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Schlagwort: Pflichtteilsansprüche

Ersatzerbeneinsetzung: Vorsicht vor einer voreiligen Erbschaftsausschlagung

Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er diese ausschlagen. Besondere Bedeutung hat diese Ausschlagung für den pflichtteilsberechtigten Erben. Dieser muss prüfen, ob er durch die Ausschlagung der Erbschaft wertmäßig bessergestellt ist und ob die Voraussetzungen für eine Ausschlagung gegeben sind, ohne dass er dadurch seinen Pflichtteil verliert.

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Notarielles Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigten steht Berichtigung zu, wenn dem Notar eigene Recherchen verwehrt wurden

Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses soll dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich einen umfassenden Überblick über seine Pflichtteilsansprüche zu verschaffen. Welche Möglichkeiten der Pflichtteilsberechtigte hat, wenn das erstellte Nachlassverzeichnis offenbar unvollständig ist, stellt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) dar.

Das notarielle Nachlassverzeichnis soll gegenüber dem privaten Verzeichnis, das Erben zu erstellen haben, eine größere Gewähr dafür bieten, dass die durch den Notar ermittelten Angaben zutreffend sind. Die Erben sind hierbei zur Kooperation verpflichtet. Der Notar darf sich hierbei nicht nur auf die Angaben der Auskunftspflichtigen verlassen, er muss vielmehr auch eigene Ermittlungen anstellen. Im konkreten Fall hatte die Auskunftsverpflichtete allerdings eine Mitwirkung bezüglich eines ausländischen Bankguthabens verweigert und sich im Auskunftsverfahren vor Gericht darauf berufen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nachgekommen sei. Sie sei nach Erstellung des Verzeichnisses nicht zu einer Berichtigung verpflichtet.

Der BGH hob hervor, dass der Pflichtteilsberechtigte nach Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses keinen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung geltend machen kann. Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft einen Antrag zu stellen, dass die Erben an Eides statt die Richtigkeit ihrer Auskunft erklären. Von diesem Grundsatz sind wenige Ausnahmen anerkannt, beispielsweise kann ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung bestehen, wenn in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit an Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, Angaben zu Schenkungen fehlen oder der Notar nur die Auskünfte der Erben wiedergibt, ohne selbst Ermittlungen angestellt zu haben. Und ein solcher vergleichbarer Fall lag auch nach Ansicht des BGH hier vor, weil die Erben eine mögliche Mitwirkungshandlung zur Ermittlung eines ausländischen Bankguthabens unterlassen haben, indem sie einen Kontendatenabruf des Notars bezüglich eines Bankkontos der Erblasserin in Österreich nicht ermöglicht haben. In diesem Fall konnte der Pflichtteilsberechtigte wirksam die Berichtigung bzw. Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses beantragen.

Hinweis: Um Informationen über den Umfang des Pflichtteils zu erhalten, ist die Berichtigung bzw. Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses wesentlich wirkungsvoller als die eidesstattliche Erklärung der Auskunftsverpflichteten. Die eidesstattliche Erklärung, auch wenn sie im Fall nicht wahrheitsgemäßer Angaben strafbar sein kann, ist lediglich eine Bekräftigung der bereits erteilten (unvollständigen bzw. falschen) Auskunft. Über die Berichtigung bzw. Ergänzung des Nachlassverzeichnisses erhält der Pflichtteilsberechtigte hingegen sicher die Informationen, die er zur Ermittlung der Höhe seiner Ansprüche zwingend benötigt.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.05.2020 – IV ZR 193/19Erbrecht

Thema: Erbrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Notarielles Nachlassverzeichnis kann auch bei behaupteter Überschuldung verlangt werden

Um Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können, muss der Berechtigte den Wert des Nachlasses kennen. Daher steht ihm gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu, der auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses umfasst.


Er muss sich dabei nicht auf ein durch den Erben selbsterstelltes Nachlassverzeichnis verlassen, sondern kann fordern, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der Erbe kann dies nur verweigern, wenn eine solche Forderung rechtsmissbräuchlich wäre.

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Mannes verlangte der Sohn des Ehepaars seinen Pflichtteil und Auskunft über den Wert des Nachlasses. Die Ehefrau des Erblassers übersandte ihm ein von ihr erstelltes Nachlassverzeichnis mit Belegen, das ihr Sohn jedoch für lückenhaft hielt. Er forderte daraufhin ein notarielles Verzeichnis und bot an, die Kosten dafür zu tragen. Dies verweigerte seine Mutter jedoch mit der Begründung, dass der Nachlass überschuldet und die Forderung eines weiteren Nachlassverzeichnisses rechtsmissbräuchlich sei.

Das Gericht entschied, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn neben dem privatschriftlichen auch ein notarielles Verzeichnis gefordert wird. Der Erbe kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar verweigern, wenn im Nachlass nicht genügend Geld vorhanden ist, um die Notarkosten zu decken. Diese Dürftigkeitseinrede darf der Erbe jedoch nicht vorbringen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis selbst zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

Hinweis: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein wichtiges Recht, das nur in Ausnahmefällen verwehrt werden darf – zum Beispiel in denen Rechtsmissbrauch oder Schikane vorliegt. Die Dürftigkeitseinrede kann der Betroffene zudem aushebeln, indem er die Notarkosten übernimmt. Ist also zu erwarten, dass durch die Beteiligung eines Notars bislang unbekannte Vermögenswerte im Nachlass auftauchen, kann es lohnenswert sein, die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses zu übernehmen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 01.06.2017 – 23 U 3956/16

Thema: Erbrecht