Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob Lohn auch in Bitcoin oder Ethereum ausgezahlt werden darf. In dem Fall aus der Kryptobranche traf das Gericht eine klare Entscheidung. Allerdings gibt es auch hierbei Einschränkungen – selbst, wenn beide Vertragsseiten anderes vereinbart haben. Lesen Sie hier, warum.
Wenn ein Handelsvertreter nach jahrelanger Tätigkeit behauptet, eigentlich Arbeitnehmer gewesen zu sein, wird es schwer für ihn, die hierfür notwendigen Beweise zu erbringen. Wer sich erst nach jahrelanger Tätigkeit darüber Gedanken macht, ob er womöglich doch nicht selbständig tätig war, kann vom folglich (nicht) zuständigen Arbeitsgericht schnell die kalte Schulter gezeigt bekommen – wie im Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG).
Für Makler hat sich seit dem 01.06.2015 einiges geändert. Provisionen für vermittelte Mietwohnungen erhalten sie vom Mieter nur noch dann, wenn dieser sie beauftragt hat. Deshalb versucht der eine oder andere Makler, das für ihn ungemütliche Gesetz zu umgehen.
Ein Makler bekam Ärger mit einem Mieterverein und mit einer Wettbewerbszentrale. Beide verklagten ihn, da er von Wohnungssuchenden eine Besichtigungsgebühr zwischen 35 und 50 EUR verlangt hatte. Beauftragt worden war der Makler jedoch von den Vermietern. Darin sahen sowohl der Mieterverein als auch die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des sogenannten Bestellerprinzips und eine wettbewerbsrechtlich rechtswidrige Handlung. Schließlich wanderte die Angelegenheit vor Gericht, wo der Makler unterlag.
Für das Gericht war es unerheblich, ob der Wohnungsvermittler sich als Makler oder Dienstleister bezeichnet. Er hatte gegen das geltende Bestellerprinzip verstoßen. Das verbietet einem Wohnungsvermittler, von einem Mietinteressenten Geld für die Vermittlung oder die Besichtigungsmöglichkeit einer Wohnung zu verlangen, wenn der Makler bereits vom Vermieter beauftragt wurde.
Hinweis: Mieter, die in entsprechenden Fällen eine Gebühr für eine Wohnungsvermittlung oder eine Wohnungsbesichtigung an einen Makler bezahlt haben, können diese zurückverlangen.
Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2016 – 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh Thema: Mietrecht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.