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Schlagwort: Persönlichkeitsrecht

Vorige Einwilligung nötig: Auch die Bitte um eine positive Kundenbewertung bei Rechnungszusendung per E-Mail ist rechtswidrig

Dass Gewerbetreibende immer darauf achten müssen, dass Kunden in Werbung per E-Mail zustimmen müssen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich.

Ein Mann hatte bei Amazon ein Ultraschallgerät gekauft. Später erhielt er vom Unternehmen eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Rechnung der E-Mail anhängt sei. Ebenso wurde er gebeten, im Fall der Zufriedenheit eine Fünf-Sterne-Beurteilung abzugeben. Der Mann sah das aber als eine unerlaubte Zusendung von Werbung an und fühlte sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er forderte die künftige Unterlassung – und das zu Recht.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie ist die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung zulässig. Und das gilt laut BGH eben auch für eine Kundenzufriedenheitsbefragung.

Hinweis: E-Mails dürfen Verbraucher fast ausschließlich nur noch erhalten, wenn sie dazu zuvor eingewilligt haben. Selbst eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail fällt unter den Begriff der Werbung und kann verboten sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 225/17

Thema: Sonstiges

Personenstandsrecht: Das Recht eines Witwers auf Änderungen im Sterberegister ist stark begrenzt

Im Sterberegister wird neben dem Namen des Verstorbenen unter anderem auch dessen Geburtsort notiert. Was passiert, wenn hierzu Unstimmigkeiten auftauchen, und ob der Ehegatte eine entsprechende Korrektur verlangen kann, hatte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Die 1935 in Falkenberg geborene Frau verstarb 2015. Bei ihrer Geburt gehörte das niederschlesische Falkenberg zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs. Heute liegt der Ort in Polen und heißt Sokolec. Letztlich wurde daraufhin ins Sterberegister als Geburtsort „Falkenberg (Sokolec), Niederschlesien“ eingetragen. Gegen diesen Eintrag legte der Witwer Beschwerde mit dem Ziel ein, den in Klammern gesetzten Zusatz „Sokolec“ streichen zu lassen.

Der BGH wies die Beschwerde des Witwers jedoch mit der Begründung zurück, dass der Mann überhaupt keine Beschwerdeberechtigung hat. Das eigene Recht des Witwers ist durch die zusätzliche Eintragung des heutigen polnischen Ortsnamens nicht betroffen, betroffen war lediglich ein Recht der verstorbenen Frau. Hat der Mann seine Frau beerbt, bleibt dies ohne Auswirkung auf diese Rechtsfrage. Denn hier geht es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau in höchstpersönlicher Form – und das ist unvererblich. Einen allgemeinen Grundrechtsschutz kann der Mann hier auch nicht geltend machen, da dieser (Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz) nur für Lebende besteht. Auch das Recht des Mannes auf ungestörtes Andenken der Verstorbenen wurde nicht verletzt, da dies eine Verunglimpfung voraussetze, die ersichtlich durch den Hinweis auf die polnische Ortsbezeichnung heutzutage nicht vorliegt.

Hinweis: Immer wieder gibt es Unsicherheiten, wenn Registereintragungen zu erfolgen haben, bei denen der Geburtsort zu notieren ist und dieser zum Geburtszeitpunkt anders lautete als zum Zeitpunkt der Eintragung oder der Ort damals gar einem anderen Land zugeordnet war. Dem Rechtssuchenden ist zu raten, sich sogleich kundigen Rat einzuholen, weil – wie zu sehen – später eventuell keine Korrekturmöglichkeit mehr besteht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 414/16

Thema: Familienrecht

Der Fall Grönemeyer: Die Berichterstattung über den Sänger wurde als rechtswidrig untersagt

Sorgfältiges Recherchieren sollte für Journalisten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt dieser Fall.

Es ging um eine Berichterstattung dreier Zeitungsverlage, die über Herbert Grönemeyer, einen der erfolgreichsten deutschen Sänger, etwas Falsches berichtet hatten. Zwischen dem Sänger und Fotografen war es zu einer Auseinandersetzung auf dem Flughafen Köln/Bonn gekommen. Nun wurde es den Verlagen verboten, zu behaupten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen und auf dessen Kamera eingeschlagen hätte. Auch wurde untersagt, zu verbreiten, der Sänger habe dem einen Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen und den anderen gewürgt. Teilweise sind die Berichte sogar richtigzustellen. Es gab eine Beweisaufnahme, nach dessen Ergebnis die untersagten Aussagen sich als unwahr herausgestellt hatten. Durch die Aussagen wurde der Sänger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitschriftenverlage dürfen nicht mehr über den Vorfall am Flughafen Köln/Bonn berichten.

Hinweis: Eine unwahre Berichterstattung ist verboten und verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht. Kommt das dennoch vor, sollten Betroffene auch nicht davor zurückschrecken, ihre Rechte einzufordern und durchzusetzen.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 05.07.2017 – 28 O 177/15, 28 O 178/15 und 28 O 225/15
Sonstiges

Unterlassungsanspruch: Nach Ende der Beziehung kann die Löschung intimer Bilder verlangt werden

Während der guten Zeiten einer Beziehung ist es nicht ungewöhnlich, dass auch intime Fotos entstehen. Aber was passiert, wenn die Beziehung endet? Kann dann die Löschung solcher Bilder verlangt werden?

Mit diesem Problem hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Pikant an dem zugrundeliegenden Fall war, dass die unbekleidet fotografierte Frau verheiratet war und sich auf eine Affäre mit einem Fotografen eingelassen hatte. Der machte unter anderem geltend, dass er als Fotograf Künstler sei, und berief sich daher auf die Berufsfreiheit.

Das Gericht setzte sich gründlich mit allen in Betracht kommenden rechtlichen Argumenten auseinander und kam zu einem einleuchtenden Ergebnis: Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilder gefertigt wurden, habe eine Übereinkunft zwischen den beiden bestanden. Es sei zu ermitteln, worin diese bestanden habe, das heißt, in welchem Umfang die Frau in die Verwertung der Bilder eingewilligt habe. Sei diese Einwilligung als auf die Dauer der Beziehung beschränkt anzusehen, seien die Bilder nach der Beendigung der Beziehung zu löschen, wenn andernfalls das Persönlichkeitsrecht der Fotografierten verletzt werde.

In diesem Sinne musste der Fotograf die Bilder löschen, die er von der Frau in unbekleidetem Zustand gemacht hatte. Fotos in bekleidetem Zustand waren dagegen nicht betroffen.

Hinweis: In Zeiten starker Aktivitäten in den sozialen Medien stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang welche geposteten Bilder hingenommen werden müssen. Die Grenze ist eher hoch angesiedelt. Wer sich in welcher Situation auch immer ablichten lässt, muss damit rechnen, dass die Bilder auch gezeigt werden. Die Grenze ist bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen – und bei Nacktbildern ist diese überschritten.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14
Thema: Familienrecht

Nacktfotomontagen : Empfindliche Schmerzensgeldforderungen bei Veröffentlichungen im Internet

Deutlich abschreckende Wirkung sollte dieses Urteil für Personen haben, die ohne Erlaubnis Bilder anderer im Internet veröffentlichen.

Ein Mann kam auf eine merkwürdige Idee: Er erstellte Fotomontagen von seiner Schwägerin und veröffentlichte diese im Internet. Dabei waren Kopf und Gesicht der Frau zu sehen. Den Kopf hatte er auf nackte Frauenkörper gesetzt. So entstand der Eindruck, als ob es von ihr Nacktfotos geben würde. Zudem enthielten die Fotomontagen den Namen der Frau und Angaben zur Heimatregion. Die Frau verdächtigte sogleich ihren Schwager – und eine Hausdurchsuchung bestätigte den Verdacht. Nun verklagte sie ihren Schwager wegen einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte ihn zur Zahlung von 15.000 EUR. Höhere Beträge dürften nach Ansicht des Gerichts nur dann zuerkannt werden, wenn das Opfer einer pornographischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigung erleiden musste, etwa durch Telefonanrufe oder Hausbesuche. Das war hier glücklicherweise nicht geschehen.

Hinweis: Ein gutes Urteil für alle Internetgeschädigten. Die Rechtsprechung gewährt den Betroffenen hohe Schmerzensgeldbeträge.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2015 – 13 U 25/15

Thema: Sonstiges

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