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Schlagwort: örtlicher und zeitlicher Ursachenzusammenhang

Drittschäden nach Pkw-Entzündung: Das Landgericht Köln stellt sich in der Haftungsfrage gegen ein BGH-Urteil von 2014

Gerät ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug nach sieben Stunden durch Selbstentzündung in Brand, kann eine Haftung des Eigentümers des brennenden Fahrzeugs entfallen.

Der Eigentümer eines Sportwagens stellte sein Fahrzeug in einer Tiefgarage ab. Daneben stellte ein anderer seinen Bus. Ungefähr sieben Stunden nach dem Abstellen fing der Bus durch Selbstentzündung Feuer. Die Polizei stellte fest, dass weder Fremdeinwirkung noch ein sonstiges Fehlverhalten zum Brandausbruch geführt haben. Der Halter des Luxusflitzers, dessen Wagen durch den Brandfall vollständig zerstört wurde, machte nun Schadenersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Bushalter geltend.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln (LG) stehen ihm allerdings solche nicht zu. Eine Haftung aus Verschulden kam nicht in Betracht. Auch eine verschuldensunabhängige Haftung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes entfiel, da das hierfür erforderliche Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ nicht gegeben war. Um eine Haftung zu begründen, sei es zwar nicht notwendig, dass das Fahrzeug im Moment der Schadensverursachung fährt – ausreichend ist hier ein örtlicher und zeitlicher Ursachenzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs (z.B. eine Selbstentzündung infolge der vorausgegangenen Fahrt). Diese Voraussetzungen sieht das Gericht allerdings nicht gegeben, da es in seinen Augen nach sieben Stunden Fahrzeugstillstand an einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang fehlt. 

Hinweis: Die Entscheidung des LG steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014. In dem damals entschiedenen Fall war ein Kraftfahrzeug mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen aufgrund der Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand geraten. Der BGH befand damals, dass ein derart gestalteter Schadensfall nicht auf Folgen begrenzt sein soll, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 05.10.2017 – 2 O 372/16

Thema: Verkehrsrecht