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Schlagwort: OVG Mecklenburg-Vorpommern

Nicht konform mit Infektionsschutzgesetz: Zeitlich unbeschränktes Alkoholverbot in der Öffentlichkeit in Mecklenburg-Vorpommern unwirksam

Auch in diesem Fall setzte ein Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Coronamaßnahme durch. Und man sieht anhand des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG), dass nicht alle Verbote im Zuge der Pandemieeindämmung vor den Augen des Gesetzes Bestand haben. Denn es kommt dabei nicht nur auf die Verhältnismäßigkeit an, sondern auch auf die korrekte Anwendung des Infektionsschutzgesetzes.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein landesweites Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit erlassen. Dagegen zog ein Mann vor Gericht und meinte, die Regelung sei unverhältnismäßig und somit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Mit seiner Einschätzung lag er so falsch nicht.

Das OVG setzte die Regelung vorläufig außer Vollzug, wenn auch mit einer anderen Begründung. Die Regelung in der Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern steht nach der Auffassung der Richter nicht im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz. Zwar könne für eine bestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums durch den Verordnungsgeber geregelt werden – ein zeitlich unbeschränktes Verbot war jedoch aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nicht möglich.

Hinweis: Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Sie dürfen eingeschränkt werden, wenn andere wichtige Rechtsgüter bedroht sind. Einschränkungen müssen aber aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Daran sollte sich auch der Gesetzgeber halten.

Quelle: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.02.2021 – 2 KM 100/21 OVG

Thema: Sonstiges

Corona-Landesverordnung: Gleichstellung von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgesetz

Die unterschiedlichen Regeln der einzelnen Bundesländer im Zuge der Coronapandemie können die Bundesbürger durchaus verwirren. Dass sich jedoch nicht nur diese, sondern vor allem auch die Gewerbetreibenden besser über die geltenden Vorschriften informieren und diese einhalten sollten, zeigt der Fall des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG), der sich gegen einige Betreiber von Hotels richtete.

Ab dem 25.05.2020 durften Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte im Zuge der Infektionseindämmung maximal 60 % der Betten vermieten. Das wollten sich die Eigentümerin und die Betreiberin von Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß in Zingst, Mecklenburg-Vorpommern, nicht gefallen lassen. Sie waren der Auffassung, die 60-%-Regelung verletze den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz, da großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt werden würden. Auch das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen sei ihrer Meinung nach nicht umsetzbar.

Das OVG sah das jedoch anders und hat den Antrag abgelehnt. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erwies sich die Regelung über die Beherbergungsbegrenzung auf 60 % als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die angegriffene Norm genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit habe der Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum.

Hinweis: Verbindliche Regelungen zur Vermeidung einer Ausweitung der Coronapandemie sind einzuhalten, denn dafür wurden sie erlassen.

Quelle: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 KM 439/20 OVG

Thema: Mietrecht