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Schlagwort: Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend machen

Gemeinschaftliches Testament: Keine Schenkungsteuer bei nicht geltend gemachtem Pflichtteilsanspruch

Wird in einem gemeinschaftlichen Testament unter Eheleuten vereinbart, dass sie sich zunächst gegenseitig beerben und erst nach ihrem Tod ihr Kind erbt, kann das Kind nach dem Tod des ersten Ehegatten dennoch seinen Pflichtteil verlangen. Häufig verzichtet es jedoch vorerst darauf, damit das Erbe zusammenbleibt, und erbt schließlich nach dem Tod des zweiten Elternteils das gesamte Vermögen. Dabei stellt sich die Frage, wie sich dies steuerlich auswirkt.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und seine Tochter als Schlusserbin eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters verpflichtete sich die Tochter in einem notariell beurkundeten Vertrag zur zinslosen Stundung ihres Pflichtteilsanspruchs gegenüber ihrer Mutter bis zu deren Tod. Das Finanzamt sah darin eine sogenannte freigebige Zuwendung und setzte dafür Schenkungsteuer fest.

Das Gericht sah dagegen keine freigebige Zuwendung darin, dass die Tochter keine Zinsen verlangt hatte. Es wies darauf hin, dass die Erbschaftsteuer für den Pflichtteil nur entstehe, wenn dieser Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird – und nicht schon mit dem Erbfall.

Hinweis: Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist somit steuerfrei. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Pflichtteil zunächst geltend gemacht, dann aber unverzinslich gestundet wird, oder wenn auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegen eine Abfindung oder monatliche Zahlung verzichtet wird. Um in solchen Fällen Steuervorteile optimal auszunutzen, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: BFH, Urt. v. 31.03.2010 – II R 22/09

Thema: Erbrecht