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Schlagwort: OLG Köln

Verkehrssicherungspflicht verletzt: Selbst sichtbare Kabel können auf Wochenmarkt schmerzhafte und teure Folgen haben

Auf Wochenmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit Verkaufsständen oder Fahrgeschäften müssen Kabel verlegt werden. Dass es sich hierbei um Stolperfallen handelt, die gut zu sichern sind, sollte sich besonders bei Veranstaltungsprofis längst herumgesprochen haben. Dass dem nicht so ist, beweist die Tatsache, dass sich das Oberlandesgericht Köln (OLG) erneut einer derartigen Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen musste.

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Illegales Online-Glücksspiel: Rückzahlungsansprüche von Wetteinsätzen wegen fehlender Glücksspiellizenz

Glücksspiele können süchtig machen, und das gilt natürlich auch im Internet. Eben deshalb unterliegen sie auch strengen gesetzlichen Vorgaben. Ob ein Vergehen gegen die geltenden Gesetze auch bedeutet, dass Spiel- oder Wetteinsätze zurückgefordert werden können, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Köln (OLG) bewerten.

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Identitätsnachweis eines Erben: Keine Vorlage einer Geburtsurkunde bei testamentarischer Nennung von Namen und Geburtsdatum

Wer die Erteilung eines Erbscheins beantragt, hat unter anderem Angaben darüber zu machen, worauf sein Erbrecht beruht. Unter Umständen er hat Urkunden vorzulegen, die seine Stellung als Erbe belegen. Welche Urkunden dies im Einzelfall sind, hat das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Im Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) war es jedoch ein wenig zu penibel.

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Unwirksame Rechtswahl: Kennt ausländisches Recht keinen Pflichtteilsanspruch, ist es auf hiesige Erbfälle nicht anwendbar

Erblasser haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelung ihres Nachlasses einem ausländischen Recht zu unterwerfen. Doch aufgepasst! Sobald dieses Recht gegen deutsches Recht „von Verfassungsrang“ verstößt, kommt ein Gericht nicht umhin, so zu verfahren wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) im folgenden Fall.

Der Erblasser – ein britischer Staatsangehöriger -, der bereits seit mehreren Jahren in Deutschland lebte, hatte in seinem Testament bestimmt, dass die Erbfolge nach britischem Recht zu erfolgen habe. Nach dem Tod des Erblassers verlangte der nach deutschem Rechtsverständnis berufene Pflichtteilsberechtigte von dem Erben Auskunft über den Umfang des Nachlasses. Das Landgericht hat diesen Auskunftsanspruch mit der Begründung verneint, dass die Rechtswahl des Erblassers zulässig gewesen sei und das britische Recht einen Pflichtteilsanspruch und damit auch einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung des Pflichtteils nicht kenne.

Dieser Entscheidung hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen und den Erben zur Auskunft verpflichtet. Zunächst bestätigte das Gericht, dass die Voraussetzungen für eine Rechtswahl britischen Rechts grundsätzlich vorlagen. Es entspricht in der Folge auch den Regeln des internationalen Rechts, dass die Normen des anzuwendenden ausländischen Rechts in Deutschland anerkannt werden. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn diese (ausländischen) Regelungen gegen deutsches Recht von Verfassungsrang verstoßen (sogenannter „ordre public“). In einem solchen Fall erfolgt eine Rückverweisung in das deutsche Recht. Einen derartigen Verstoß hat das OLG im Ergebnis unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbrechtsgarantie angenommen.

Zu den Kernelementen dieser Erbrechtsgarantie gehört, dass es eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung von Kindern am Nachlass der Eltern geben müsse. Das britische Recht sieht eine solche Mindestbeteiligung jedoch nicht vor. Da nach der Entscheidung des OLG die Rechtswahl britischen Rechts in dieser Hinsicht nicht zur Geltung kam, war deutsches Erbrecht anzuwenden. Demnach war der Erbe zur Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet.

Hinweis: Treffen deutsche und internationale Rechtsnormen aufeinander, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Anwendung deutschen Rechts. Grundsätzlich werden Normen anderer Länder auch in Deutschland anerkannt und angewendet. Deutsches Recht findet bei einer solchen Kollision von Rechtsnormen aber Anwendung, sobald das ausländische Recht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.04.2021 – 24 U 77/20

Das „Halten“ ohne Hände: Ein während der Fahrt zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Handy führt auch zum Bußgeld

Zugegeben – in Sachen sprachlicher Spitzfindigkeit ist Jura oftmals ein wahres Minenfeld. Jedoch ist neben einer oftmals wörtlichen Auslegung von Gesetzen auch stets die Lebenswirklichkeit mit einzubeziehen. So versuchte eine Frau im folgenden Fall, ihre Telefonnutzung während der Fahrt mit der sprachlichen Auslegung des Worts „Halten“ zu rechtfertigen. Doch das Oberlandesgericht Köln (OLG) klärte die Autofahrerin deutlich auf, was das betreffende Gesetz damit bezweckt.

Auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie räumte ein, dass sie dieses auch durchaus zum Telefonieren genutzt habe, das Telefon jedoch bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung hielt. Sie war dabei der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung handele, da dieses schließlich ein Halten in der Hand voraussetze.

Das OLG sah dies jedoch anders und entschied, dass das sprachliche „Halten“ eines Gegenstands nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Zudem liegt in dem derartigen Einklemmen des Mobiltelefons ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential, weil das Risiko besteht, dass das Mobiltelefon sich aus dieser „Halterungsform“ lösen kann. Das kann den Fahrer wiederum zu unwillkürlichen Reaktionen verleiten, um zu verhindern, dass es etwa im Fußraum des Fahrzeugs landet. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Eben jener Umstand unterscheide eine derartige Nutzung des Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei der sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung keine Gedanken machen müsse.

Hinweis: Die Benutzung der Hände ist demnach nicht erforderlich, um das Handy verkehrswidrig zu nutzen, weil das Risiko besteht, dass das sich Mobiltelefon löst und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20

Thema: Verkehrsrecht

Nachlassgericht bestätigt: Ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse, erhält er kein Akteneinsichtsrecht

Die Beteiligten eines Nachlassverfahrens – beispielsweise die Erben – haben ein Recht darauf, Einsicht in die gerichtlichen Nachlassakten zu erhalten. Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, haben allerdings nur in engen Grenzen ein Akteneinsichtsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Beschwerdeverfahren nochmals klargestellt.

Zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs hatte der am Verfahren nicht Beteiligte geltend gemacht, dass der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlasspfleger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einen strafrechtlich sanktionierten Parteiverrat begangen habe, als er nach Beendigung der Nachlasspflegschaft als Anwalt die rechtlichen Interessen einer an dem Verfahren Beteiligten übernommen habe. Zu diesem Zweck erwarte er aus der Akteneinsicht Erkenntnisse darüber, ob der Nachlasspfleger dieses Amt in seiner besonderen Stellung als Rechtsanwalt ausgeübt und ob er insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Gebühren als Nachlasspfleger auf seine besonderen Kenntnisse als Rechtsanwalt verwiesen habe.

Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG haben das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen, da auch letztinstanzlich nicht zu erkennen sei, welche Erkenntnisse der Antragsteller gewinnen möchte, die nicht ohnehin bekannt seien. Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgte ausdrücklich unter Berücksichtigung von dessen Stellung als Rechtsanwalt. Darüber hinaus kann ein Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht lediglich nur jene Tätigkeiten abrechnen, die er in seinem Amt als Nachlasspfleger ausgeübt hat – unabhängig davon, ob er Rechtsanwalt ist oder nicht. Auch hieraus ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse.

Hinweis: Bestellt ein Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, stehen sowohl die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse als auch seine besondere Qualifikation außer Zweifel.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 Wx 219/20

Thema: Erbrecht

Zwingendes Formerfordernis: Änderung des letzten Willens auf einer Testamentskopie ist nur durch erneute Unterschrift gültig

Eigenhändig geschriebenes Original mit oder ohne Unterschrift, Fotokopien oder gar nur Handschriftliches mit Notizzettelcharakter – die Fragen über die Rechtmäßigkeit eines Testaments beschäftigen die Gerichte in Erbschaftsangelegenheiten regelmäßig. Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) stellte sich die Frage, wann Änderungen auf Fotokopien des Originaltestaments ihre Wirkung entfalten – und wann eben nicht.

Die Erblasserin hatte im Jahr 2002 ein formwirksames handschriftliches Testament errichtet, dort verschiedene Verfügungen getroffen und das Testament anschließend zur Verwahrung in ein Bankschließfach gegeben. In ihrer Wohnung hatte sie zudem Kopien des Testaments aufbewahrt und vor ihrem Tod handschriftliche Änderungen auf einer dieser Fotokopien vorgenommen. Diese Änderungen erfolgten jedoch ohne eine erneute Unterschrift der Erblasserin auf der Kopie des Originaltestaments. Die Erben stritten sich in der Folgezeit über die Wirksamkeit der somit unvollständig vorgenommenen Änderung des ursprünglichen Testaments.

Das OLG stellte zunächst klar, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden kann, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments selbst ändert, sofern der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden. Hierzu ist es auch nicht erforderlich, dass das so errichtete Testament in einem einheitlichen Akt oder in einer einzigen Urkunde errichtet wird. Für den Rechtsstreit entscheidend war aber, dass die Erblasserin die vorgenommenen Änderungen auch auf der Fotokopie nicht noch einmal unterschrieben hatte. Und diese Unterschrift wäre auch auf der Kopie ein zwingendes Formerfordernis für die wirksame Errichtung eines Testaments gewesen.

Hinweis: Für die wirksame Errichtung einer privatschriftlichen testamentarischen Verfügung ist es immer erforderlich, dass diese vom Testierenden unterschrieben wird.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.07.2020 – 2 Wx 131/20

Thema: Erbrecht

Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Beharrliche Weigerung zur Auskunft über grobe Vermögenslage im Trennungsjahr zahlt sich nicht aus

Bei der Weigerung eines Gatten in bestehender Ehe, den anderen in groben Zügen über sein Vermögen zu informieren, kann der andere den Zugewinnausgleichsanspruch vorzeitig geltend machen – ohne die Trennung herbeiführen oder irgendeine Frist abwarten zu müssen. Aber ob dies auch gilt, wenn die Ehegatten sich bereits getrennt haben, beurteilt die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Daher war im folgenden Fall das Oberlandesgericht Köln (OLG) gefragt.

Hier forderte die Frau nach Trennung im Mai 2018 ihren Mann zwischen Dezember 2018 und März 2019 mehrfach zur Unterrichtung über das Vermögen auf. Der Mann weigerte sich. Daraufhin sah sich die Frau als berechtigt an, vor Ablauf des Trennungsjahres und unabhängig von einem Scheidungsverfahren vorzeitig und isoliert den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Das OLG gab der Frau Recht. Die Trennung habe zwar die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Der entsprechende Auskunftsanspruch – prinzipiell eher auf den Fall des Zusammenlebens zugeschnitten – bestehe aber dennoch weiter. Da der Mann ihn nicht erfüllte, konnte die Frau die Konsequenz ziehen und den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen.

Hinweis: Zu bedenken ist: Es reicht nicht, den Ehegatten einmalig aufzufordern, über sein Vermögen zu berichten. Erst bei dessen beharrlicher Weigerung ist der Anspruch, wie hier geltend gemacht, begründet. Wann und unter welchen Umständen ein Fall der beharrlichen Weigerung vorliegt, ist in der Praxis sorgfältig zu analysieren.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2020 – 10 UF 205/19

Thema: Familienrecht

Fachärztlicher Behandlungsstandard: Wurden CMD-Risiken ignoriert, wird es für Zahnärzte finanziell schmerzhaft

Wer zu den zahlreichen Zahnarztphobikern gehört, mag sich mit dem folgenden Fall in seinen Ängsten bestätigt fühlen. Trost bietet immerhin der Ausgang der Geschichte: Dank dem Oberlandesgericht Köln (OLG) kam die Geschädigte hier zu ihrem Recht – und zu Schmerzensgeld.

Die Frau ließ sich von ihrer Zahnärztin in zwei Behandlungsabschnitten ihre etwa 20 Jahre alte zahnärztliche Versorgung erneuern. In der Folge litt sie jahrelang und bis zuletzt unter erheblichen Muskelverspannungen – mit Schmerzen im Kopf, in den Ohren, in Nacken und Rücken sowie in den Kiefergelenken und im Gesicht. Dadurch war sie im Beruf und im Privatleben stark beeinträchtigt. Denn Grund ihrer Schmerzen war eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD), die durch eine Fehlregulation der Muskel- oder Gelenkfunktion im Kiefer verursacht wird. Die Patientin machte daher nun geltend, dass sie durch die Behandlung einen schiefen Biss bekommen und die akute CMD entwickelt habe. Sie habe bereits während der Behandlung erste Beschwerden entwickelt. Die Frau meinte nun, dass die Zahnärztin die Symptome hätte erkennen müssen, und klagte unter anderem ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR ein.

Das OLG war ganz auf der Seite der gepeinigten Patientin. Denn die Zahnärztin hatte gegen fachzahnärztliche Behandlungsstandards verstoßen und eine akute, schwerwiegende CMD verursacht. Sie hatte den Biss der Patientin zu niedrig eingestellt. Dadurch wurden durch eine Überlastung der Muskulatur Verspannungen zumindest mitverursacht.

Hinweis: Eine fehlerhafte Zahnbehandlung kann zu CMD führen. Der Zahnarzt muss den Patienten auf Anzeichen einer beginnenden CMD untersuchen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 08.04.2020 – 5 U 64/16

Thema: Sonstiges