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Schlagwort: OLG Saarbrücken

Kontaktloser Unfall: Haftungsverteilung nach missglücktem Überholversuch eines Rennradfahrerpulks

Ein kontaktloser Unfall ist in seiner Haftungsverteilung von Natur aus nicht so einfach zu bewerten. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG), den Abbruch eines Überholvorgangs in Beziehung zum Sturz eines Fahrradfahrers zu setzen, der zuvor noch wütend mit dem Arm gefuchtelt hatte. Wer trägt hier die Hauptlast – der Radler, der bei einer relativ hohen Geschwindigkeit nicht beide Hände am Lenkrad hatte, oder der Kfz-Führer, der erst gar nicht zum Überholvorgang hätte ansetzen sollen? Sie ahnen es sicherlich, aber lesen Sie selbst.

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Vorsorgliches Ausweichmanöver: Auch ohne Wildberührung besteht Leistungspflicht des Versicherers wegen Wildunfalls

Um eine Kollision mit Wildtieren zu vermeiden, kam es zu einem Ausweichmanöver und infolge dessen zum Sturz. Da dieser aber nicht auf einer Wildberührung beruhte und somit folglich auch kein Wildunfall war, wollte sich im folgenden Fall der Teilkaskoversicherer schulterzuckend aus der Affäre ziehen. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) nahm sich der Sache an und klärte die notwendige Frage, ob das erfolgte Ausweichmanöver Schlimmeres habe verhindern können.

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Interessenlage beim Erbvertrag: Einseitigen Änderungen ist meist kein entsprechend gültiger Bindungswille zu entnehmen

Bei Erbverträgen stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die darin getroffenen Regelungen die Beteiligten daran hindern, zu einem späteren Zeitpunkt davon abweichende Verfügungen zu treffen und einen anderen Erben einzusetzen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) versuchte mit dem folgenden Fall, Licht in diese Fragestellung zu bringen.

Eine Frau schloss mit ihrem zweiten Ehemann einen Erbvertrag ab, in dem sie ihre Tochter aus erster Ehe sowie die fünf Kinder ihres Ehemannes als Erben einsetzte und der Ehemann wiederum auf sein Erbe verzichtete. Einige Jahre später änderten die Eheleute den Vertrag, so dass nur noch die Tochter der Frau und zwei Kinder des Mannes als Erben eingesetzt wurden. Einige Jahre vor ihrem Tod errichtete die – inzwischen geschiedene – Frau ein notarielles Testament, in dem sie alle bisher von ihr getroffenen Verfügungen von Todes wegen widerrief und ihren Neffen als Alleinerben einsetzte. Dieses Testament hielten die anderen drei Erben für unwirksam, da die Frau durch den Erbvertrag gebunden war.

Das OLG gab ihnen Recht. Auch bei einseitigen Erbverträgen, bei denen nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen trifft und der andere diese lediglich annimmt, muss für jede einzelne Verfügung unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragsparteien gesondert festgestellt werden, ob sie bei Vertragsschluss bindend gewollt war. Im vorliegenden Fall sah das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute die Verfügung als bindend angesehen hatten – unter anderem darin, dass der Ehemann der Änderung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hatte und beide Verträge eine Formulierung enthielten, nach der die Beteiligten auf „die dadurch eingetretene Bindungswirkung“ hingewiesen worden seien. Zudem war entscheidend, dass die Verfügung der Erblasserin unterschiedslos sowohl die Tochter als auch die Kinder des Ehemannes begünstigte und damit insgesamt der Nachkommenschaft der neu begründeten Familie zugutekam. Aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrags war die Frau somit nicht mehr befugt, eine Änderung vorzunehmen und ihren Neffen als Erben einzusetzen.

Hinweis: Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass eine Verfügung, die eine Zuwendung an den Erbvertragspartner selbst oder an einen diesem nahestehenden (insbesondere verwandten) Dritten enthält, in der Regel bindend ist. Wird dagegen ein Dritter bedacht, der mit dem Erbvertragspartner weder verwandt ist noch ihm sonst nahesteht, wird häufig der Wille zur Bindung fehlen und deshalb nur eine einseitige, testamentsartige Verfügung vorliegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Verfügung von einer Gegenleistung abhängt, sondern nur, dass sich ein entsprechender Bindungswille der Beteiligten dem Vertrag durch Auslegung entnehmen lässt.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.09.2019 – 5 W 49/19

Thema: Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge: Ohne festgestellte oder anerkannte Vaterschaft für außerehelich Geborene gehen diese leer aus

Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dass es dabei immer wieder Streit darüber gibt, wer erbberechtigt ist – insbesondere wenn Kinder geboren wurden, ohne dass die Eltern verheiratet waren -, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG).

Eine Frau brachte in die Ehe einen vorher geborenen Sohn mit ein, der den Familiennamen des Ehemannes annahm und in der gemeinsamen Familie aufwuchs. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte seine Witwe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein für sich, ihren Sohn und die Tochter, die aus der Ehe mit dem Verstorbenen stammte. Daraufhin wurde ein Erbschein ausgestellt, der den Sohn auch als Erben auswies. Jahre später wehrte sich jedoch die Tochter dagegen und trug vor, dass die Mutter ihr nun gesagt habe, dass ihr Bruder nicht der Sohn ihres Vaters sei, sondern lediglich nach der Eheschließung auf dessen Namen einbenannt worden sei. Sie beantragte bei Gericht daher die Einziehung des Erbscheins.

Das OLG gab ihr Recht. Es stellte fest, dass in diesem Fall die formelle Vaterschaft des Erblassers nicht vorlag, die Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge ist. Weder war der Erblasser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet noch hatte er die Vaterschaft anerkannt oder seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Eine Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinverfahren ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht möglich. Damit war der Erbschein unrichtig und musste eingezogen werden.

Hinweis: Für die gesetzliche Erbfolge entscheidend ist die Abstammung im Rechtssinne, die von der Abstammung im biologischen Sinne abweichen kann. Im rechtlichen Sinne ist jedoch eine Person nur als Kind eines Mannes anzusehen, wenn eine der oben erwähnten drei Möglichkeiten vorliegt (Ehe der Eltern bei Geburt, Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft). Die Feststellung der Vaterschaft kann allerdings auch nachträglich erfolgen – notfalls sogar unter Exhumierung des Erblasserleichnams. Unabhängig davon kann ein Erblasser aber in einem Testament jemand anderen als seinen Sohn zum Erben einsetzen und damit die gesetzliche Erbfolge ausschließen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.12.2018 – 5 W 91/18

Thema: Erbrecht

Pflichtverletzung, Missbrauch, Unfähigkeit: Erben können nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe den Testamentsvollstrecker entlassen

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann insbesondere bei größeren Nachlässen von Vorteil sein. Jedoch kommt es dabei entscheidend darauf an, dass der Testamentsvollstrecker neutral und im Interesse aller Erben die Wünsche des Erblassers umsetzt.

Eine Frau hinterließ ein notarielles Testament, in dem sie ihre Großnichten zu Erbinnen einsetzte. Zudem bestimmte sie einen befreundeten Rechtsanwalt und dessen Tochter – ebenfalls Rechtsanwältin – zu Testaments- bzw. Ersatztestamentsvollstreckern. Dem Rechtsanwalt und seiner Familie vermachte sie zudem ein Grundstück, Möbel, Hausrat und einen größeren Geldbetrag. Der Rechtsanwalt sorgte auch dafür, dass die Frau kurz vor ihrem Tod für geschäftsunfähig erklärt wurde. Nach dem Tod der Frau verlangten ihre Erbinnen von dem Rechtsanwalt unter anderem Auskunft über einen Grundstücksverkauf der Erblasserin an die Familie des Rechtsanwalts, für den als Gegenleistung langjährige monatliche Rentenzahlungen vorgesehen waren. Das verweigerte der Rechtsanwalt jedoch.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschied, dass ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen kann, wenn dieser durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg. Wenn der Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raume steht, kann dies die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten ebenso unzumutbar machen. Dies ist der Fall, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Testamentsvollstrecker seine Rechtsstellung dazu benutzt, sich aus der ihm anvertrauten Vermögensmasse ungerechtfertigt zu bereichern. Unter diesen Voraussetzungen kann zudem auch ein vom Erblasser benannter Ersatztestamentsvollstrecker schon vor Aufnahme seiner Amtsgeschäfte entlassen werden. Da diese Voraussetzungen hier letztendlich vorlagen, wies das OLG das Nachlassgericht an, beide Testamentsvollstrecker zu entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Hinweis: Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Daneben kommen als wichtige Entlassungsgründe Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben in Betracht. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein, wobei in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen ist, damit es Erben nicht einfach ermöglicht wird, einen unliebsamen Testamentsvollstrecker loszuwerden.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.08.2018 – 5 W 2/18

Thema: Erbrecht

Das geborgte Auto: Der Nutzungsausfallanspruch gilt auch bei unentgeltlich von Familienmitgliedern gestelltem Ersatz

Für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es grundsätzlich unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten – insbesondere Familienmitgliedern – unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren. Während dieser Zeit nutzte er ein in der Familie vorhandenes, nicht auf ihn zugelassenes Fahrzeug. Nach durchgeführter Reparatur verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Schädigers Nutzungsausfall, was diese jedoch ablehnte.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Versicherung aber durchaus zur Zahlung des Nutzungsausfalls verurteilt. Nutzungsausfall ist zu zahlen, wenn der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war und der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als „fühlbarer“ wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während der Reparaturzeit benutzen wollte und zur Nutzung in der Lage war. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihm von Familienmitgliedern unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein auf ihn zugelassenes Zweitfahrzeug vorhanden ist, dessen Nutzung ihm zumutbar war.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat ausgeführt, dass Leistungen Dritter den Schädiger nicht entlasten sollen. So hat der BGH zuletzt in einem Urteil vom Februar 2013 entschieden, dass die Möglichkeit des Geschädigten, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf ein Fahrzeug seines Vaters zurückzugreifen, den Anspruch auf Nutzungsausfall nicht entfallen lässt.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2017 – 4 U 33/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Neue Partnerschaft: Zahlreiche Faktoren beantworten die Frage, ob eine neue Liebe den Unterhaltsanspruch kostet

Das Gesetz gibt vor, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt unter gewissen Voraussetzungen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Aber eine neue Partnerschaft nimmt nicht automatisch Einfluss auf den Unterhalt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) befasste sich mit dieser Problematik.

Die Ehefrau beanspruchte Unterhalt, der Mann trat dem entgegen mit der Begründung, sie habe seit drei Jahren einen neuen Partner. Zwar lebe sie nicht mit ihm zusammen; dennoch sei wegen des Bestehens der nach dieser langen Zeit als verfestigt anzusehenden Lebensgemeinschaft der Unterhaltsanspruch seiner Meinung nach verwirkt.

Das OLG sprach den Unterhaltsanspruch zu. Richtig sei laut Gericht, dass bei Vorliegen einer verfestigten neuen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Unterhalt des (geschiedenen) Ehegatten verwirken könne. Auch lebe die Frau im zur Entscheidung vorgelegten Fall in einer solchen Partnerschaft, selbst wenn sie nicht mit dem Partner zusammenlebe.

Aber, und das war entscheidend: Liegt eine neue Lebenspartnerschaft vor, nimmt diese auf den Unterhaltsanspruch nur dann Einfluss, wenn außerdem und zusätzlich die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen deshalb grob unbillig ist bzw. wäre. Zu den Billigkeitskriterien finden sich in dem Judikat folgende Überlegungen: Eine lange Ehedauer (im entschiedenen Fall 31 Jahre), beengte wirtschaftliche Verhältnisse des den Unterhalt begehrenden Ehegatten, mangelnde finanzielle Unterstützung durch den neuen Partner (Indiz: kein Zusammenleben), mangelnde ehebedingte Vermögensvorteile und schließlich wesentlich günstigere finanzielle Verhältnisse beim anderen Ehegatten sind die Indikatoren, die bei der Abwägung zu beachten sind. Da alle zugunsten der Ehefrau ins Gewicht fielen, sprach das Gericht der Frau den Nachscheidungsunterhalt trotz der neuen Partnerschaft zu.

Hinweis: Da eine neue Partnerschaft zu einer differenzierten Betrachtung im Unterhalt zwingt, ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.05.2017 – 6 UF 32/17

Thema: Familienrecht

Werksangehörigenrabatt: Versicherer dürfen nur bestimmten Personen zugebilligte Rabatte bei Regulierungen berücksichtigen

Der Versicherer darf einen dem Versicherungsnehmer gewährten Werksangehörigenrabatt bei der Berechnung der Neupreisentschädigung abziehen.

Ein Fahrzeug brannte vollständig aus. Der Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs verlangte von seiner Kaskoversicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen eine Abrechnung auf Neupreisentschädigung. Bei der Regulierung berücksichtigte die Versicherung den dem Geschädigten gewährten Werksangehörigenrabatt, womit der Versicherungsnehmer nicht einverstanden war. Er argumentierte, dass es sich bei dem Werksangehörigenrabatt um einen nicht in Abzug zu bringenden Zuschuss des Arbeitgebers handele, der als Lohn zu versteuern sei.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken vertritt jedoch durchaus die Auffassung, dass entsprechend den Versicherungsbedingungen orts- und marktübliche Nachlässe in Abzug zu bringen sind. Da es darauf ankommt, was der Versicherungsnehmer nach seinen individuellen Verhältnissen tatsächlich aufzuwenden hat, fallen hierunter auch solche Nachlässe, die – wie der Werksangehörigenrabatt – nicht jedermann, sondern lediglich bestimmten Personen gewährt werden. Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer den Werksangehörigenrabatt versteuern muss. Er muss sich den Rabatt allerdings nur insoweit anrechnen lassen, als er ihm ungeschmälert zufließt – also nur unter Abzug des Steueranteils.

Hinweis: Werksangehörigenrabatte oder eingeräumte Rabatte von Reparaturwerkstätten muss sich der Geschädigte nicht nur bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entgegenhalten lassen. Auch bei der Erstattung von Reparaturkosten oder bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis nach einem unverschuldeten Unfall sind eingeräumte Rabatte nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.08.2017 – 5 U 61/16

Thema: Verkehrsrecht

Sorgfaltspflichten Minderjähriger: 15-jähriger Mofafahrer haftet in vollem Umfang für folgenreiches Fehlverhalten

Minderjährige Mofafahrer genießen im Straßenverkehr keinen Welpenschutz – für sie gelten keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für andere Verkehrsteilnehmer. Dem Alter und der Erfahrung entsprechend liegt bei Minderjährigen der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden oftmals nahe.

Ein zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre und acht Monate alter Mofafahrer fuhr aus dem Zuweg eines Hauseingangs auf eine Anliegerstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Hier kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich aus Sicht des Mofafahrers auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit von rechts kommendem Verkehr ereignete.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat dem Mofafahrer kein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeld zugesprochen. Es sieht die Alleinhaftung bei dem Heranwachsenden, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren wollte und sich hierbei nicht so verhalten hat, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen war. Eine Mithaftung des Autofahrers war auch deshalb nicht gegeben, weil sich dessen Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckte, auf das er auch vertrauen dürfen muss. Zudem sprach hier auch der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Mofafahrers. Dabei berücksichtigte das OLG, dass dieser eine theoretische Fahrprüfung abgelegt hatte und somit mit den Vorschriften des Straßenverkehrs hätte vertraut sein müssen.

Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Minderjährigen ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr grundsätzlich eine Haftung gegeben ist. Dem Minderjährigen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu entlasten, wenn er die erforderliche Einsicht noch nicht hat, die Gefährlichkeit seines Handelns und seine Verantwortlichkeit dafür zu erkennen. Dieses Unvermögen muss allerdings der Minderjährige beweisen, was regelmäßig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geschehen kann.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.08.2017 – 4 U 156/16

Thema: Verkehrsrecht