Gelegentlich schaffen es auch Streitigkeiten über Geschäftswerte bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Die dort entschiedene Frage spielt in der Praxis eine beachtliche Rolle, weil bislang Uneinigkeit darüber bestanden hat, auf welcher Grundlage die Kosten für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags zu bemessen sind.
Dass Erben einer geschiedenen Witwe weiterhin Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendbarkeit dieser Regelung war beim Oberlandesgericht Celle (OLG) im Zusammenhang mit einem Ehevertrag zu prüfen. In dem Ehevertrag hatten nämlich die Ehefrau und der – nun verstorbene – Ehemann nicht nur den Unterhaltsanspruch recht eigenwillig geregelt, sondern auch gegenseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.
Letztwillige Verfügungen von Todes wegen können zur Sicherheit in eine besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Sobald diese in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird, gilt ein notarielles oder handschriftliches Testament als widerrufen. Für Erbverträge gilt die Besonderheit, dass diese nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung genommen und zurückgegeben werden können, wenn diese Urkunde ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält.
Gerade bei sogenannten Patchworkfamilien stellen sich bei der Regelung der Erbfolge zahlreiche Probleme, da als Erben der aktuelle sowie der vormalige Partner und einseitige, gemeinsame sowie Stiefkinder in Frage kommen.
Zum einen stellt sich die Frage, ob das Vermögen der aktuellen Partner getrennt bleiben oder zusammenfallen soll. Dabei ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen – je nachdem, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Stiefkinder haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Erbanspruch. Will man diese nach dem Tod bedenken, sollte darüber nachgedacht werden, ob sie durch ein Testament als Erben eingesetzt werden oder ob ihnen ein Vermächtnis zuteilwerden soll. Sollen hingegen jeweils nur die eigenen Kinder erben, ist darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte am Erbe seines Ehepartners pflichtteilsberechtigt ist und dieser Pflichtteilsanspruch – soweit er nicht verjährt ist – nach seinem Tod auf dessen leibliche Kinder übergeht. Über diesen Umweg können Stiefkinder also Erben der Stiefeltern werden, wenn die Ehegatten nicht einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren oder eine Vor- und Nacherbfolgeregelung treffen.
Hinweis: In solchen Fällen ist es zunächst sehr wichtig, rechtzeitig zu überlegen, welche Folgen genau gewollt sind. Die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Pflichtteilsverzicht, ein Herausgabevermächtnis oder die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bieten jeweils unterschiedliche Vorteile, aber auch Probleme, die man im Rahmen einer fachkundigen Beratung abwägen sollte.