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Schlagwort: OVG Rheinland-Pfalz

Vor Wolf gewarnt: Durch Jagdpächter im Naturschutzgebiet aufgestellte Hinweisschilder sind unzulässig

Schilder dürfen in Deutschland nicht einfach so aufgestellt werden – auch wenn es manchmal so wirken mag. Das musste im Folgenden auch ein Jagdpächter erfahren, dem an dieser Stelle einfach mal guter Wille unterstellt werden darf. Denn zumindest dem Wortlaut seiner Schilder zufolge wollte er mit diesen zu Aufmerksamkeit und Vorsichtsmaßnahmen raten. Das war jedoch nicht sein Recht, wie er vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) lernen musste.

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Porsche sichergestellt: Völlige Uneinsichtigkeit nach gefährlichem Überholmanöver lässt Wiederholungsgefahr annehmen

Eheleute sollten füreinander einstehen. Und genau das tat eine Frau vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG). Das OVG sollte das Urteil der Vorinstanz überprüfen. Doch das Gericht konnte ihr ihren sichergestellten Premiumflitzer ebenso wenig wiedergeben, wie es ihren Gatten entlasten konnte. Denn dieser verhielt sich so renitent, dass sich die Gerichte vielmehr gezwungen sahen, auf die öffentliche Sicherheit abzustellen. Aber lesen Sie selbst.

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Ablehnung freiheitlich-demokratischer Werte: Reichsbürger wird das Vertrauen in den ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen entzogen

Wer in der Bundesrepublik eine Waffe besitzen möchte, benötigt einen Waffenschein. Dass diesen aber nicht jeder bekommt, stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) im folgenden Fall klar.

Ein Mediziner hatte als Jäger und Sportschütze bereits mehrere Waffenbesitzkarten. Dann beantragte er einen Ausweis und gab dabei unter anderem als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ an. Er stellte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede und vertrat die Ansichten der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Daraufhin wurde seine waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte der Mediziner – erfolglos.

Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigten in den Augen der OVG-Richter hier die Annahme, dass der Mediziner die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besaß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollen Risiken, die ohnehin mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen eines „Reichsbürger“-Verhaltens war hier also durchaus rechtmäßig.

Hinweis: Ein nachvollziehbares Urteil, denn wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, darf auch keine Waffen besitzen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.10.2019 – 7 A 10555/19.OVG

Thema: Sonstiges

Vater unbekannt: Ein Mindestmaß an Mitwirkung ist Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem UVG

Wer als Alleinerziehende/r dringend Unterhalt benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beziehen. Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, daran mitzuwirken, die Person ausfindig zu machen und damit in Anspruch nehmen zu können, die vorrangig unterhaltspflichtig ist. Wie ausgeprägt diese Mitwirkungspflicht ist, musste im folgenden Fall das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) bewerten.

Diese Frage beschäftigte das OVG: Eine Frau beantragte Leistungen nach dem UVG für ihre Zwillinge. Der Vater der Kinder sei ihr nach eigener Angabe unbekannt. Auf nähere Nachfrage erklärte sie, sie habe am 13.02.2013 in einem Brauhaus einen Mann kennenlernt, von dem sie nur sagen könne, er sei ein Südländer. Mit diesem habe sie einen kurzen One-Night-Stand gehabt und am 25.02.2018 festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie wollte sich im Brauhaus nach dem Mann erkundigen, um Näheres über ihn zu erfahren, setzte dieses Vorhaben allerdings nicht die Tat um – auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens.

Generell gilt, dass Leistungen nach dem UVG nur Personen gewährt werden, die das ihnen Mögliche und Zumutbare unternehmen, die Person des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. Natürlich ist dabei wie so oft einzelfallbezogen zu prüfen, was das bedeutet. Hier hat das OVG in seiner Entscheidung darauf erkannt, dass die Frau nicht im gebotenen Maße dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Dazu hätte sie nach Kenntnis ihrer Schwangerschaft zumindest zu dem Brauhaus fahren müssen, um sich darum zu bemühen, den Namen des Mannes zu erfahren, mit dem sie Geschlechtsverkehr hatte. Nichts in dieser Hinsicht unternommen und den Dingen ihren Lauf gelassen zu haben, sei nicht zu akzeptieren. Das Versäumnis kann nun nicht mehr nachgeholt werden, der Vater bleibt unbekannt. Dass der Staat auf den Kosten dieser Säumnis sitzen bleibt, indem er Leistungen erbringt und den Vater nicht in Regress nehmen kann, ist unter diesen Umständen nicht hinzunehmen.

Hinweis: Wer Leistungen nach dem UVG in Anspruch nehmen will, tut gut daran, sich darum zu bemühen, dass der Staat als Leistender in der Lage ist, sich sein Geld vom Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. Denn wie der Name es schon sagt: Ein Vorschuss soll im Idealfall auch nur ein solcher bleiben.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2018 – 7 A 10300/18

Thema: Familienrecht

Racial Profiling: Die anlasslose Polizeikontrolle Dunkelhäutiger im Regionalzug ist diskriminierend

Die Kontrolle dunkelhäutiger Personen ohne weiteren Anlass ist rechtswidrig.

Drei Beamte der Bundespolizei stiegen in einen Zug und forderten von einer dunkelhäutigen Familie mit deutscher Staatsbürgerschaft, ihre Ausweise vorzuzeigen. Die Betroffenen übergaben ihre beiden deutschen Personalausweise, die Polizeibeamten glichen die Daten telefonisch ab und stiegen nach Rückgabe der Ausweise an der nächsten Haltestelle wieder aus dem Zug. Weitere Kontrollen hatte es zuvor nicht gegeben. Das wollte sich die Familie nicht gefallen lassen. Sie hielt die Maßnahme für rechtswidrig und klagte vor dem Verwaltungsgericht.

Dieses gab der Klage statt, da es sich um einen Regionalzug gehandelt hatte und dieser nicht zur unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik genutzt werden konnte. Grundsätzlich ist natürlich eine Polizeikontrolle auch in einem Regionalzug zulässig – in diesem speziellen Fall jedoch nicht. Denn die Hautfarbe der Familie war ein augenscheinlich ausschlaggebendes Kriterium für die Kontrolle, welche die Familie somit diskriminierte.

Hinweis: Auch der telefonisch durchgeführte Abgleich der Personalien war entsprechend rechtswidrig.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2016 – 7 A 11108/14.OVG

Thema: Sonstiges