Kein Wohnungsbindungsgesetz: Mieterhöhungen können auch bei einkommensorientierter Förderung auf den Mietspiegel gestützt werden
Im öffentlich geförderten Wohnraum gelten andere Regelungen als im zivilrechtlichen Mietrecht. Doch die Grenzen verschwimmen immer mehr.
Es ging um eine Wohnung, die im Rahmen der Münchner „Einkommensorientierten Förderung“ (EOF) für Bezieher von Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen gefördert wurde. Die Stadt München hat hier ein 25-jähriges Belegungsrecht der Vermieterin gegenüber. Diese durfte die Miete nur im gesetzlich zulässigen Rahmen erhöhen. Und genau das tat sie nach Meinung der Stadt auch.
Eine Mieterin war jedoch anderer Ansicht und behauptete, eine Mieterhöhung sei nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für diese öffentlich geförderte Wohnung nicht möglich gewesen. Das sah das Amtsgericht München anders. Die Wohnung sei wie ehemals preisgebundener und nunmehr preisfreier Wohnraum zu behandeln. Hier war der Mietspiegel richtig von der Vermieterin angewendet worden, und sie konnte die Mieterhöhung verlangen. Für öffentlich geförderten Wohnraum nach dem Wohnungsbindungsgesetz (sozialer Wohnungsbau) gibt es zwar auch besondere Regelungen für Mieterhöhungen. Diese Regelungen gelten aber nicht für andere Förderungswege, wie beispielsweise hier. Mieterhöhungen sind dort nach den allgemeinen Regelungen möglich und können mit dem Mietspiegel begründet werden.
Hinweis: Nach dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen – kurz Wohnungsbindungsgesetz genannt – sind die Regelungen zur Mieterhöhung für solche öffentlich geförderten Wohnungen genau festgelegt. Fallen die Wohnungen aus der Förderung heraus, erfolgen die Mieterhöhungen wie bei jeder anderen Wohnung auch. Und das gilt offensichtlich auch für öffentlich geförderte Wohnungen, die nicht unter das Wohnungsbindungsgesetz fallen.
Quelle: AG München, Urt. v. 08.11.2017 – 414 C 14801/17
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