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Schlagwort: OVG Koblenz

Wichtiger Grund vonnöten: Eine Namensänderung der Kinder nach einer Trennung bleibt der Ausnahmefall

Kommt es zur Trennung der Eltern, kann sich die Frage ergeben, ob die Kinder ihren bisherigen Namen beibehalten müssen oder ändern können. Das Gesetz bestimmt klar und eindeutig, dass eine Namensänderung die Ausnahme ist. Wann genau eine solche Ausnahme vorliegt, stellte das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) im folgenden Fall klar.

Die nichtehelichen Kinder trugen hier den Nachnamen der Mutter, die sich vom Vater trennte und die Kinder gegen deren Willen ins Frauenhaus mitnahm. Der Vater leitete daraufhin ein Sorgerechtsverfahren ein, das damit endete, dass die Kinder unter seine alleinige elterliche Sorge gestellt wurden. Seither leben sie bei ihm. In der Folge beantragte der Vater auch eine Namensänderung der Kinder, damit sie künftig nicht mehr den Nachnamen der Mutter, sondern seinen tragen.

Dem Antrag wurde stattgegeben. Das OVG betonte jedoch, dass es nicht normal sei, dass Kinder nach der Trennung ihrer Eltern ihren Namen wechseln können. Denn generell sei es so, dass eine Namensänderung nicht ohne weiteres erfolgen kann bzw. gestattet wird. Vielmehr hat jede Namensänderung stets Ausnahmecharakter. Voraussetzung dafür sei es, dass die Namensänderung nicht nur dem Wohl des Kindes dient. Sie muss dazu ausdrücklich erforderlich sein – und zwar nach objektiven Kriterien und nicht allein deshalb, weil ein Ehegatte sich das so wünscht. Im dem OVG vorgelegten Fall wurde das ausnahmsweise angenommen. Der Mutter wurde vorgeworfen, dass sie die Kinder dem Vater konsequent vorenthalten hatte und dass das bei den Kindern eine ganz massive seelische Belastung nach sich zog. Im Verfahren waren dazu die Kinder ausdrücklich befragt worden. Daher entschied das Gericht zugunsten des Antrags des Vaters.

Hinweis: Oft ist es „unpraktisch“, dass Kinder aus einer anderen Beziehung einen anderen Nachnamen haben als „der Rest der Familie“. Das allein rechtfertigt aber in keinem Fall eine Namensänderung.

Quelle: OVG Koblenz, Urt. v. 06.05.2019 – 7 A 10074/19.OVG

Thema: Familienrecht

Kostenpflichtiges Sanifair: Ein geringes Entgelt hindert bei verständiger Würdigung niemanden an einer Toilettennutzung

Beim folgenden Fall handelt es sich um ein Thema, das wohl jedem schon durch den Kopf gegangen sein muss, der mit seinem Fahrzeug regelmäßig auf Bundesautobahnen verkehrt. Ein Verkehrsteilnehmer ließ seinen Gedanken nun Taten folgen und klagte darauf, Sanifair-Toilettenanlagen an Autobahnraststätten in Rheinland-Pfalz künftig entgeltlos nutzen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) musste darüber urteilen.

In Rheinland-Pfalz gibt es 39 Betriebe mit Tankstellen und Gaststätten an der Autobahn sowie 43 unbewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten. Der Antragsteller, der privat und beruflich viel auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz unterwegs ist, verlangte vom Bund die unentgeltliche Toilettennutzung auf allen Raststätten. Der Mann berief sich dabei auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ fortsetzen müssen, um einen Rastplatz mit einer Gratisnutzung anzufahren. Doch hier musste das OVG bei allem Verständnis über naturgegebene Notwendigkeiten leider abwinken.

Der Meinung des Gerichts zufolge handelt es sich bei der Toilettennutzung nicht um das Prinzip einer sogenannten Daseinsvorsorge. Dieser Begriff umschreibt lediglich die Leistungsverwaltung, die der Sicherung einer allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dient. Ein Anspruch auf unentgeltliche Toilettennutzung ergibt sich ebenso wenig aus dem Grundgesetz. Denn die Grundrechte stellen in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat dar. Ansprüche gegen den Staat ergeben sich daraus nur ausnahmsweise und nur unter sehr engen Bedingungen. Und das selbst nur dann, wenn die begehrten Leistungen oder Maßnahmen zum Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlich sind – woran es hier fehlt. Zum einen ist das Entgelt von 0,70 EUR derart gering, dass die Summe bei verständiger Würdigung niemanden an einer Toilettennutzung hindert. Zum anderen stehen den Verkehrsteilnehmern in Rheinland-Pfalz neben den kostenpflichtigen Toiletten insgesamt 54 kostenfreie Toilettenanlagen zur Verfügung.

Hinweis: Das Gerichts wies in seinen Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen könne. Da das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, stelle sich auch die Frage nach der Sicherheit des Verkehrs nicht.

Quelle: OVG Koblenz, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 A 10022/18

Thema: Verkehrsrecht