Preisgebundener Wohnraum: Einseitiger Mietzuschlag ist trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel rechtens
Der preisgebundene Wohnraum – der sogenannte soziale Wohnungsbau – unterliegt gänzlich anderen Regelungen als das normale Mietverhältnis.
Eine Wohnung wurde mit öffentlichen Fördergeldern errichtet und unterlag dem Wohnungsbindungsgesetz. Im Vertrag mit einem Mieter war jedoch eine unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen vereinbart worden. Der Vermieter verlangte daraufhin unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) jährliche Kosten für Schönheitsreparaturen von 10,32 EUR je m2. Der Mieter zahlte dies nur unter Vorbehalt, und schließlich landete die Angelegenheit vor Gericht. Er war der Meinung, dass ihm die alternative Möglichkeit zur selbständigen Ausführung solcher Reparaturen vorenthalten wurde und die formularmäßige Klausel somit insgesamt ungültig sei.
Doch der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten des Vermieters. Denn wer meint, durch das Unterlassen eines solchen Angebots zur eigenständigen Durchführung wäre der Mieter unangemessen benachteiligt und die Vereinbarung somit automatisch im Gesamten unwirksam, der irrt. Beim preisgebundenem Wohnraum ist entscheidend geregelt, dass der Vermieter die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen darf, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen nachweislich erforderlich ist. Somit verstößt der Vermieter weder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 241 Satz 2 BGB), nur weil er seinem Mieter im Wege der Individualvereinbarung eine solche Abwälzungsklausel vorenthält.
Hinweis: Bei preisgebundenem Wohnraum gelten andere Regelungen. Das muss jeder Mieter wissen.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.09.2017 – VIII ZR 250/16
Thema: Mietrecht