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Schlagwort: Pflegeleistung

Pflegeklausel: Erbvertrag als Absicherung der Pflege im Alter

In Erbverträgen können verschiedene erbrechtliche Angelegenheiten geregelt werden, die dann für die beteiligten Parteien bindend sind. Eine häufige Form ist der Erbvertrag mit Pflegeklausel. In einem solchen Vertrag verpflichtet sich der Erblasser dazu, eine bestimmte Person – häufig ein Kind des Erblassers – als Erben einzusetzen, wofür diese Person im Gegenzug den Erblasser im Alter pflegt. Dies hat den Vorteil, dass der Erbe sich seinen Erbteil sichert und der Erblasser seine Pflege verbindlich geregelt hat.

Da sich Umstände jedoch ändern können, kann die Bindungswirkung des Erbvertrags auch ein Nachteil sein. Empfehlenswert ist es daher, Kündigungsmöglichkeiten in den Erbvertrag aufzunehmen. Der Vertrag kann aber auch anderweitig beendet werden. Wird die Pflegeleistung nicht wie vereinbart erbracht, kann der Erblasser unter Umständen von dem Vertrag zurücktreten. Andererseits kann der Pflegende auch den Erbvertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls bereits erbrachte Pflegeleistungen zurückfordern. Dem Erblasser steht es dann frei, sein Erbe neu zu regeln.

Entscheidend ist dabei, ob eine Pflege durch die persönliche Leistung einer bestimmten Person oder die Kostentragung der Pflege vereinbart wird.

Besondere Probleme ergeben sich, wenn der Erblasser nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann und in ein Pflegeheim kommt. Dann wird die Erbringung der höchstpersönlichen Pflegeleistung für den Pflegenden unmöglich, was einen Rücktrittsgrund darstellt. Dies ist jedoch häufig mit Beweisschwierigkeiten verbunden, da nachgewiesen werden muss, dass nur medizinisch geschultes Fachpersonal die Pflege erbringen kann.

Thema: Erbrecht

Vermögenserhalt oder -mehrung: Ein Kind kann für die jahrelange Pflege der Eltern Ersatz von seinen Geschwistern verlangen

Häufig werden Erblasser von Angehörigen teilweise über einen längeren Zeitraum gepflegt. Wenn der Erblasser dies jedoch nicht ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung honoriert, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Angehörigen für die Pflegeleistung einen Ausgleich aus dem Erbe verlangen können.

Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Einer der Söhne pflegte seine Eltern rund zehn Jahre lang und wollte dafür nach dem Tod der länger lebenden Mutter einen Ausgleich von seinen Geschwistern bzw. deren Kinder erhalten.

Das Gericht entschied, dass ihm dafür durchaus ein Ausgleich von 40.000 EUR zusteht. Laut der gesetzlichen Regelung kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen. Das Gericht stellte klar, dass die Pflegeleistung in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen muss, was von anderen Erben erbracht worden ist – also nicht lediglich das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete umfassen darf. Die Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens kann vor allem darin liegen, dass sich der Erblasser Ausgaben für eine professionelle Pflege oder für eine Heimunterbringung erspart hat.

Hinweis: Erbringt einer der Erben mehr als nur obligatorische Leistungen, kann er einen Ausgleich von den Miterben verlangen. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Gesamtschau zu erfolgen hat, bei der die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen sind, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Daneben sind einerseits der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, andererseits auch die Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie ggf. die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den pflegenden Abkömmling miteinzuberechnen. Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen. 
  
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 22.11.2016 – 3 U 25/16

Thema: Erbrecht