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Schlagwort: PKW

Verhältnismäßig: Abschleppen eines Privat-Pkw von einem Taxistand ist rechtmäßig

Die Funktion von Taxiständen wird in vollem Umfang nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden.

An einem Samstag stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug im Bereich eines Taxistands ab. Eine Mitarbeiterin des städtischen Ordnungsamts entdeckte am Nachmittag, dass das Fahrzeug auf dem Taxistand verbotswidrig abgestellt worden war, und beauftragte einen Abschleppwagen, der das Fahrzeug kurz daraufhin abschleppte. Der Betroffene wehrte sich nun gegen diese Maßnahme und die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren. Als er sein Fahrzeug abgestellt hatte, habe sich schließlich weder ein Taxi noch ein anderes Fahrzeug an dem Taxistand befunden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf war das Abschleppen des Fahrzeugs jedoch völlig rechtmäßig. Das Privatauto stand in einem Bereich des Taxihaltestands, und nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften dürfen dort nur betriebsbereite Taxen stehen. Die aufgestellte Beschilderung war hierzu eindeutig und unmissverständlich. Das deutliche Verbot gilt entgegen der Auffassung des Betroffenen völlig unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Parkens Taxen abgestellt sind oder nicht. Das Abschleppen des Fahrzeugs war auch deshalb verhältnismäßig, da die Behörde nicht verpflichtet ist, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des Fahrzeugs anzustellen, um ihn aufzufordern, sein Auto zu entfernen.

Hinweis: Ein an einem Taxistand verbotswidrig abgestellter Pkw kann jederzeit kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das Abschleppen kann sich nur dann als unter Umständen unverhältnismäßig darstellen, wenn sich im Fahrzeug ein Hinweis darauf befindet, wo sich der Fahrzeugführer aufhält oder wie er telefonisch zu erreichen ist.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2013 – 14 K 3550/13

Thema: Verkehrsrecht

Abstandsverstöße

Abstandsverstöße

Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist in § 4 StVO geregelt, leider aber nur unvollkommen. Lediglich für LKW und Omnibusse finden sich konkrete Vorgaben, nämlich in § 4 Abs. 3 StVO:

Wer einen „Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten“.

Ansonsten muss der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 StVO „in der Regel so hoch sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird“.

Da dies immer noch eine sehr ungenügende Definition ist, ist auf den Bußgeldkatalog zurückzugreifen, der für den einzuhaltenden Abstand den „halben Tachowert“ vorgibt und Unterschreitungen mit Geldbußen belegt. Eine Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn keine Besonderheiten auftreten. Wenn beispielsweise vor dem Betroffenen Autos einscheren und diese plötzlich abbremsen, Staus auftreten oder andere Besonderheiten vorliegen, ist die Abstandsunterschreitung nicht zu ahnden.

Eine Auswertung des entsprechenden Videofilms ist daher für die Frage eines Verstoßes unerlässlich.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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