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Schlagwort: Probezeit

Beweislose Behauptung: Wer als Arbeitsgeber Leistungsverweigerung im Homeoffice beklagt, muss dies belegen können

Seit der Corona-Pandemie ist das Thema Homeoffice in aller Munde. Doch was passiert, wenn das Homeoffice zu spürbarem Leistungsabfall führt, so wie es viele Arbeitgeber bereits befürchtet hatten? Im Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) ist die Sache klar: Eine Behauptung muss nach wie vor zuerst bewiesen werden, bevor auf deren Basis Konsequenzen folgen.

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Unternehmerisches Risiko: Arbeitgeber kann im Kündigungsfall keine Vermittlungsprovisionen auf Arbeitnehmer abwälzen

Häufig werden Arbeitnehmer erst durch einen Personalvermittler gefunden. Doch muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die gezahlte Provision für die Vermittlung ersetzen, wenn er kurz nach Abschluss des Arbeitsvertrags kündigt? Die Antwort auf diese Frage kann das Bundesarbeitsgericht (BAG) geben.

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Absehen eines Fahrverbots: Darlegung und Begründung einer vorliegenden außergewöhnlichen Härte sind unabdingbar

Die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat kann für einige Arbeitnehmer schwere berufliche Folgen haben. In solchen Fällen kann daher vom Fahrverbot abgesehen werden, sofern Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Dass hierfür aber mehr vonnöten ist als eine kritiklose Hinnahme des klägerseitigen Einwands eines drohenden Arbeitsplatzverlusts, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

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Grenz(wert)fälle: Das Alkoholverbot für Fahranfänger ist nicht so „absolut“, wie es sich nennt

Wie absolut das sogenannte absolute Alkoholverbot für Fahranfänger in der Realität bemessen werden kann, musste das Kammergericht Berlin (KG) vor kurzem erneut bewerten.

Ein 20 Jahre alter Fahrzeugführer, der sich noch in der Probezeit befand, geriet in eine Polizeikontrolle. Auf die Frage, ob er Alkohol konsumiert habe, antwortete er, dass er in der Nacht zuvor Alkohol getrunken habe. Daraufhin erfolgte ein Atemalkoholtest, der einen Wert von 0,05 mg/l ergab. Der Betroffene wurde wegen des Verstoßes gegen das allgemein geltende Alkoholverbot für Fahranfänger zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Das KG hat den Betroffenen auf dessen Beschwerde hin jedoch freigesprochen. Denn wo die pure Wortinterpretation Recht zu haben scheint, widerspricht die Wissenschaft und auch das Gericht. Denn dieses nimmt aufgrund entsprechender Expertenmeinungen ein Einsetzen der alkoholischen Wirkung im menschlichen Organismus erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l an. Die hatte der Betroffene mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l aber nicht erreicht.

In seiner Begründung bezieht sich der Senat zudem darauf, dass nach derzeitigem Stand der Wissenschaft Grenzwerte von 0,0 ‰ bzw. 0,0 mg/l, die das Einhalten des „absoluten“ Alkoholverbots belegen würden, nicht bestimmbar sind. Aus diesem Grund hatte die Alkoholkommission zum Alkoholverbot für Fahranfänger einst auch die tatsächlich messbaren Grenzwerte von 0,2 ‰ bzw. 0,1 mg/l empfohlen. Letztendlich folgt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung damit der wissenschaftlichen Ansicht, dass eine Alkoholwirkung unterhalb von 0,2 ‰ bzw. 0,1 mg/l sowohl aus messtechnischen als auch aus medizinischen Gründen grundsätzlich ausscheidet.

Hinweis: Vorsicht – ab welchem Grenzwert eine Alkoholwirkung festzustellen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt! Wie das KG haben auch das Amtsgericht (AG) Langenfeld und das AG Biberbach entschieden. Demgegenüber hat das AG Herne einen Betroffenen freigesprochen, bei dem ein Atemalkoholwert von 0,13 mg/l festgestellt wurde. Diese Entscheidung beruht allerdings auf Angaben eines von dem Gericht angehörten Sachverständigen, der den Grenzwert für das Einsetzen der alkoholischen Wirkung erst bei 0,26 ‰ annahm.

Quelle: KG, Beschl. v. 15.02.2016 – 3 Ws (B) 538/15 – 122 Ss 142/15 
Thema: Verkehrsrecht

Ungewöhnlicher Umstand: Einwurf einer Kündigung an einem Sonntag

Ausgerechnet eine Rechtsanwaltskanzlei hat als Arbeitgeberin vergeblich versucht, eine Kündigung an einem Sonntag zuzustellen.

Die Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei befand sich noch in der Probezeit. Der letzte Tag der Probezeit fiel auf einen Sonntag. Die Kanzlei wollte sich von der Mitarbeiterin trennen und warf am Sonntag, den 30.11., das Kündigungsschreiben in den Briefkasten. Die Mitarbeiterin öffnet ihren Briefkasten aber erst am darauffolgenden Montag. Da die Probezeit an diesem Datum allerdings schon beendet war, war die Mitarbeiterin der Ansicht, dass sich die Kündigungsfrist nicht auf 14 Tage, sondern auf vier Wochen belaufen würde. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab ihr Recht. Denn das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen. Dazu muss unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Schreibens zu rechnen sein. Das Leeren von Briefkästen an Sonntagen gehört jedoch nicht zu diesen gewöhnlichen Umständen.

Hinweis: Ist der letzte Tag einer Kündigungsfrist ein Sonntag, sollte sich der Arbeitgeber also nicht auf eine fristgerechte Kenntnisnahme durch den Einwurf einer Kündigung in den Briefkasten verlassen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.10.2015 – 2 Sa 149/15
Thema: Arbeitsrecht

Alkohol und Drogen

Alkohol und Drogen

Für junge Kraftfahrer und Fahranfänger gilt seit dem 1. August 2007 ein Alkoholverbot:

Wenn in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht, erhält eine Geldbuße von 250,00 € und 1 Punkt in Flensburg. Wird die Tat während der Probezeit begangen, muss der Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahren verlängert.

Für alle Kraftfahrer kann Alkohol am Steuer mit 0,3 ‰ eine Straftat sein, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler (z.B. Fahren in Schlangenlinien) vorliegt und somit alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt wird.

Wenn keine Fahrunsicherheiten aufgetreten sind, liegt keine Straftat vor.

Wegen einer Ordnungswidrigkeit wird belangt, wer mit 0,5 ‰ bis 1,09 ‰ Alkohol im Blut oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis 0,54 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenkt. Bei Betäubungsmitteln reicht es aus, wenn Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen sind.

Der erstmalige Verstoß wird mit einer Geldbuße von 500,00 €, einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Bei „Alkoholmehrfachtätern“ sowie Fahrten unter Drogeneinfluss droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt). Um den Führerschein wieder zu erlangen, ist die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) erforderlich.

Vgl. zu diesem Komplex auch die Ausführungen unter „Trunkenheit im Verkehr“ als Unterpunkt zum „Verkehrsstrafrecht“.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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