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Schlagwort: Quelle: BGH

Formelhafte Argumente reichen nicht: Ohne individuelle Abwägung keine dauerhafte geschützte Unterbringung für 89-Jährige

Menschen in geschützten Abteilungen unterbringen zu lassen, ist eine Maßnahme, die nur auf Basis fallindividueller konkreter Anhaltspunkte erlassen werden darf. Und so musste im folgenden Fall wieder einmal der Bundesgerichtshof (BGH) seine schützenden Hände über eine Patientin halten, deren Unterbringung zwar naheliegend sei, für die diese Augenscheinlichkeit allein jedoch keinen Freiheitsentzug bedeuten dürfe.

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Abgelaufene Rechtsmittelbegründungsfrist: Zu laxer Umgang mit Fristenregelung verhindert Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Zur Zuverlässigkeit unseres Rechtssystems gehört auch die Fristenregelung, die an die Rechtsanwälte hohe Anforderungen stellt. Diese einzuhalten, gehört daher zu ihren obersten Pflichten, die sie auch nicht an Mitarbeiter delegieren und im Ernstfall mit Fehlern ihrerseits rechtfertigen können. Auch wenn sich der Anwalt in diesem Fall erhoffte, seine Angelegenheit wieder „in den vorherigen Stand“ einsetzen lassen zu können, erteilte ihm der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Argumentationsführung eine eindeutige Abfuhr.

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Kein „taggenaues“ Schmerzensgeld: Notwendige Gesamtbetrachtung des Einzelfalls lässt laut BGH kein vereinfachtes Rechenschema zu

„Leid“ ist schwer zu beziffern. Daher suchen Gerichte bei Schmerzensgeldklagen regelmäßig nach Rechenmodellen, die eine Festlegung von Ansprüchen objektiv vereinfachen. Im folgenden Fall versuchte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in der schematischen Konzentration auf die Anzahl der Krankenhaustage, um einen solchen objektiven Anspruch berechnen zu können. Dieses Mittel der Wahl konnte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht bestehen.

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Morsch und instabil: Aufwand für Baumfällung fällt unter Kosten der Gartenpflege nach der Betriebskostenverordnung

Haben Mieter ein Haus oder eine Wohnung mit Garten gemietet, ist im Regelfall die Gartenpflege auf sie übertragen worden. Ob jedoch auch die Kosten der Fällung eines morschen Baums vom Vermieter auf die Mieter umlagefähig ist, konnte im folgenden Fall erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Klärung finden.

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Ungehinderte Zufahrt blockiert: BGH fordert einzelfallbezogene Abwägung von Einfriedungsinteresse und Wegerechtsausübung

Das sogenannte Wegerecht birgt so einige Risiken im nachbarschaftlichen Miteinander. Dass ein diesbezüglicher Streit nicht einfach zu lösen ist, beweist die Tatsache, dass auch der folgende Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete. Das letzte Wort hatte dieser jedoch nur kurz, da sich die Vorinstanz wieder mit dem Thema befassen muss.

Hierbei ging es um zwei Grundstücke, die hintereinander lagen. Damit der Eigentümer des hinteren Grundstücks zur Straße kam, musste er einen gepflasterten Weg nutzen, der über das vordere Grundstück führte. Für ihn war eine sogenannte Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts auf dem vorderen Grundstück eingetragen. Nun kamen die Eigentümer des vorderen Grundstücks auf die Idee, auf dem Weg zwei jeweils einflügelige Tore von circa drei Metern Breite aufzustellen. Hierzu wurde der Eigentümer des hinteren Grundstücks aufgefordert, beide Tore nach dem jeweiligen Passieren zu schließen. Schließlich mussten die Gerichte entscheiden.

Der BGH wies daraufhin, dass in derartigen Fällen nur nach intensiver Abwägung beider Interessen eine endgültige Entscheidung getroffen werden könne – und zwar zwischen dem Einfriedungsinteresse des einen und dem Interesse des anderen an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts. Und da diese Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist, muss genau dafür die Vorinstanz sorgen. Es bleibt also abzuwarten, wer den Fall gewinnen wird.

Hinweis: Wenn Parteien sich unbedingt gerichtlich streiten wollen, ist das natürlich möglich. Eine einvernehmliche Regelung vor einem ausufernden Rechtsstreit – beispielsweise mithilfe eines Mediators oder eines Schiedsmanns – scheint gelegentlich jedoch der sinnvollere Weg zu sein. Auch dabei kann der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens helfen.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.04.2021 – V ZR 17/20

Anschein der Parteilichkeit: Notar verletzt Amtspflichten durch eine Beurkundung in Räumen der Gemeinde

Das Notariat ist ein Amt, dem jegliche Parteilichkeit fremd sein sollte. Im folgenden Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging, musste das, was so selbstverständlich klingt, noch einmal in aller Deutlichkeit klargemacht werden.

Ein Notar beurkundete in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 38 Vereinbarungen und Erklärungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen in Räumlichkeiten einer Gemeinde, bei denen diese jeweils selbst Vertragspartei war. Daher leitete die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren ein. Es verhängte gegen den Notar durch Disziplinarverfügung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Amtspflicht, jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt, eine Geldbuße von 2.500 EUR. Dagegen klagte der Notar – ohne Erfolg.

Ein Notar verstößt in den Augen des BGH gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, sobald er wiederholt Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. Durch ein solches Verhalten erweckt er aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters den Eindruck, den Interessen dieser Vertragspartei näher zu stehen als den Belangen der anderen Partei.

Hinweis: Ein Notar muss stets neutral sein. Gibt es daran Zweifel, sollte der Notar darauf angesprochen werden. Vieles lässt sich durch ein Gespräch regeln.

Quelle: BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotSt(Brfg) 4/20

Thema: Mietrecht

Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH erklärt stillschweigende Zustimmung zu Gebührenerhöhung gegenüber Banken für unwirksam

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat es wirklich in sich. Denn auch, wenn im behandelten Fall die Postbank die Beklagte war, wird sich das Urteil auf nahezu alle Banken und Sparkassen auswirken, die somit nicht mehr ohne weiteres einseitige Vertragsänderungen über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen dürfen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen die Gebührenerhöhung einer Bank. Dabei war nicht primär die Erhöhung an sich der Kernpunkt des Rechtsstreits, sondern deren Art und Weise – durch folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Die Zustimmung des Kunden ist nach Ansicht der Bank also erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht bis zu einem von der Bank bestimmten Zeitpunkt kundgetan hat.

Während die Vorinstanzen mit dieser Bankenpraxis keine Probleme zu haben schienen, gestaltete sich die Bewertung durch den BGH anders. Das sogenannte „Kleingedruckte“ zu nutzen und damit von einer stillschweigenden Zustimmung der Kunden auszugehen, sei in den Augen des Senats unwirksam. Denn dies würde in der weitreichenden Wirkung die Kunden erheblich benachteiligen und käme vielmehr einem neuen Vertragsabschluss gleich, den die Bank nicht in eine Art Randnotiz verkleiden dürfe.

Hinweis: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind also unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Dieses Urteil gilt allerdings lediglich für Verträge mit Verbrauchern.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20

Thema: Sonstiges

BGH bestätigt Befangenheit: Ablehnung des Richters bei langjähriger Freundschaft seiner Gattin mit der Beklagten gerechtfertigt

Im folgenden Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) über das sogenannte „Vitamin B“ befinden. Da Justizia schließlich nicht umsonst mit verbundenen Augen dargestellt wird, um ihre Neutralität allen Streitparteien gegenüber zu symbolisieren, sollte auch eine private Verbindung zwischen Richter und Klägern bzw. Beklagten ausgeschlossen werden – oder etwa nicht?

Hierbei ging es um einen Rechtsstreit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Stellflächen von Kraftfahrzeugen. Das Amtsgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen, wogegen Eigentümer in Berufung gingen. Dabei kam es zur folgenden ungewöhnlichen Konstellation: Die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der zuständigen Berufungskammer war seit Jahren mit der Beklagten befreundet. Der Vorsitzende Richter hatte davon in einem von den Klägern gegen alle übrigen Wohnungseigentümer geführten Beschlussanfechtungsverfahren 2015 eine Mitteilung gemacht und erklärt, selbst seit Jahren keinen Kontakt mit der Beklagten zu haben. Trotzdem lehnten die Kläger den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab – zu Recht.

Der BGH war der Auffassung, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.

Hinweis: Die Ablehnung eines Richters muss gut begründet sein. Zudem sollte dabei stets berücksichtigt werden, dass sich dadurch der Prozess verlängert.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.11.2020 – V ZB 59/20

Thema: Sonstiges

Nutzungsentschädigung: Zieht der Untermieter erst nach Räumungsurteil aus, schuldet er die gesamte rückständige Miete

Wenn ein Mieter nach einer berechtigten Kündigung nicht auszieht, muss er dem Vermieter eine entsprechende Nutzungsentschädigung zahlen. Die Frage, wie sich ein solcher Umstand bei einem auszugsunwilligen Untermieter verhält, musste einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Ein Vermieter hatte eine über 100 m2 große Wohnung an einen Hauptmieter vermietet, der eine 7 m2 große Kammer der Wohnung an einen anderen untervermietete. Das Hauptmietverhältnis endete nach dem Tod des Hauptmieters. Dann forderte der Vermieter den Untermieter erfolglos zur Herausgabe der Wohnung auf. Mitte des Jahres wurde der Untermieter zur Räumung verurteilt, und es wurde ihm eine Räumungsfrist bis zum 30.09. gewährt. Nun verlangte der Vermieter von dem Untermieter nach dessen Zwangsräumung im Oktober die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung für die Monate März bis September. Insgesamt ging es um etwas über 2.000 EUR.

Der BGH sah die Sache so: Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer auch den vollen Schadensersatz verlangen. Der Untermieter schuldet ihm demnach eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung. Für den Vermieter sei es schließlich unzumutbar, wenn die dem in der Wohnung verbliebenen Untermieter gewährte Räumungsfrist dazu führe, dass er die Miete nur in Höhe des Untermietzinses erhielte.

Hinweis: Die Untervermietung hat schon zu viel Streit geführt. Genaue vertragliche Regelungen können helfen – bitten Sie also besser Ihre Rechtsberatung rechtzeitig um fachliche Mithilfe.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.12.2020 – V ZR 26/20

Thema: Mietrecht

Angabe von Gründen: BGH definiert, welche Bedingungen Prämienerhöhungen der PKV erfüllen müssen

In gleich zwei parallelen Verfahren verklagten Mitglieder ihre private Krankenversicherung (PKV), da sie deren unbegründete Beitragserhöhungen für nicht rechtmäßig erachteten. In der Tat urteilten die Gerichte, dass eine Erhöhung ohne Begründung unzulässig sei. Doch damit war der Fall nicht abschließend geklärt, so dass erst der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Rahmenbedingungen für eine korrekte Verfahrensweise zu Beitragerhöhungen definieren musste.

Die Versicherung holte zunächst die angemahnte Begründung ihrer Beitragserhöhung nach. Damit war zwar der Mangel geheilt – dennoch war die Erhöhung der Beiträge wegen fehlender Begründung bis zu diesem Zeitpunkt unwirksam. Die Versicherung musste die bis dahin gezahlten Erhöhungen an den Versicherten zurückzahlen.

Und auch der BGH urteilte nach eingelegter Revision, dass die Beiträge ohne Angabe der Rechnungsgrundlage für die Beitragsanpassung – wie Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeit – nicht erhöht werden können. Erst dann starte die Frist für die Beitragsanpassung. Selbst ein Nachreichen einer solchen Begründung führe nicht zu einer rückwirkenden Rechtmäßigkeit. Der Senat betonte, dass die Mitteilung der Gründe es dem Versicherungsnehmer ermöglichen soll nachzuvollziehen, welche konkreten Gründe für eine Erhöhung vorliegen. So muss dabei auch deutlich werden, dass nicht das individuelle Verhalten des Versicherungsnehmers Grund für die Beitragserhöhung sei. Vielmehr soll dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht werden, dass veränderte Umstände die Beitragsanpassung veranlasst haben. Gleichsam weist der BGH jedoch auch darauf hin, dass der Versicherer nicht zur Mitteilung verpflichtet sei, in welcher Höhe genau sich die Rechnungsgrundlage geändert hat.

Hinweis: Prämienerhöhungen anstandslos zu akzeptieren, kann durchaus ein Fehler sein. Ob jedoch eine unzulässige Prämienerhöhung vorliegt, sollte sorgsam durch eine Fachkraft geprüft werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.12.2020 – V ZR 314/19

zum Thema: Sonstiges