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Schlagwort: OLG Düsseldorf

Heiß begehrter Parkplatz: Wer in einer Einbahnstraße rückwärts fährt, trägt bei einer Kollision die Alleinhaftung

Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung von Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegenkommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden.

In einer Einbahnstraße wollte ein Verkehrsteilnehmer vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfahren. Hierbei sicherte er sich nach hinten ab. Nachdem er einige Zentimeter Richtung Fahrbahn gefahren war, erkannte er ein die Einbahnstraße rückwärts entlangfahrendes Fahrzeug und hielt sofort an. Trotzdem kam es zur Kollision.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf trifft den Rückwärtsfahrenden die alleinige Haftung. Er hätte in der Einbahnstraße nicht rückwärtsfahren dürfen, um zu einem freien Parkplatz zu kommen. In einer Einbahnstraße ist allenfalls erlaubt, rückwärts in eine freie Parklücke einzuparken, nicht aber rückwärts dorthin zu fahren. Den aus der Parklücke Herausfahrenden traf auch kein Mitverschulden, da er sofort anhielt, als er das rückwärtsfahrende Fahrzeug erkannte.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung und wird mit der Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens in einer Einbahnstraße begründet, da in einer solchen niemand mit ihm entgegenkommendem Verkehr rechnet. Denn weder Fußgänger noch in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahrende Verkehrsteilnehmer richten ihre Aufmerksamkeit auf Verkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung aus – egal, ob dieser ihnen in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt entgegenkommt. Wer in einer Einbahnstraße rückwärts fährt, muss den rückwärtigen Verkehr ständig äußerst sorgfältig beobachten und sofort anhalten können. Bei einem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein alleiniges Verschulden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2017 – I-1 U 133/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Zugewinnausgleich statt Erbe: Eine Ehe gilt erbrechtlich als geschieden, sobald der Verstorbene der Scheidung zugestimmt hatte

Stirbt ein Ehegatte, wird der andere allein oder gemeinsam mit anderen zum Erbe, sofern kein anderslautendes Testament vorliegt. Ist die Ehe zum Zeitpunkt des Todes geschieden, erlischt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Was aber ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Ehegatten getrennt leben und ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist, die Scheidung aber noch nicht ausgesprochen wurde?

Mit der Klärung dieser Frage wurde das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) beauftragt. Im Jahr 2000 war im betreffenden Fall die Eheschließung erfolgt; im Juli 2007 kam es zur Trennung. Ende August 2008 stellte die Frau den Scheidungsantrag, Ende September 2008 der Mann. Die finanzielle Auseinandersetzung gestaltete sich im Verlauf schließlich schwierig und im Mai 2009 machte die Frau im Scheidungsverfahren ergänzend Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geltend. Dann beantragten beide Ehegatten das Ruhen des Verfahrens, um die finanziellen Folgen der Scheidung außergerichtlich klären zu können. Die Verhandlungen hatten noch kein konkretes Ergebnis gebracht, als der Mann im November 2015 starb.

Das OLG befand, dass die Ehegatten in dieser Situation erbrechtlich wie geschieden zu behandeln waren. Das Gesetz bestimmt, dass Ehegatten mit Blick auf die erbrechtlichen Folgen wie geschieden gelten, sobald zwischen ihnen die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen und der verstorbene Gatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das war hier der Fall. Die Verzögerung von sechseinhalb Jahren, in der es seit Antragstellung noch nicht zur Scheidung gekommen war, behandelte das Gericht als nicht beachtlich, um an diesem Ergebnis zu rütteln. Schließlich waren Verhandlungen um die Folgen der Scheidung der Grund der Verzögerung – nicht etwa Versöhnungsversuche oder sonstige Bemühungen, die Ehe zu retten.

Da damit der Frau keine erbrechtlichen Ansprüche nach Ableben des Mannes zustanden, konnte sie vom Erben des Mannes stattdessen Zugewinnausgleich verlangen.

Hinweis: Die Konsequenzen im Fall des Todes eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens sind unterschiedlich. Fachkundiger Rat ist in solch einer Situation ratsam.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.09.2017 – II-6 UF 30/17

Thema: Familienrecht

Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen: Wer über 130 km/h fährt, muss auch in unverschuldeten Fällen mit einer Mithaftung rechnen

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h führt trotz eines unzulässigen Spurwechsels des Unfallgegners zur Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30 %.

Auf einer Autobahn wechselte eine Autofahrerin von der rechten auf die linke Spur. Dort kam es zu einem Auffahrunfall mit einem Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h fuhr.

Trotz des Spurwechsels der Frau haftet der Auffahrende in diesem Fall nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) mit einem Anteil von 30 %. Zwar konnte im vorliegenden Fall dem Auffahrenden kein Verschulden  nachgewiesen werden – da er nach den Feststellungen eines Sachverständigen allerdings mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h fuhr und damit die Autobahnrichtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten hatte, nahm das OLG eine Mithaftung aus der sogenannten Betriebsgefahr an. Zur Begründung führt es aus, dass derjenige, der oberhalb der Richtgeschwindigkeit fährt, keinen geforderten Unabwendbarkeitsbeweis führen kann und daher die gefahrene Geschwindigkeit bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Ansatz zu bringen ist.

Hinweis: Wer auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt und die Geschwindigkeit unterschätzt. Bei Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit werden Mithaftungsquoten von 20 % bis 40 % angenommen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – I-1 U 44/17

zum Thema: Verkehrsrecht

Durchgestrichene Passagen: Ein Widerrufswillen sollte stets durch ein neues Testament abgesichert werden

Handschriftliche Testamente sind zwar leicht und schnell zu errichten, bergen aber auch immer die Gefahr, dass sie von Dritten gefälscht oder verändert werden können. Ein oft vorkommendes Problem ist dabei auch, dass Änderungen durch den Erblasser selbst im Dokument zu Unklarheiten führen.

Ein Mann hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem er ein befreundetes Ehepaar zu seinen Alleinerben einsetzte. Die entsprechende Passage im Testament war jedoch mit einem anderen Kugelschreiber durchgestrichen worden als demjenigen, mit dem es erstellt wurde. Das Ehepaar beantragte einen Erbschein und trug vor, dass die Streichungen nicht vom Erblasser stammen bzw. nicht seinem wirklichen Willen entsprochen hätten. Die Lebensgefährtin des Erblassers wehrte sich gegen diese Behauptung und gab an, dass der Verstorbene die Streichungen durchaus vorgenommen hätte, um das Testament zu ändern.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass durch die Streichung kein wirksamer Widerruf der Erbeinsetzung vorlag. Nach der Beweisaufnahme stand nicht fest, dass der Erblasser die Erbeinsetzung selbst durchgestrichen hatte. Zwar konnten Zeugen bestätigen, dass er davon gesprochen hatte, sein Testament zu ändern – jedoch war niemand bei der Streichung zugegen. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass das Durchstreichen eines Textes durch einen Erblasser nicht unbedingt dessen Widerrufsabsicht ausdrücken muss, sondern auch bedeuten kann, dass ein Widerruf erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll. In diesem Fall ging das Gericht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Mann beabsichtigt hatte, eine Bekannte, die sich um ihn kümmerte, als Erbin einzusetzen, dazu aber nicht mehr gekommen war. Für diese Auslegung sprach nach Ansicht des Gerichts auch, dass das Erbe durch die Streichung ohne eine neue Erbenbestimmung an den Staat fallen würde.

Hinweis: Ein Testament kann zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit ganz oder in Teilen widerrufen werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass ein neues Testament errichtet oder das alte vernichtet wird. Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser daran Veränderungen vornimmt, also z.B. indem er den Text durchstreicht. In diesem Fall ist ein entsprechender Aufhebungswille des Erblassers zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wie im vorliegenden Fall geschehen. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bei Änderungen ein neues – vor allem datiertes! – Testament zu verfassen und ältere Versionen endgültig zu vernichten.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16

Thema: Erbrecht

Lückenrechtsprechung: Wer sich vorsichtig einfädelt, darf auf die Rücksichtnahme Vorfahrtsberechtigter zählen

Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht, auf größere Lücken in der Kolonne zu achten.

Ein Pkw-Fahrer wollte aus einer untergeordneten Straße durch eine Lücke auf die Hauptstraße einfahren, um dann im weiteren Verlauf nach links abzubiegen. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem Pkw, welcher auf der Hauptstraße fuhr, der links an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren war.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf war vorliegend eine Haftungsverteilung von 75 % : 25 % zu Lasten des Wartepflichtigen vorzunehmen. Kommt eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken, dann muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der diese Reihe überholen will, mit dem Vorhandensein für ihn unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einrichten. Somit muss ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten. Er hat sich darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss zudem damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und dass Verkehrsverhalten der dort befindlichen Fahrzeugführer beobachten kann. Er darf sich der Lücke daher nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit, die notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht, nähern. Da der Vorfahrtberechtigte dies nicht beachtet hat, hat das Gericht eine Mithaftung von 25 % angenommen.

Hinweis: Grundsätzlich haftet der Wartepflichtige beim Verkehrsunfall mit dem Vorfahrtberechtigten zu 100 %. Etwas anderes gilt nach der sogenannten „Lückenrechtsprechung“, da hier regelmäßig eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten aus der Betriebsgefahr angenommen wird.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2017 –  I-1 U 147/16

Thema: Verkehrsrecht

Motoryacht als Hochzeitsgeschenk: Anstandsgeschenk misst sich nicht am Totalwert, sondern an der Relation zum Gesamterbe

Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, obwohl er durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, kommt es dabei auch darauf an, ob es sich dabei um zulässige, sogenannte „Anstandsgeschenke“ handelt.

Ein vermögender Mann hatte in einem Erbvertrag seinen Sohn aus erster Ehe als Alleinerben eingesetzt. Zur Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau schenkte er dieser eine Motoryacht mit Beiboot im Wert von ca. 500.000 EUR. Nach dem Tod des Mannes stritten Sohn und Witwe nun darum, ob der Mann berechtigt war, etwas so Wertvolles aus dem als Nachlass vorgesehenen Vermögen zu verschenken.

Das Gericht entschied, dass es sich um eine zulässige Anstandsschenkung handelte. Grundsätzlich zeichnen sich Anstandsgeschenke zwar durch einen eher geringen Wert aus. Nach Ansicht des Gerichts muss dieser Wert jedoch nicht objektiv bestimmt werden, sondern im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schenkers und seinem verbleibenden Vermögen. Da sich der Wert des Hochzeitsgeschenks in diesem Fall auf weniger als 5 % des Vermögens des Ehemannes belief, war das Geschenk hier auch angemessen. Der Ehemann handelte somit nicht in der Absicht, die Erberwartung seines Sohns zu beeinträchtigen, und die Ehefrau durfte die Yacht behalten.

Hinweis: Auch in diesem Fall lag ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers für die Schenkung vor. Solch ein Eigeninteresse können nicht nur Gegenleistungen wie zum Beispiel die langjährige Pflege sein, sondern auch Pflicht- oder Anstandsschenkungen. Anstandsgeschenke sind zum Beispiel übliche Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten, aber auch Spenden und Trinkgelder. Was üblich ist, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall sowie den jeweiligen örtlichen und sozialen Verkehrssitten und kann gegebenenfalls auch sehr teure Geschenke umfassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2017 – I-7 U 40/16

Thema: Erbrecht

Bestimmung des Endvermögens: Ein verfrühter Scheidungsantrag hat güterrechtliche Folgen

In den allermeisten Fällen ist der Ablauf eines Trennungsjahres Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann. Das heißt nicht, dass ein Scheidungsantrag erst dann gestellt werden darf, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Jahr muss nur verstrichen sein, wenn bei Gericht über die Scheidung entschieden wird. Was passiert aber, wenn der Antrag deutlich zu früh eingereicht wird?

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) wurde dazu ein Fall vorgelegt. Der Mann machte geltend, sich innerhalb der ehelichen Wohnung am 1.4.2012 getrennt zu haben. Den Scheidungsantrag ließ er seiner Frau am 11.3.2013 zustellen. Diese widersprach und gab den 5.11.2012 als Trennungszeitpunkt an. Wäre nun vor dem 5.11.2012 verhandelt worden, hätte das Gericht demnach den Scheidungsantrag des Mannes abgewiesen, weil das Trennungsjahr dann noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach längeren gerichtlichen Auseinandersetzungen kam das Gericht auch durchaus zu dem Ergebnis, dass der Frau und nicht dem Mann hinsichtlich des Trennungszeitpunkts zu glauben war. Da unterdessen aber der 5.11.2013 verstrichen war, lagen auch unter Beachtung der Darstellung der Frau nunmehr die Voraussetzungen für eine Scheidung vor.

Nur – und darum entbrannte ein Streit – welche Folgen hatte diese Situation güterrechtlich? Im Güterrecht ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags automatisch auch der Tag, auf den sich die Bestimmung des Endvermögens bezieht. Dem gegenübergestellt wird das Vermögen bei Eheschließung, das Anfangsvermögen. Die Differenz beider Beträge ist der Zugewinn, der für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln ist. Die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns ist auszugleichen. Gilt nun auch dann der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags als der für die Berechnung des Endvermögens maßgebliche Tag, wenn der Antrag (viel) zu früh eingereicht wurde? Das OLG beantwortet die Frage mit einem klaren „ja“.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind oft komplex. Sie sollten mit fachkundiger Beratung bearbeitet werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2016 – II-7 UF 114/15

Thema: Familienrecht

Solardach mit Blendeffekt: Nachbarn müssen erhebliche Einschränkungen durch Photovoltaikanlage nicht hinnehmen

Zu den Klassikern der Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt mit diesem Fall eine neue Facette zu Solaranlagen hinzu.

Der Eigentümer eines Grundstücks betrieb auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage, die jedoch seinen Nachbarn erheblich blendete. Dieser sah somit die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks als erheblich beeinträchtigt an und zog deshalb vor Gericht – mit Erfolg!

Ein Sachverständiger bestätigte, dass an mehr als 130 Tagen im Jahr eine erhebliche Blendwirkung von bis zu zwei Stunden am Tag auftrat. Eine Tatsache, die der Kläger nicht dulden muss. Selbst die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Förderung solcher Solaranlagen ist hierbei unerheblich und führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht im Nachbarrecht.

Hinweis: Es gilt noch immer der Grundsatz, dass vom Nachbargrundstück keine Beeinträchtigungen auf das eigene Grundstück erfolgen dürfen. Welche Ausnahmen es gibt, weiß am besten der Rechtsanwalt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017 – I-9 U 35/17

zum Thema: Mietrecht

Schlechte Erfolgsaussichten: Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen durchsetzbar

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist für den Erblasser eine gute Möglichkeit sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Je nachdem, wer als Testamentsvollstrecker bestellt wird – insbesondere, wenn diese Person selbst Erbe ist – kann dies zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Diese versuchen dann unter Umständen, den Testamentsvollstrecker abzusetzen.

Eine unverheiratete, kinderlose Frau setzte ihre acht Nichten und Neffen in einem notariellen Testament zu gleichen Teilen als Miterben ein. Sie ordnete zudem Testamentsvollstreckung an und setzte einen der Neffen als Testamentsvollstrecker ein. Ein anderer Neffe beantragte dann jedoch nach über zehn Jahren beim Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Das Gericht lehnte dies ab und verwies darauf, dass zur Entlastung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegen muss – wie etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, kann der Testamentsvollstrecker nur entlassen werden, wenn das Entlassungsinteresse dem Fortführungsinteresse gegenüber überwiegt. Das Gericht sah in diesem Fall hier jedoch keine grobe Pflichtverletzung, sondern vielmehr ein überwiegendes Interesse an der Fortführung der Testamentsvollstreckung. Zum einen waren nur noch weniger bedeutende Angelegenheiten wie die Verteilung des Hausrats der Erblasserin abzuwickeln; zum anderen hatte keiner der Miterben dem Entlassungsantrag zugestimmt.

Hinweis: Grundsätzlich kann zwar ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten vom Nachlassgericht entlassen werden. Jedoch machen die Gerichte von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa, wenn er einzelne Miterben bevorzugt, gar nichts tut oder sich eine weit überzogene Vergütung aus dem Nachlass entnimmt – und bei einem klaren Entlassungsinteresse wird das Gericht den Testamentsvollstrecker entlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2017 – I-3 Wx 20/16

  Erbrecht

Wiederentflammte Liebe: Ein im ersten Ehevertrag geschlossener Erbverzicht wird durch eine erneute Heirat unwirksam

Trennen und versöhnen sich Paare im Laufe des Lebens, kann es hinsichtlich der erbrechtlichen Angelegenheiten zu Unklarheiten kommen, da bestehende Vereinbarungen und Testamente häufig vergessen und der neuen Lebenssituation nicht angepasst werden.

Ein Ehepaar hatte aufgrund von Schwierigkeiten innerhalb der Beziehung einen Ehevertrag geschlossen, in dem es einen Erbverzicht vereinbarte. Einige Jahre nach der Scheidung heiratet es jedoch erneut. Nach dem Tod des Mannes beantragten die Witwe und ihre Tochter einen Erbschein. Diesen lehnte das Gericht jedoch mit dem Hinweis auf den vereinbarten Erbverzicht ab. Dagegen erhoben die beiden Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die Eheleute in der Vormerkung des notariellen Vertrags ausdrücklich die Motivation für die Regelungen festgehalten und bestimmt hatten, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ gelten sollten. Da sie erneut geheiratet hatten, verlor der vereinbarte Erbverzicht an Bedeutung.

Hinweis: Ändert sich das Verhältnis zwischen (Ehe-)Partnern, sollte immer auch daran gedacht werden, ob dies nicht auch eine Änderung bereits geschlossener Vereinbarungen oder letztwilliger Verfügungen erforderlich macht. 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17

  Erbrecht