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Schlagwort: OLG Köln

Eigenhändig ist eigenhändig: Auch ein mit der ungeübten Hand unterschriebenes Testament kann gültig sein

Handschriftliche Testamente unterliegen strengen Wirksamkeitsvorschriften und werden in der Praxis häufig angegriffen, sobald die Erben mit dem Inhalt unzufrieden sind.

Ein an Krebs erkrankter Mann hatte Lähmungserscheinungen in seiner rechten Hand. Er unterzeichnete daher sein handschriftliches Testament, in dem er seine Nachbarn als Erben einsetzte, als Rechtshänder mit seiner ungeübten, linken Hand. Seine Verwandten waren daher der Meinung, dass das Testament unwirksam sei und sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben wurden.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) holte mehrere Sachverständigengutachten ein und befragte zudem einen Zeugen, der bei der Unterzeichnung anwesend war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Erblasser selbst unterschrieben hatte – mit jener Hand, die er in gesundem Zustand nicht zum Schreiben gewählt hätte. Das OLG stellte daher klar, dass auch ein mit der ungeübten Hand geschriebenes Testament gültig ist.

Hinweis: Gerade in Situationen, in denen die Wirksamkeit eines Testaments aufgrund von Erkrankungen angezweifelt werden kann, empfiehlt es sich, zur Absicherung entweder verlässliche und unbeteiligte Zeugen bei der Errichtung hinzuzuziehen oder ein notarielles Testament zu errichten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2017 – 2 Wx 169/17

Thema: Erbrecht

Selbstverfasstes Testament: Fehlt es der Erbenbestimmung an Eindeutigkeit, steht der letzte Wille auf wackeligen Füßen

Bei selbstverfassten Testamenten kommt es immer wieder vor, dass Formulierungen gewählt werden, die rechtlich nicht korrekt oder nicht eindeutig genug sind. Die ungewollte Folge: Die Bestimmungen sind unwirksam.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem es Folgendes festlegte: „Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ Nach dem Tod des Ehemannes kümmerte sich dessen Bruder um die Frau und half unter anderem bei der Organisation der Beerdigung. Der Bruder der Frau wiederum trat dem entgegen und führte an, dass der Bruder des Mannes die Frau nicht gepflegt habe und er selbst sie auch durch Besuche und Telefonate unterstützt habe.

Das Gericht sah die Bestimmung im Testament als unwirksam an. Sowohl die Begriffe der „Pflege“ und des „Begleitens“ als auch der Zeitraum, auf den sich dies beziehen sollte, waren unklar. Da der Bruder des Mannes die Frau nur allgemein unterstützt hatte, kam er nach jeglicher Deutung nicht als Alleinerbe in Frage.

Hinweis: Der Erblasser muss seine Erben in der letztwilligen Verfügung selbst bestimmen. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein, er muss aber zumindest anhand des Inhalts der Verfügung zuverlässig festgestellt werden können – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen. Bei der Formulierung empfiehlt es sich, rechtskundigen Rat einzuholen, damit der letzte Wille auch tatsächlich wunschgemäß umgesetzt werden kann.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2016 – 2 Wx 536/16

Thema: Erbrecht

Anfechtung der Erbschaftsannahme: Der Irrtum über die Nachlassüberschuldung ist ein berechtigter Anfechtungsgrund

Die Entscheidung, ob es sich finanziell lohnt, eine Erbschaft anzunehmen, kann häufig schwierig zu treffen sein. Denn nicht immer ist ohne weiteres ersichtlich, ob der Nachlass überschuldet ist. Doch auch nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen angefochten werden.

 

Eine Frau verstarb ohne Testament, so dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister als Erben berufen waren. Die Schwester schlug die Erbschaft aus, der Bruder ließ hingegen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Als er als Erbe eine Krankenhausrechnung für die Behandlung seiner Schwester bekam, erklärte er dann aber die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums. Er trug vor, nicht gewusst zu haben, dass der Nachlass überschuldet war. Dagegen wehrte sich der Witwer der Erblasserin vor Gericht.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anfechtung wirksam war. Der Bruder der Verstorbenen hatte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, die zu dem Irrtum über die Überschuldung geführt hatten. Er wusste nämlich, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von ca. 100.000 EUR erhalten hatte. Ihm lag zudem ein Kontoauszug vor, der einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR aufwies. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Hinweis: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft können angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses als Ganzes irrt – also etwa nicht wusste, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder Berechnungsfehler bei Schulden und Guthaben könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklärt werden muss, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Thema: Erbrecht

Unterschied zur Ehe: Der Unterhaltsanspruch nach nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat klare Grenzen

Trennen sich Ehegatten, wird der zu zahlende Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

Auf dieser Basis kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, der dafür sorgt, dass nach Trennung und Scheidung jeder Ehegatte über die Hälfte des Familieneinkommens verfügt. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird allerdings ganz konkret bestimmt, was an Unterhalt zu zahlen ist. Ganz anders verhält sich das Ganze bei zu zahlendem Unterhalt nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der ehemaligen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, Unterhalt für sich verlangen, solange das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Möglichkeit, den Unterhalt auf der Basis ehelicher Lebensverhältnisse zu bestimmen, entfällt – schließlich waren die Partner gerade nicht verheiratet. Das ändert sich auch nicht, wenn das Zusammenleben viele Jahre gedauert hat: Nichteheliche Lebensverhältnisse werden nicht dadurch zu ehelichen.

Auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse ändern hieran nichts – die Möglichkeit, den Unterhalt durch diesen Umstand konkret zu bestimmen, besteht nicht. Das ist bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Partners vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen, was jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigt hat.

Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners danach, welches Einkommen die Mutter erzielt hätte, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Lediglich nach oben begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den oben angesprochenen Halbteilungsgrundsatz, sonst stünde der ehedem gut verdienenden Mutter mehr zur Verfügung, als dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner verbleibe – was laut OLG zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu beachten sei.

Hinweis: Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner sind anders geregelt als die ehelicher. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um Fehler zu vermeiden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2017 – 25 UF 149/16

Thema: Familienrecht

Streng geregeltes Nottestament: Der Sohn der beabsichtigten Alleinerbin darf keiner der drei notwendigen Zeugen sein

Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass er ein Testament nicht mehr eigenhändig oder vor einem Notar errichten kann, ist es auch möglich, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen aufzusetzen. Für dieses sogenannte Nottestament gelten jedoch strenge Regeln, die dazu führen, dass dies in der Praxis häufig unwirksam ist.

Ein kinderloser Mann setzte kurz vor seinem Tod im Krankenhaus seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Da er nicht mehr in der Lage war, selbst zu schreiben, wurde eine entsprechende Niederschrift vor drei Zeugen verfasst. Unter den Zeugen befand sich auch der Sohn der Lebensgefährtin, also der künftigen Erbin. Als diese dann schließlich einen Erbschein beantragte, wehrten sich die Nichten und Neffen des Verstorbenen dagegen vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass das Nottestament unwirksam war. Als Zeuge eines solchen Testaments können nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das gesamte Testament ungültig – und die Nichten und Neffen wurden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben.

Hinweis: Das Nottestament ist nur für Notfälle gedacht. Es ist daher unwirksam, wenn der Erblasser nicht wirklich in akuter Todesgefahr schwebt oder noch ein Notar für die Testamentserrichtung erreichbar ist. Darüber hinaus müssen die formalen Voraussetzungen beachtet werden: Die mündliche Erklärung muss vor drei Zeugen bekundet, und es muss darüber eine Niederschrift verfasst werden. Dabei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, wer Zeuge sein kann. Das Testament verliert zudem seine Gültigkeit, wenn der Erblasser sein eigenes Nottestament drei Monate überlebt. Es empfiehlt sich daher stets, erbrechtliche Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

  Erbrecht

Irreführende Onlinewerbung: Unterlassungerklärung umfasst auch das Löschen absatzfördernder Kundenbewertungen

Die Kundenbewertung von Internetgeschäften wird für die Unternehmen immer wichtiger. Deshalb ist das folgende Urteil auch besonders interessant.

Ein Unternehmen verkaufte „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschinen und Geschirrspüler. Diese Kugel wurde damit beworben, dass sie Waschmittel einsparen würde. Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverband. Dieser empfand die Werbung als irreführend, denn der Werbeaussage lag keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde. Die Herstellerin gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, veröffentlichte jedoch auf ihrer Website Kundenbewertungen zum Produkt. Dort fanden sich auch Aussagen wie „ich benutze weniger Waschmittel“. Daraufhin wurde das Unternehmen auch zur Löschung der Kundenkommentare aufgefordert.

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass auch die Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fielen. Bei den Kundenmeinungen handelte es sich nämlich um Werbung, die Vertrauen in die Leistungen des Produkts schafft und somit dessen Absatz fördern kann. Daher war das Unternehmen durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Hinweis: Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Website kann also Werbung darstellen. Ist die Werbung nicht in Ordnung, kann dagegen vorgegangen werden.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017 – 6 U 161/16

  Sonstiges

Lastschriftverfahren genügt nicht: Stromanbieter müssen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl stellen

Manche Stromanbieter bieten ausschließlich das Lastschriftverfahren zur Zahlung von Rechnungen an. Das ist jedoch nicht immer erlaubt.

Ein Stromanbieter verlangte bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Dabei wurden bei anderen Tarifen auch andere Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Das wollte sich eine Verbraucherzentrale nicht gefallen lassen und sah einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Demnach müssen Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Der Stromanbieter war hingegen der Auffassung, dass ja bei verschiedenen Tarifen auch verschiedene Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Schließlich zog die Verbraucherzentrale vor Gericht und verlangte die Unterlassung.

Der Stromanbieter wurde in der Tat zur Unterlassung verurteilt. Nach der benannten auf EU-Recht zurückgehenden Vorschrift müssen für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Andernfalls können Kunden, die über kein Konto verfügen, den Tarif nicht erhalten.

Hinweis: Die Zahlung über Lastschriften ist bei vielen Banken und Sparkassen teurer als durch Überweisungen. Checken Sie doch einmal, welche Kosten bei Ihnen entstehen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.03.2017 – 6 U 146/16

Thema: Sonstiges

Teurer Böllerwurf: Fußballvereine dürfen Vereinsstrafen anteilig auf die Verursacher umlegen

Für einen unerlaubten Böllerwurf im Stadion musste ein Fußballfan richtig viel Geld bezahlen.

Wegen diverser Verstöße verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) gegen den 1. FC Köln eine Verbandsstrafe, die sich aus vier Einzelstrafen zu den unterschiedlichen Vergehen zusammensetzte und sich schließlich auf insgesamt 80.000 EUR belief. Auf die Strafe wurden jedoch rund 20.000 EUR angerechnet, die der Verein in die Anschaffung eines Kamerasystems zur Überwachung investiert hatte, so dass der Verein noch ca. 60.000 EUR zahlen musste.

Eine der Einzelstrafen belief sich auf 40.000 EUR. Grund hierfür war ein Fan, der bei einem Spiel einen Knallkörper gezündet hatte, der aufgrund seiner enormen Sprengkraft sogar dem Sprengstoffgesetz unterfiel. Insgesamt sieben Zuschauer wurden dabei verletzt. Der Verein forderte von dem Anhänger insgesamt etwa 30.000 EUR zurück. Das mit der Sache befasste Gericht verurteilte den Fußballfan durchaus – jedoch zur Zahlung von nur rund 20.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage gab laut Gericht hierbei das Verhältnis der Einzelstrafe zur letztlichen Gesamtstrafe den Ausschlag.

Hinweis: Ab sofort sollten Fußballfans mit der Verwendung verbotener Pyrotechnik doppelt vorsichtig sein. Sie kann nicht nur Menschenleben gefährden, sondern neben Stadionverboten auch empfindliche Geldforderungen nach sich ziehen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 09.03.2017 – 7 U 54/15

Thema: Sonstiges

Kindesunterhalt: Wer kommt für die Gebühren eines Auslandsstudiums auf?

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, um eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung absolvieren zu können. Nach dem Abitur bedeutet das in der Regel einen Anspruch auf ein Studium. Was aber gilt, wenn die Kinder im Ausland studieren wollen?

Das Studium im Ausland ist – anders als das Studium in Deutschland – meist nicht kostenlos. Fraglich ist, ob die anfallenden Studiengebühren von den unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen sind. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. In der Regel müssen die Eltern auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen für diese Kosten nicht einstehen. Dafür müssen schon besondere Umstände vorliegen, was bereits dann nicht mehr der Fall ist, wenn neben dem im Ausland studierenden Kind noch weitere Kinder Unterhalt benötigen.

Kann im Ausland ein Darlehen für die Studienkosten aufgenommen werden, ist genau zu prüfen, ob es sich um BAföG-gleiche Leistungen handelt bzw. das Kind in Deutschland BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen kann. BAföG-Leistungen sind nämlich faktisch wie ein Einkommen des Kindes zu behandeln, senken also den Unterhaltsanspruch. Sie werden zwar nur darlehensweise erbracht, die Konditionen sind aber extrem günstig und mit einem normalen Darlehen nicht vergleichbar. Studiendarlehen, die letztlich normal verzinst und ohne sonstige besondere Umstände in jedem Fall zurückzuzahlen sind, nehmen demgegenüber auf den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern keinen Einfluss.

Hinweis: Wird die für ein bestimmtes Studium verlangte Abiturdurchschnittsnote nicht erreicht, ist ein Studium des Fachs ggf. im Ausland möglich. Allerdings fallen dazu unter anderem Studiengebühren an. Eltern können dann geltend machen, dass dieses Studium nicht den Fähigkeiten des Kindes entspricht, hat es doch den in Deutschland erforderlichen Numerus clausus nicht erreicht. In jedem Fall können sie sich aber weigern, die Studiengebühren neben dem allgemeinen Unterhalt zu übernehmen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 02.10.2015 – 10 WF 87/15

Thema: Familienrecht

Wenn einer bleibt: Über Rechte und Pflichten zur ehemals gemeinsamen Wohnung entscheidet der Mietvertrag

Das Mietverhältnis der Familienwohnung ist in vielerlei Hinsicht besonders, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt. Es kommt plötzlich auf Dinge an, die in der „guten Zeit“ keiner bedacht hatte. Einer von vielen derartigen Punkten: die Mietkaution.

Die Ehegatten leben in einer gemieteten Wohnung. Es kommt zu Trennung und Scheidung. Einer der Ehegatten bleibt zunächst noch in der Wohnung, während der andere bereits ausgezogen ist. Später zieht dann auch der andere aus. Wer kann nun die Kaution für sich beanspruchen?

Ganz wesentlich ist der Blick in den Mietvertrag: Wer ist dort als Mieter aufgeführt? Das ist bereits wichtig für die Frage, wer dem Vermieter eine Kündigungserklärung abgeben muss. Denn entscheidend ist, wer formal der Mieter ist. Sind beide Ehegatten als Mieter eingetragen, müssen sie auch gemeinsam kündigen – unabhängig davon, was für einen Rosenkrieg sie anlässlich Trennung und Scheidung führen. Ebenso verhält es sich mit dem Kautionsguthaben: Waren beide Ehegatten Mieter, steht es beiden gemeinsam zu. War dagegen nur ein Ehegatte als Mieter eingetragen, kann dieser die Kaution für sich allein verlangen. Nicht maßgeblich ist, wer die Kaution bezahlt hat. Denn die Zahlung wird als Teil des Unterhalts angesehen.

Hinweis: Oft wird nicht beachtet, dass der Gesetzgeber den Mietern ein Recht eingeräumt hat, für die Zeit nach der Scheidung zu bestimmen, wer von ihnen hinsichtlich der gemeinsam gemieteten Wohnung künftig der alleinige Mieter ist. Teilen sie dem Vermieter übereinstimmend mit, welcher Ehegatte die Wohnung übernimmt, muss der Vermieter dies hinnehmen. Somit kann man Streitereien vermeiden, die sonst Jahre später noch auftreten können, wenn der in der Wohnung verbliebene Mieter schließlich auszieht und der Vermieter Ansprüche anmeldet, mit denen der längst ausgezogene Ehegatte eigentlich nichts zu tun hat, für die er aber dem Vermieter gegenüber einzustehen hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 02.05.2016 – II-25 UF 2/16
Thema: Familienrecht