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Schlagwort: OLG Frankfurt

Freiwilliges soziales Jahr: Gerichte sind sich in Sachen Unterhaltsanspruch während des FSJ uneins

Kinder haben in aller Regel einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit, in der sie sich in einer Ausbildung befinden. Was gilt, wenn ein Kind zum Beispiel nach dem Abschluss der regulären Schulausbildung und vor Beginn der weiteren Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert? Besteht in dieser Zeit weiterhin ein Unterhaltsanspruch? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) jüngst zu klären.

Nach geltender Rechtsprechung kann ein Kind prinzipiell einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn es ein sogenanntes FSJ absolviert. Es hängt aber wie so oft in der Juristerei alles von den individuellen Umständen ab. Danach ist in erster Linie darauf zu achten, welche Ausbildung das Kind nach dem Jahr durchlaufen will. Ist das FSJ notwendige Voraussetzung für die spätere Ausbildung, ist nach Ansicht der meisten Gerichte auch weiterhin Unterhalt zu zahlen – sonst jedoch nicht. Schließlich, so die bisherige Begründung, habe das Kind die Pflicht, nach Schulabschluss alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Einige wenige Gerichte sind dabei jedoch nicht ganz so streng: Das freiwillige soziale Jahr diene schließlich dem Gemeinwohl und soll Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen unabhängig vom weiteren beruflichen Weg vermitteln. Das sei zu fördern, unter anderem, indem weiter Unterhalt in dieser Zeit zu zahlen ist.

Das OLG selber hat dazu kein abschließendes Votum abgegeben, da das den Fall betreffende Kind noch minderjährig war. Und der Schutz minderjähriger Kinder ist im Unterhaltsrecht besonders hoch, weshalb der Unterhalt unabhängig von den Besonderheiten im Streit um den Anspruch während des freiwilligen sozialen Jahres hier in jedem Fall zu zahlen war.

Hinweis: Unterhaltsfragen sind oft nicht so eindeutig, wie es mitunter zunächst scheint. Anzuraten ist deshalb immer die Einholung fachkundigen Rats.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.04.2018 – 2 UF 135/17

Thema: Familienrecht

Falsch geparkt und kaputt: Die Haftungsfolgen sind auch bei Schäden im Parkverbot klar geregelt

Man sollte annehmen, dass ein Kollisionsschaden an einem im Halteverbot abgestellten Fahrzeug unter dem Motto „selbst schuld“ zu verbuchen sei. Dass man hier schnell einem Irrtum aufsitzt, zeigt der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) zu entscheiden hatte.

 

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Bei Dunkelheit stieß ein Autofahrer ungebremst gegen die hintere linke Ecke dieses widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs.

Nach Auffassung des OLG hat der Geschädigte durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz – und zwar in Höhe von 75 %. Natürlich trifft den Mann jedoch eine Mithaftung, da der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, wenn dieser sein Fahrzeug nicht im Park- und Halteverbot abgestellt hätte. Aber auch in solchen Fällen überwiegt in der Regel der sogenannte Verursachungsanteil des fahrenden Verkehrsteilnehmers. Denn dieser kann bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß ohne weiteres verhindern. Hier war allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hatte und das Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt war.

Hinweis: Regelmäßig wird die Mithaftung desjenigen, der sein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt hat, mit 25 % bewertet. Gleiches kann bei unerlaubtem Parken in zweiter Reihe gelten.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2018 – 16 U 212/17

Thema: Verkehrsrecht

Gefährdung des Kindeswohls: Entzug der elterlichen Sorge bei Neugeborenem bei Verdacht auf Kinderpornographie möglich

Eltern kann die elterliche Sorge entzogen werden, sobald das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihrer Kinder oder deren Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, damit verbundene Gefahren abzuwenden. Die Hürden sind hoch, der Entzug ist die völlige Ausnahme – und doch oftmals vonnöten.

 

Klarzustellen ist zunächst, dass die elterliche Sorge aus zwei Komponenten besteht; der Vermögens- und der Personensorge. Liegt eine Gefährdung des Vermögens des Kindes vor, wird den Eltern gegebenenfalls nur der Teilbereich der Vermögenssorge entzogen, bei Gefährdung der Person des Kindes der Teilbereich der Personensorge.

Mit der Personensorge hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu beschäftigen. Eine unverheiratete Frau bekam ein Kind. Noch im Krankenhaus nahm das Jugendamt ihr Kind in Obhut. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Amt gab das Kind in eine Pflegefamilie. Warum kam es dazu?

Die Frau hatte mit ihrem Lebensgefährten bereits zwei weitere Töchter. Von diesen hatte der Mann Lichtbilder gemacht, auf denen sie fast nackt in kinderpornographischen Posen zu sehen waren. Deshalb wurde ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Das reichte dem Gericht, der mit ihm zusammenlebenden Mutter die Personensorge für das das weitere Kind sogleich zu entziehen. Der hier vorliegende dringende Verdacht des einmaligen Missbrauchs durch das Fertigen der Bilder – egal für welche Zwecke – rechtfertige den Entzug, vor allem deshalb, weil die kleinen Kinder den Taten völlig schutz- und wehrlos ausgeliefert seien. Hinzu kam, dass die Kindesmutter die Tat bagatellisierte und sich nicht von ihrem Partner distanzierte.

Hinweis: Der Entzug der elterlichen Sorge – ganz oder teilweise – ist die absolute Ausnahme. Mangelndes Interesse und Engagement eines Elternteils reichen allein nicht aus, um die sorgerechtlichen Bindungen zu beenden und beispielsweise die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2018 – 1 UF 4/18

Thema: Familienrecht

Flexibiltät im Umgangsrecht: Kontaktaufnahmen außerhalb der geregelten Zeiten werden nicht zwangsläufig sanktioniert

Um den Umgang mit den Kindern wird manchmal erbittert gestritten und gerungen. Ist vor Gericht eine Regelung gefunden worden, können für den Fall Ordnungsgelder beantragt werden, in denen der Umgang nicht gewährt wird. Was aber gilt, wenn der Umgangsberechtigte sich nicht an seine Zeiten hält?

Die Frage stellte sich dem Oberlandesgericht Frankfurt. Der Vater hatte zugesprochen bekommen, sein Recht auf Umgang mit seinem Kind alle 14 Tage von Samstag 10.00 Uhr bis Montag zum Kindergartenbeginn und mittwochs nach dem Kindergartenende bis zum nächsten Morgen zum Kindergartenbeginn wahrzunehmen. An einem Donnerstag brachte der Vater das Kind erst kurz vor 13.00 Uhr, an einem Samstag holte er es mit zwei Stunden Verspätung ab, an einem Montag brachte er es (nach telefonischer Mitteilung über einen Pkw-Schaden) abends nach 19.00 Uhr. An einem Freitag schließlich, also einem Tag, für den kein Umgang vorgesehen war, besuchte er das Kind mit seiner Schwester im Kindergarten. Dann reichte es der Mutter – die beantragte den Erlass eines Ordnungsgeldes.

Der Antrag wurde abgelehnt. Das verspätete Abholen bzw. Zurückbringen wurde als geringfügige Zeitüberschreitung angesehen bzw. außerhalb des Machtbereichs des Vaters (Pkw-Schaden). Einzig näher problematisiert wurde die Frage, welche Folgen die Kontaktaufnahme völlig außerhalb der vereinbarten Zeiten hat. Auch insofern ist das Gericht der Ansicht, dass keine Sanktion zu verhängen ist.

Wenn geregelt wird, wann ein Umgang stattfindet, so heißt dies nicht, dass außerhalb dieser Zeiten kein Kontakt stattfinden darf. Sonst – so die leitende Überlegung des Senats – wäre es dem Vater ja auch verwehrt, an einer Sportveranstaltung seines Kindes teilzunehmen. Ein Ordnungsgeld wegen eines Umgangskontakts kann deshalb nur verhängt werden, wenn die Kontaktaufnahme außerhalb der gerichtlich geregelten bzw. vor Gericht vereinbarten Zeiten – ebenfalls durch gerichtliche Bestimmung – ausdrücklich untersagt wurde.

Hinweis: Sich an die Umgangszeiten zu halten, schafft für alle Beteiligten Sicherheit und damit Vertrauen. Das vermeidet unnötigen Streit. Dessen sollten sich die Beteiligten stets bewusst sein.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2017 – 5 WF 63/16

zum Thema: Familienrecht

Schuldfrage offen: Keine Haftung bei der Unaufklärbarkeit eines Unfalls zwischen zwei Fahrradfahrern

Kollidieren zwei Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, und lässt sich nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadensersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.

Zwei Radfahrer, die in entgegengesetzter Richtung fuhren, kollidierten. Hierbei verletzte sich einer der beiden Radfahrer. Zwischen den zwei Radfahrern entstand schließlich ein Streit darüber, wer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt steht dem geschädigten Radfahrer kein Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Geschädigte ein Verschulden des entgegenkommenden Radfahrers hätte beweisen können. Er selbst hatte angegeben, vor der Kollision äußerst rechts gefahren zu sein. Dies konnte er in dem gerichtlichen Verfahren allerdings nicht beweisen, da es an neutralen Zeugen fehlte. Auch die von dem anderen Radfahrer im Bußgeldverfahren gemachte Aussage, er sei wohl sehr weit links gefahren, aber sein Unfallgegner auch etwas zu schnell, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu verwerten. Ihm waren diese Aussagen zu unpräzise, da sich hierdurch noch nicht zwingend ergibt, dass der entgegenkommende Radfahrer in den Bereich der Gegenfahrspur geraten ist.

Hinweis: Für die Klärung der Schuldfrage nach Kollisionen zwischen Radfahrern oder Fußgängern ist immer entscheidend, dass der Geschädigte ein Verschulden des Unfallgegners beweist – also entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Anders sieht der Fall bei Kollisionen von Kraftfahrzeugen aus – hier kommt es nur darauf an, ob dem jeweils anderen Verkehrsteilnehmer lediglich die Verursachung des Unfalls nachgewiesen werden kann.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 06.12.2017 – 13 U 230/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Zweite Rückschau beim Linksabbiegen: Grob verkehrswidriges Verhalten eines Überholenden entbindet von der doppelten Rückschaupflicht

Jeden Linksabbieger trifft prinzipiell die Pflicht der sogenannten zweiten Rückschau. Die Ausnahme dieser Regel greift nur dann, wenn der Linksabbieger in nachvollziehbarer Weise nicht mit einem von hinten kommenden Überholer hat rechnen müssen.

Ein Mann fuhr innerorts hinter zwei Fahrzeugen her. Diese verlangsamten ihre Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 25 km/h. Nach einer Strecke von etwa 400 bis 500 m entschloss sich der hinter ihnen Fahrende, die beiden Vorausfahrenden zu überholen – zu einem Zeitpunkt, als seine Fahrbahn von der Gegenfahrbahn durch eine durchgezogene Linie getrennt war. Während des Überholvorgangs stieß er dann mit dem an erster Stelle fahrenden Fahrzeug zusammen, weil dessen Fahrer nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat Schadensersatzansprüche des Überholenden als unbegründet zurückgewiesen. Zwar habe der Linksabbieger die doppelte Rückschaupflicht zu beachten und eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Ein Linksabbieger kann von der Verpflichtung zu dieser zweiten Rückschau aber enthoben sein, wenn ein Überholen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre. Wenn ein Überholen demnach fernliegt, muss sich der Linksabbiegende auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einstellen. Wer eine Kolonne überholt, muss nach den Örtlichkeiten zudem sicher sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will. Hier hat der Überholende in einer unklaren Verkehrslage und bei einem durch Verkehrszeichen angeordneten Überholverbot die vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholt und außerdem den nach links gesetzten Blinker des ersten Fahrzeugs übersehen. Der Abbiegende musste im vorliegenden Fall seinerseits nicht damit rechnen, überholt zu werden.

Hinweis: Wie das Urteil zeigt, ist der Abbiegende von der doppelten Rückschaupflicht nur befreit, wenn das Verhalten des nachfolgenden Verkehrs sich als grob verkehrswidrig darstellt. Allein das Verkehrszeichen Überholverbot oder eine Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung würden nicht ausreichen, um von dieser Pflicht befreit zu sein.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2017 – 16 U 116/16
Thema: Verkehrsrecht

Definitionsdetails im Umgangsrecht: Negative Kontaktaufnahme, die keinen Umgang darstellt, ist nicht zwangsläufig sanktionierbar

Es ist leider nicht selbstverständlich, dass der Umgang zwischen den Kindern und jenem Elternteil, bei dem sie nicht leben, funktioniert. Der Gesetzgeber stellt daher Regelungen bereit, um den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten oder zumindest zu ermöglichen. Doch oftmals ist das Papier geduldiger als der Lebensalltag, wie dieser Fall beweist.

Hier hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) mit zerstrittenen Eltern auseinanderzusetzen. Der Vater hatte am ersten Freitag eines jeden Monats begleiteten Umgang mit den Kindern – unter der Voraussetzung, dass er den Termin jeweils eine Woche vorher der Umgangspflegerin bestätigt. Zudem war ausdrücklich bestimmt, dass er sich während des Umgangs den Kindern gegenüber über die Mutter nicht negativ äußert. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die Möglichkeit der Anordnung eines Ordnungsgeldes in der gerichtlichen Entscheidung angeordnet.

Der Vater folgte diesen Anordnungen jedoch nicht, nahm zu den Kindern auf deren Schulweg aus seinem Auto heraus Kontakt auf und äußerte sich dabei einmal negativ über die Mutter. Diese beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Das OLG kam dem Antrag jedoch nicht nach. Umgang setze voraus, dass es über eine gewisse Zeit zu einem Beisammensein komme. Das ist noch nicht der Fall, wenn wie hier lediglich aus dem Auto heraus eine Kontaktaufnahme erfolgt. Gerichtlich ist entschieden worden, dass negative Äußerungen über die Mutter während des Umgangs zu unterbleiben haben und bei einem Verstoß gegen diese Anordnung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Bei negativen Äußerungen im Rahmen einer Kontaktaufnahme, die nicht als Umgang anzusehen ist, kann diese Sanktion daher nicht verhängt werden.

Hinweis: Problemen bei der Ausübung des Umgangs beizukommen, kann sehr schwer werden. Gerade dann entscheiden die Formulierungen. Es sind alle Eventualitäten möglichst genau zu prognostizieren und zu regeln. Weiterhin ist darauf zu achten, dass für den Fall von Zuwiderhandlungen Ordnungsmittel angeordnet werden können. Fachmännischer Rat gerade bei den Formulierungen ist wichtig.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.10.2016 – 2 WF 302/16

Thema: Familienrecht

Elterliche Sorge: Wer vertritt das Kind für Unterhaltsansprüche beim sogenannten Wechselmodell?

Meist leben die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern bei einem der Elternteile. Der andere übt dann lediglich sein Umgangsrecht aus. Sind sich die Eltern nicht einig über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, kann der betreuende Elternteil gegen den anderen vorgehen. Wie ist dies, wenn dabei aber das Wechselmodell gelebt wird?

Das Wechselmodell beinhaltet, dass die Kinder zumindest nahezu gleichrangig bei den Eltern leben, etwa indem sie im vierzehntägigen Wechsel jeweils bei Vater oder Mutter wohnen und versorgt werden. Dann kann keiner der Elternteile behaupten, dass die Kinder allein in seiner Obhut seien. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist aber Voraussetzung, dass die Kinder nur in der Obhut eines Elternteils stehen.

In dieser Situation stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Es kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet und die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt werden. Das ist eine neutrale dritte Person, die eigenständig prüft, inwieweit Unterhaltsansprüche bestehen, und diese dann geltend macht.Alternativ kann das Familiengericht einem der Elternteile die Entscheidung übertragen, das Kind im Unterhaltsstreit gegen den anderen Elternteil zu vertreten.

Rechtlich stehen sich beide Wege gleichberechtigt gegenüber. Der Elternteil, der auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, wird in der Regel einen Ergänzungspfleger akzeptieren. Denn beim Wechselmodell stellt sich, wenn ein Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, auch gleich die Frage, ob nicht der andere auch Zahlungen zu erbringen hat. Dieser Interessenkonflikt ist aber in den meisten Fällen abstrakter bzw. theoretischer Natur. Oft verdient ein Elternteil nur so viel, dass er ohnehin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Ist dies klar, wird deshalb die zweite Alternative als vorzugswürdig angesehen.

Hinweis: In der Praxis bewähren sich Wechselmodelle selten.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.10.2016 – 6 UF 242/16

Thema: Familienrecht

Politische Verhältnisse entscheiden: Getrenntlebender Vater darf Türkeiurlaub seines Kindes untersagen

Zwischen Eltern besteht mitunter nach der Trennung Uneinigkeit, ob bestimmte Urlaubsziele, die der jeweils andere Elternteil mit den gemeinsamen Kindern aussucht, akzeptabel sind. Was bedeutet das? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit dieser Frage jüngst auseinandergesetzt.

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine Mutter mit dem achtjährigen Sohn in den Sommerferien nach Antalya fliegen und den Urlaub in der Türkei verbringen. Wegen Terrorgefahr und wegen der Anschläge in Istanbul war der Vater gegen die Reise. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Reise stattfinden konnte oder nicht.

Im Gesetz ist geregelt, dass Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben, in Angelegenheiten, die für das gemeinsame Kind von besonderer Bedeutung sind, ein gegenseitiges Einvernehmen benötigen. Handelt es sich bei der Reise in die Türkei um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung, bedeutet mangelndes Einvernehmen, dass die Reise nicht stattfinden darf. Stellt die Reise dagegen eher eine Angelegenheit des täglichen Lebens dar, bedarf es des wechselseitigen Einvernehmens nicht.

Allgemein gelten Reisen eher als Angelegenheiten des täglichen Lebens. Will deshalb ein Elternteil mit Wohnsitz in München mit den Kindern Urlaub an der Ostsee machen, ist dies auch dann erlaubt, wenn der andere Vorbehalte hat – etwa, weil eines der Kinder noch nicht schwimmen kann. Bei der Reise in die Türkei hat das Gericht dagegen angeordnet, dass sie nur durchgeführt werden darf, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Denn die politische Lage sei in diesem Land im Moment zu unsicher. Dies gelte spätestens seit dem Putschversuch und den in der Folge erfolgten Massenverhaftungen.

Hinweis: Der weltweite Terrorismus und die von ihm ausgehenden Gefahren machen sich nun also auch im Familienrecht bemerkbar. Es kann nicht einfach irgendwo ein Badeurlaub geplant werden. Zu berücksichtigen sind die politischen Verhältnisse.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 21.07.2016 – 5 UF 206/16

Thema: Familienrecht

Auskunftsscheue Tochter: Ein Vater ist nicht verpflichtet, ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung zu finanzieren

Heutzutage dauert es immer länger, bis junge Menschen in das Berufsleben einsteigen. Insbesondere Abiturienten wissen oftmals bis zum Schulabschluss nicht, was sie überhaupt machen wollen. Gegebenenfalls können sie ihr Ziel über Umwegen erreichen. Was ist dabei vom Unterhaltspflichtigen zu finanzieren?

In einem nun vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um einen Vater und seine Tochter, die kaum Kontakt miteinander hatten, als Letztere 2004 ihr Abitur machte. Die Durchschnittsnote lag bei 2,3. Der Vater meldete sich bei der Tochter und erkundigte sich unter anderem, was sie nun vorhabe, ohne eine Antwort zu erhalten. Die Tochter durchlief daraufhin von Februar 2005 bis Anfang 2008 eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin und arbeitete dann auch in diesem Beruf. Nach durchgängiger Bewerbung seit dem Wintersemester 2004/2005 erhielt sie zum Wintersemester 2010/2011 einen Studienplatz im Fach Medizin und studiert seitdem dieses Fach.

Der nun auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater weigerte sich, zu zahlen. Das Gericht gab ihm Recht. Es sei ihm nicht zumutbar, für seine Tochter zu zahlen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Abitur bei seiner Tochter erkundigt hatte, wie es bei ihr nun weitergehe. Da sie ihm nicht geantwortet hatte, durfte er davon ausgehen, dass er keinen Unterhalt mehr für sie zu zahlen habe. Ferner hatte die Tochter nach Abschluss der Ausbildung zwei Jahre in dem von ihr erlernten Beruf gearbeitet und sich weiterhin nicht beim Vater gemeldet. Für ihn hatte sich damit das Vertrauen dahingehend entwickelt, dass die Tochter den Beruf weiterhin ausüben und keinem Studium nachgehen werde.

Hinweis: Der Vater tat gut daran, sich bei der Tochter nach ihrer beruflichen Zukunft bzw. ihren Plänen zu erkundigen. Diese war ihrerseits schlecht beraten, ihren Vater nicht wunschgemäß zu informieren, weder über ihre Pläne nach dem Abitur noch über jene nach Abschluss ihrer Ausbildung – ein folgenreicher Fehler.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.07.2016 – 5 UF 370/15
Thema: Familienrecht

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