Verjährter Pflichtteilsergänzungsanspruch: Auch eine postmortale Vaterschaftsfeststellung ändert an der gesetzlichen Verjährungsfrist nichts
Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, haben Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich einen Ergänzungsanspruch, so dass der Pflichtteil nicht auf diesem Weg umgangen werden kann. Dabei ist jedoch die kurze Verjährungsfrist unbedingt zu beachten. Das beweist der folgende Fall, den erst der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig entscheiden konnte.
Eine Frau hatte aus ihrer ersten Ehe einen Sohn. Nach der Scheidung heiratete sie den Erblasser, der seinerseits bereits zwei Kinder aus erster Ehe hatte, denen er bereits zu Lebzeiten mehrere Grundstücke schenkte. Auch diese zweite Ehe wurde geschieden, und der Erblasser verstarb 2007. Der Sohn konnte dann jedoch in einem Vaterschaftsverfahren im Jahr 2015 feststellen, dass sein leiblicher Vater nicht der erste Ehemann der Mutter, sondern der Erblasser war. Daraufhin verlangte er von seinen Halbgeschwistern seinen Pflichtteil. Diese lehnten jedoch ab, da sie die Ansprüche für verjährt hielten.
Der BGH gab ihnen Recht. Es stellte klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an verjährt – unabhängig von der Kenntnis des Erben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Sohn erst durch die Vaterschaftsfeststellung aus dem Jahr 2015 von seiner Erbenstellung erfuhr, da die gesetzliche Regelung eindeutig nur auf den Erbfall abstellt und eng auszulegen ist. Somit war der Anspruch 2010 drei Jahre nach dem Tod des Erblassers verjährt – und damit lange vor Klageerhebung im Jahr 2015.
Hinweis: Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten und der Erbe von seinem Recht Kenntnis erlangt hat. Abweichend davon beginnt die Verjährungsfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch sofort mit dem Tod des Erblassers – unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte davon weiß oder nicht.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17
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