollte. Die Nichte war jedoch der Ansicht, dass dies unnötig sei, da sie keine weiteren Kinder bekommen würde und somit alle Erben bekannt seien.

 

Das Gericht sah dies anders. Es ging davon aus, dass es aufgrund der gewählten Formulierung „derzeit“ der Wille der Erblasserin war, auch zukünftige Abkömmlinge der Erbin als Nacherben einzusetzen. Andernfalls hätte sie die Betroffenen auch direkt benennen können. Der Begriff „Abkömmling“ umfasst zudem nicht nur leibliche, sondern auch adoptierte Kinder, weswegen der Kreis der in Betracht kommenden Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststellbar ist.

Hinweis: Die präzise Formulierung eines Testaments kann also entscheidend dafür sein, wer genau Erbe wird. Je nachdem, welche Rechtsfolgen gewünscht werden, gibt es zudem verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung. Bei der Vor- und Nacherbschaft kann der Vorerbe nicht frei über das Vermögen verfügen und daher etwa keine Grundstücke veräußern oder Schenkungen vornehmen. Möglich ist es aber auch, eine sogenannte „befreite Vorerbschaft“ anzuordnen oder dem Erstbedachten nur den Nießbrauch am Nachlass einzuräumen, während der Endbedachte als Erbe eingesetzt wird.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.04.2017 – 31 Wx 463/16

zum Thema: Erbrecht