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Schlagwort: Persönlichkeitsverletzung

Universalsukzession: Vererbter Schmerzensgeldanspruch nach mehrmonatiger Krankenhausbehandlung durch Verkehrsunfall

Zu einem Nachlass gehören nicht nur Gegenstände oder Geld, sondern auch Forderungen. Auch diese gehen grundsätzlich im Erbfall auf die Erben über. Bei Forderungen auf Schmerzensgeld kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, so wie im folgenden Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG).

Ein Mann hatte seine Schwiegermutter und einen 93-jährigen Bekannten mit dem Auto abgeholt. Er wurde bei der Fahrt ohnmächtig und prallte gegen einen Baum. Der 93-jährige Mann erlitt zahlreiche Verletzungen, musste mehrfach operiert werden und verstarb schließlich nach einiger Zeit in der Kurzzeitpflege. Seine Erben forderten nun vom Fahrer (und Halter) des Fahrzeugs und seiner Versicherung Schmerzensgeld von 90.000 EUR.

Das LG stellte zunächst klar, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld im Wege der Universalsukzession auf seine Erben übergeht, die dann zu einer gemeinschaftlichen Geltendmachung von Nachlassforderungen berechtigt sind. In diesem Fall sprachen sie dann dem 93-jährigen Mann und damit seinen Erben ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR zu, da den nicht angeschnallten Mann ein Mitverschulden traf.

Hinweis: Nicht jeder Schmerzensgeldanspruch kann vererbt werden. Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehen Erben beispielsweise nicht zu, da die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in diesen Fällen nur beim Verstorbenen erreicht werden kann. Auch in Konstellationen, in denen der Tod unmittelbar nach dem Unfall eintrat, wurde in der Vergangenheit ein Schmerzensgeldanspruch von der Rechtsprechung abgelehnt, da das Opfer nicht (mehr) gelitten habe.

Quelle: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.07.2019 – 2-24 O 246/16

Thema: Erbrecht

Berechtigte Entschädigungsansprüche: Das Fingieren von Kündigungsgründen kommt Arbeitgebern teuer zu stehen

Neben Mobbing greift auch das sogenannte Bossing – Mobbing durch Vorgesetzte – am Arbeitsplatz immer weiter um sich. Wenn aber Arbeitgeber bewusst versuchen, Mitarbeiter mit unlauteren Methoden loszuwerden, kann dies laut Urteil des Arbeitsgerichts Gießen (ArbG) richtig teuer werden.

Das Arbeitsverhältnis mit einer ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden war beendet. Nun klagte sie aber noch gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater. Ein Detektiv war von der Arbeitgeberin als Lockspitzel eingeschleust worden, um die Betriebsratsmitglieder in Verruf zu bringen und Kündigungsgründe zu provozieren. Der Detektiv bestätigte dann auch tatsächlich den Vorwurf, dass der Arbeitnehmerin ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben werden sollte, um ihre fristlose Kündigung durchzubekommen. Dazu habe auch gehört, dass die Betriebsratsvorsitzende von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Die Arbeitgeberin war auf Rat ihres Rechtsberaters so vorgegangen.

Schließlich kam es, wie es kommen musste: Sowohl die Arbeitgeberin als auch deren Rechtsberater wurden von den Richtern des ArbG zur Zahlung von insgesamt 20.000 EUR wegen einer erheblichen Persönlichkeitsverletzung verurteilt.

Hinweis: Wenn Arbeitgeber einen Detektiv als Lockspitzel in ihr Unternehmen einschleusen, um ein Betriebsratsmitglied loszuwerden, kann das nicht nur zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten. Auch die Möglichkeit, ein Bußgeld zu kassieren oder gar wegen einer Straftat belangt zu werden, sind hierbei nicht augeschlossen.

Quelle: ArbG Gießen, Urt. v. 10.05.2019 – 3 Ca 433/17

Thema: Arbeitsrecht