Es gibt nicht nur das Corona-Virus, sondern selbstverständlich auch viele andere ansteckende Krankheiten. In aller Munde sind derzeit die „Affenpocken“. Zu einer Quarantäneanordnung, die gegen eine Kontaktperson eines damit Infizierten erging, sollte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) über einen Eilantrag befinden.
Dieser Fall ist Folge der Corona-Pandemie und der Verstöße gegen diesbezügliche Anordnungen. Dass eine mögliche Infektion Grund genug sein sollte, zu Hause zu bleiben, ist zwar nicht besonders neu. Interessant sind allerdings die Konsequenzen eines gegenteiligen Verhaltens – und die können auch Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, wie der Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG) zeigt.
Kinder und Jugendliche leiden aufgrund ihrer speziellen Lebenssituation besonders stark unter den Folgen der Coronapandemie. Und eine angeordnete Quarantäne macht ihnen das Ganze sicherlich noch schwerer. Ob dieser Umstand jedoch ein Anlass ist, Anspruch auf Schmerzensgeld zu erheben, musste das Landgericht Köln (LG) bewerten.
Selbst wenn ein Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, weil es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt, bleibt ihm gegenüber eine sitten- oder treuwidrige Kündigung untersagt. Für den beklagten Arbeitgeber mag eben jener Umstand, nur eine überschaubare Mitarbeiterzahl zu beschäftigen, eine Rolle gespielt haben – mit dem Arbeitsgericht Köln (ArbG) war aber hier zu Recht nichts zu machen.
Ein Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 in häuslicher Quarantäne. Über diesen Umstand informierte er auch pflichtgemäß seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Doch der Arbeitgeber zweifelte die Quarantäneanordnung an und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamts, die der Arbeitnehmer dort auch direkt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamts auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Dagegen klagte der Mitarbeiter – mit Erfolg.
Die Kündigung war in den Augen des ArbG sowohl sitten- als auch treuwidrig. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen. Dabei hatte sich der Arbeitnehmer lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten.
Hinweis: Befindet sich ein Arbeitnehmer in Quarantäne, darf der Arbeitgeber ihm nicht ohne weiteres kündigen.
Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20